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Friedhofssatzung
für den „Waldfriedhof Hohenhain"
– Waldfriedhofssatzung –

Vom 15. November 2025

(KABl. 2025 A Nr. 177 S. 429)

Vollzitat:
Friedhofssatzung für den „Waldfriedhof Hohenhain" vom 15. November 2025 (KABl. 2025 A Nr. 177 S. 429)
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 15. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Sch.-H. S. 944) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Hohenhain des Ev.-Luth. Friedhofswerkes Dithmarschen (DFW) beschlossen:
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Inhaltsübersicht

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Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
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I. Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Satzung gilt für den vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen als öffentliche Einrichtung getragenen „Waldfriedhof Hohenhain".
(2) Der Waldfriedhof ist kirchliche Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferste­hung und Ruhestätte der Verstorbenen.
(3) Mit Rücksicht auf die gesetzliche Waldeigenschaft des Geländes erfüllt der Waldfriedhof ausschließlich des Zwecks eines Urnenfriedhofes.
(4) Mit Rücksicht auf die begrenzte Kapazität haben Benutzer Anspruch (Benutzungsrecht) auf Bestattung, wenn die zu bestattende Person im Laufe ihres Lebens ihre Wohnung im Gebiet der Kirchengemeinde Nordhastedt hatte.
(5) Weil der Friedhofsträger die Friedhöfe für das Kirchspiel Heide vorhält, sind Bestattungen von Personen gleichberechtigt, die im Laufe ihres Lebens ihre Wohnung im Gebiet des Kirchspiels Heide hatten.
(6) Soweit es die begrenzte Kapazität zulässt, kann der Friedhofsträger Bestattungen von Personen zulassen, die im Laufe ihres Lebens ihre Wohnung im Gebiet des Kirchenkreises Dithmarschen hatten.
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§ 2
Verwaltung des Waldfriedhofs

(1) Der Waldfriedhof wird als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.
(2) Die Verwaltung des Waldfriedhofs richtet sich nach dieser Satzung, den sonstigen kirch­lichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Im Zusammenhang mit einer Benutzung sowie der Erhebung von Gebühren dürfen per­sonenbezogene Daten der Benutzer und der Beigesetzten erhoben, verarbeitet und ge­nutzt werden.
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§ 3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Waldfriedhof oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
(3) 1Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten nach Möglichkeit Anspruch auf Zuweisung einer gleichartigen Ersatzgrabstätte des Friedhofsträgers für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Be­statteten. 3Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. 4Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(4) 1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nut­zungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemes­sene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) 1Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. 2Die Nut­zungsberechtigten sind schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Fried­hofsträger bekannt sind.
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§ 4
Ordnung

(1) Jede Person hat sich auf dem Waldfriedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhal­ten und jegliche Art von Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise ge­gen den christlichen Glauben richten.
(2) 1Der Charakter des Waldfriedhofes als weitestgehend naturbelassener Wald ist zu wah­ren; das Erscheinungsbild als Wald darf nicht verändert werden. 2Diesem Anspruch und den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes hat sich jegliche Nutzung und Benutzung unterzuordnen.
(3) 1Die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes gelten uneingeschränkt und ohne weiter­gehende Pflichten des Friedhofsträgers in seiner Eigenschaft als Waldeigentümer auch für den Waldfriedhof; insbesondere die Bestimmungen des V. Abschnitts über Betreten des Waldes und Haftung. 2Danach darf jeder Mensch den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. 3Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis -aufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. 4Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren. 5Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssi­cherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. 6Der Wald kann ohne pietetische Rücksichtnahme bewirtschaftet werden.
(4) Das Betreten des Waldes und damit der Grabflächen des Waldfriedhofs außerhalb be­festigter Wege und unbefestigter Steige erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Auf dem Waldfriedhof ist es insbesondere nicht gestattet, Waren oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten, dafür zu werben, Informationsmaterial (z. B. Druckschriften) auszulegen oder zu verteilen, zu lärmen oder zu spielen.
(6) Besondere Veranstaltungen auf dem Waldfriedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
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II. Bestattung

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§ 5
Zulassung der Beisetzungen

(1) 1Beisetzungen bedürfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2Sie sind unter Vorlage der rechtlich erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Friedhofsträger zu beantragen. 3Die Zulassung wird nur Bestattern erteilt, die ihre fachliche Qualifikation nachweisen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Beiset­zung fest.
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§ 6
Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Emp­finden nicht verletzen.
(2) 1Für Trauerfeiern auf dem Waldfriedhof steht der Andachtsplatz zur Verfügung. 2Dieser ist insbesondere für christliche Bestattungen vorgesehen. 3Trauerfeiern können aber auch am Grab selbst abgehalten werden.
(3) Für kirchliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstor­bener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kir­chen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche des Friedhofsträgers zur Verfügung.
(4) Für Trauerfeiern auf dem Andachtsplatz abgelegte Gebinde entsorgt der Friedhofträger nach drei Tagen.
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§ 7
Urnen

Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die Kunststoffe oder sonstige nicht oder nur schwer verrottbare Werkstoffe enthalten, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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§ 8
Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden nur von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindes­tens 0,50 Meter.
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§ 9
Ruhezeit

1Die Frist, in der Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit), beträgt 20 Jahre. 2Die Ruhezeit beginnt mit der Urnenbeisetzung und wird durch eine Umbettung nicht unter­brochen.
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§ 10
Umbettungen, Ausgrabungen, Aschenreste bei Wiederbelegungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Zu­stimmung des Friedhofsträgers. 2Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag der nutzungsbe­rechtigten Person.
(3) 1Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2Die Kosten für die Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen.
(4) 1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(6) 1Bei Wiederbelegung noch vorhandene Aschenreste werden im selben Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
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III. Nutzungsrecht an Grabstätten

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§ 11
Nutzungsrechte

(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2Es werden nur befristet öffentlich-rechtliche Benutzungsrechte aufgrund dieser Satzung verliehen (Nutzungsrechte).
(2) Das Nutzungsrecht umfasst die Beisetzung einer Urne in einem Urnengrab (Grabbreite).
(3) Nutzungsberechtigt ist, wer den Grabbrief erhält.
(4) 1Die Frist, in der Grabstätten genutzt werden dürfen (Nutzungszeit), entspricht mindestens der Ruhezeit. 2Sie kann im Anschluss an die Ruhezeit auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten um jeweils mindestens zwei Jahre verlängert werden, längstens jedoch um 20 Jahre auf insgesamt 40 Jahre. 3Verlängerungsanträgen wird nur entsprochen, soweit es die begrenzte Kapazität des Waldfriedhofs mit Rücksicht auf künftige Beisetzungen zulässt.
(5) 1Die Nutzungszeit wird durch den Grabbrief datiert. 2Das Nutzungsrecht endet ohne weiteres mit Ablauf der durch den Grabbrief festgesetzten Nutzungszeit.
(6) 1Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit jederzeit zurückgegeben werden. 2Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren besteht nicht. 3Der Friedhofsträger ist berechtigt die zugehörigen Namen und Daten auf dem zentralen Grabmal zu entfernen.
(7) 1Anlässlich einer Beisetzung können ausnahmsweise Nutzungsrechte an mehreren benachbarten Urnengräbern (mehrstellige Grabstätten) verliehen werden, wenn zugleich oder später Urnen weiterer Angehöriger oder dergleichen beigesetzt werden sollen. 2Absatz 4 Satz 3 gilt für mehrstellige Grabstätten sinngemäß. 3Für unbelegte Grabbreiten gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Nutzungsrechte ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer Beisetzung (vorsorgliche Nutzungsrechte) werden nicht verliehen.
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§ 12
Übertragung von Nutzungsrechten

(1) 1Nutzungsberechtigte können jederzeit das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen übertragen, auch mit Wirksamkeit ihres Ablebens. 2Die Übertragung auf eine andere Person bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 3Eine Ausfertigung des Übertragungsvertrags ist dem Friedhofsträger unverzüglich für die Ausstellung eines neuen Grabbriefes einzureichen.
(2) Das Nutzungsrecht eines verstorbenen Nutzungsberechtigten kann vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden, soweit keine erbrechtlichen Hindernisse bestehen.
(3) Der Rechtsübergang wird durch den neuen Grabbrief wirksam.
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§ 13
Grabstätten

(1) Grundsätzlich werden durch den Friedhofsträger jeweils ca. 25 einstellige Urnengräber als Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage (Grabfeld) mit einem zentralen Grabmal angelegt.
(2) 1Der Ort einer Grabstätte kann von der oder dem Nutzungsberechtigten mitbestimmt wer­den. 2Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Unveränderlichkeit der Umgebung, insbesondere des Pflanzen- oder Baumbestandes.
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§ 14
Register

(1) Der Friedhofsträger führt für den Waldfriedhof einen Gesamtplan, einen Lageplan, zwei­fach ein topografisches Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister.
(2) Im Bestattungsregister werden die Nummer der Grabstätte nach dem Grabregister, die Namen und Adressen der Nutzungsberechtigten sowie die Namen, Geburts-, Sterbe­- und Bestattungsdaten der Verstorbenen registriert.
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§ 15
Grabgestaltung und Grabpflege

(1) 1Der Waldfriedhof wird vom Friedhofsträger als Wald erhalten und bewirtschaftet. 2Der Wald, insbesondere der Pflanzen- und Baumbestand,6# darf durch die Grabnutzung nicht verändert werden.
(2) Erlaubt ist, am Tag der Beisetzung einen kleinen vollständig biologisch abbaubaren Blu­menstrauß niederzulegen.
(3) 1Im Übrigen ist es unzulässig, die Grabstätte oder den Wald, insbesondere den Waldbo­den, zu schmücken, zu bearbeiten oder zu verändern. 2Jeglicher Grabschmuck und jegli­che Grabpflege sind unzulässig. 3Grabmale, Gedenksteine, baulichen Anlagen, Blumen, Kränze, Kerzen, Lampen, Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Grabgaben oder sonstige Gegenstände dürfen nicht errichtet, aufgestellt oder niedergelegt werden. 4Dennoch auf der Grabstätte vorhandene Gegenstände dieser Art werden ohne weiteres entschädi­gungslos durch Friedhofsträger entfernt und entsorgt. 5Vom Verursacher kann die Erstat­tung dadurch entstandener Kosten verlangt werden.
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IV. Grabmale

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§ 16
Grabmale

(1) 1Für jedes Grabfeld stellt der Friedhofsträger in der Nähe der Grabstätten dauerhaft einen in Form und Farbe möglichst natürlich belassenen ungeschliffenen höchstens kniehohen Gedenkstein als zentrales Grabmal auf. 2Er lässt die Namen, das Geburts- und das Ster­bejahr der Verstorbenen auf einer flachen Seite des Grabmals einschlagen.
(2) 1Diese Daten werden nach Ablauf der Nutzungszeit bei Neubelegung des Grabfeldes wiederholt eingeschlagen. 2Grabmale werden ersetzt, wenn sie nach wiederholtem Namenseinschlag unnatürlich wirken.
(3) Bestattungen ohne eine Namensinschrift können im Einzelfall auf Antrag und unter Würdigung der jeweiligen Umstände zugelassen werden.
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V. Schlussvorschriften

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§ 17
Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Waldfriedhof Rechnung zu tragen.
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§ 18
Gebühren

Für die Benutzung des Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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§ 19
Inkrafttreten

(1) 1Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.7# 2Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Februar 2025 außer Kraft.
(2) Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

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1 ↑ Red. Anm.: Titel in der Inhaltsübersicht redaktionell ergänzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Zwischenüberschrift der Inhaltsübersicht redaktionell angepasst.
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3 ↑ Red. Anm.: Paragrafentitel in der Inhaltsübersicht redaktionell angepasst.
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4 ↑ Red. Anm.: Paragrafentitel in der Inhaltsübersicht redaktionell angepasst.
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5 ↑ Red. Anm.: Zwischenüberschrift der Inhaltsübersicht redaktionell angepasst.
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6 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell ergänzt.
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7 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
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