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Geltungszeitraum von: 23.01.1998

Geltungszeitraum bis: 28.02.2026

Grundsätze zur Ordination
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 23. Januar 1998

(ABl. S. 58)

Die2# Kirchenleitung hat am 23. Januar 1998 nachstehende Grundsätze beschlossen:
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1Der Theologische Ausschuss hat sich in mehreren Sitzungen mit aktuellen Fragen der Ordinationspraxis beschäftigt, die durch das neue Pfarrdienstrecht und durch veränderte Bedingungen bei Neuaufnahmen in den pfarramtlichen Dienst entstanden sind. 2Für die Meinungsbildung waren vor allem zwei Ausarbeitungen wichtig, die in der Anlage3# beigefügt werden.
3Der Ausschuss empfiehlt der Kirchenleitung die folgenden Feststellungen:
  1. 1Die Ordination ist nach evangelischem Verständnis ein freies kirchenleitendes Handeln, das in der Taufe gründet und in dem geistliche (CA V) und rechtliche (CA XIV) Aspekte eng verbunden sind.
    2Die Ordination berechtigt und verpflichtet zum öffentlichen Dienst in Verkündigung und Sakramentsverwaltung. 3Der durch die Ordination übertragene Auftrag soll unbefristet, umfassend und regelmäßig wahrgenommen werden.
  2. 1Die Ordination soll am Beginn des pfarramtlichen Dienstes oder einer entsprechenden Beauftragung stehen und setzt Bereitschaft und Absicht zu dauerhaftem Dienst voraus. 2Unter dieser Voraussetzung ist die Ordination zu Beginn des Probedienstes gerechtfertigt. 3Die spätere Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist als reiner Rechtsakt zu verstehen.
  3. 1Die konkrete dienstrechtliche Gestaltung des Dienstes oder der Beauftragung wird zunehmend unterschiedlich werden, der Regelfall des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger soll gewahrt bleiben.
    2Die Ordination setzt im Regelfall die gleichzeitige Erteilung eines Dienstauftrages voraus. 3Sie ist auch möglich, wenn die Betreffende oder der Betreffende nicht in ein unmittelbares Anstellungsverhältnis übernommen wird, jedoch einen bestimmten Seelsorge- oder Verkündigungsdienst zu übernehmen bereit ist.
  4. 1Die Ordination setzt in der Regel voraus, dass ein Dienstverhältnis als Pfarrerin/Pfarrer begründet werden soll. 2Dabei handelt es sich um ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
    3Das gilt auch für Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Auftrag.
    4Die Ordination kann in einzelnen Fällen auch erteilt werden, wenn die dauernde Übertragung einer pastoralen Aufgabe mit Verkündigung in Wort und Sakrament vorgesehen ist, ohne dass es zur Begründung eines alimentierenden Dienstverhältnisses kommt.
  5. 1Im Ordinationsgottesdienst soll angemessen Ausdruck finden, dass das ordinierte Amt im Auftrag und in der Verantwortung der Kirche steht. 2Ein gemeinsamer Ordinationsgottesdienst für mehrere Ordinanden ist daher nahe liegend, wenn auch nicht zwingend.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Grundsätze zur Ordination in der Pommerschen Evangelischen Kirche traten gemäß Artikel 1 § 9 i. V. m. Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 19. Februar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 11 S. 18) mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
Zuvor waren die Grundsätze der Kirchenleitung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche, wenn es sich bei derartigen Kirchenleitungsbeschlüssen um weitergeltendes Recht im Sinne des Einführungsgesetzes handelte, durch die Rechtsvereinheitlichung des Pfarrdienstrechts im Sinne des Teil 1 § 48 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung außer Geltung getreten bzw. inhaltlich gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Red. Anm.: Artikel redaktionell ergänzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Anlage wurde nicht bekannt gemacht.
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