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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland |
| Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
| Datum: | 26.01.2023 |
| Aktenzeichen: | NK-VG II 3/2019 |
| Rechtsgrundlage: | |
| Vorinstanzen: | |
| Schlagworte: |
Leitsatz:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Vikariat ab dem 01.04.2019.Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Vikariat ab dem 01.04.2019.
Der Kläger bewarb sich um die Zulassung zum Vikariat ab dem 01.04.2019. Mit Bescheid vom 21.03.2019 lehnte die Beklagte die Zulassung des Klägers zum Vikariat ab dem 01.04.2019 ab. Der Ausbildungsausschuss habe auf der Grundlage der Beurteilungen und Empfehlungen der Kommission für das Bewerbungsverfahren festgestellt, der Kläger sei für das Vikariat der Nordkirche nicht geeignet. Die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung habe abschließend festgestellt, dass die Schwerbehinderung des Klägers zu keiner Benachteiligung in dem Verfahren geführt habe. Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides auf Seite 5: „Zudem haben Sie bereits zum zweiten Mal an dem Bewerbungsverfahren teilgenommen, so dass gemäß § 7 Absatz 4 VikAVO nunmehr keine weitere Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren möglich ist“.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2019 zurück.
Der Kläger erhob dagegen Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, er habe sich nicht bereits zweimal um die Zulassung zum Vikariat beworben, so dass ihm nicht wegen eines bereits zweimaligen erfolglosen Bewerbens die erneute Bewerbung versagt werden könne. Im Übrigen macht er im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend wie im Verfahren NK-VG II 1/2018.
Der Kläger beantragt,
- 1. den vorliegenden Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit NK-VG II 5/2017, welcher führt, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.2. den Vertrauensmann der schwerbehinderten Pastoren und Pastorinnen dem Rechtsstreit beizuladen.3. den Entscheid des Ausbildungsausschusses vom 22. Februar 2019, so wie er durch den Bescheid des Theologischen Ausbildungsamtes vom 21. März 2019 mitgeteilt wurde, in Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Widerspruchsausschusses der Kirchenleitung vom 23. August 2019, mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 26. August 2019 insoweit aufzuheben, als die Teilnahme an einem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde.4. im Übrigen festzustellen, dass der Entscheid des Ausbildungsausschusses vom 22. Februar 2019, so wie er durch den Bescheid des Theologischen Ausbildungsamtes vom 21. März 2019 mitgeteilt wurde, in Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Widerspruchsausschusses der Kirchenleitung vom 23. August 2019, mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 26. August 2019, rechtswidrig gewesen ist.5. die Beteiligten für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen.6. die Revision zuzulassen.
- die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Über den Klageantrag auf Verbindung des Rechtsstreits mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit NK-VG II 5/2017 und gemeinsame Entscheidung ist in der mündlichen Verhandlung entschieden worden.
B. Die beantragte Beiladung des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung nach §§ 9 VerfVwGG, 24 VwGG-EKD nicht vorliegen. Die Interessen des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren werden durch die Entscheidung nicht berührt, weil sich in diesem Verfahren Rechtsfragen aus dem Recht der Schwerbehindertenvertretung nicht entscheidungserheblich stellen, so dass eine Rechtskrafterstreckung durch die Beiladung nicht erforderlich ist.
C. Die Anfechtungsklage ist unzulässig; ihr fehlt es an einem prozessual geeigneten Streitgegenstand. Die Anfechtungsklage ist zu richten gegen einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt setzt eine nach außen in den Rechtskreis eines Rechtssubjekts einwirkende Regelung voraus. Die vom Kläger angegriffene Formulierung auf Seite 5 des Bescheides vom 21.03.2019: „Zudem haben Sie bereits zum zweiten Mal an einem Bewerbungsverfahren teilgenommen, so dass gemäß § 7 Abs. 4 VikAVO nunmehr keine weitere Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren möglich ist“ hat keine Regelungswirkung. Dies ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung innerhalb der Begründung des Bescheides, sondern auch aus dem erkennbaren Sinn der Formulierung. Sie knüpft an die vorstehenden Sätze an, in denen ausgeführt wird, auf welcher Grundlage der Ausbildungsausschuss seine Entscheidung trifft. Dadurch wird deutlich, dass an dieser Stelle keine eigenständige Regelung getroffen werden soll – ergänzend zum Tenor des Bescheides –, sondern nur eine Rechtsauffassung wiedergegeben wird. Dies lässt sich auch dem Widerspruchsbescheid (dort Seite 15) entnehmen, wo sich die Feststellung ausdrücklich darauf bezieht, dass der Kläger „zum zweiten Mal an dem Bewerbungsverfahren teilgenommen“ habe und daraus im Sinne eines bloßen rechtlichen Hinweises dargestellt wird, dass keine weitere Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren möglich ist.
D. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.
Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungsklage auch bei einer Verpflichtungsklage allgemein anerkannt. Die entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, hier über §§ 9 VerfVerwGG, § 65 VwGG.EKD anzuwendendes Recht, ist auch in der Form allgemein anerkannt, dass die Norm den Fall erfasst, dass – wie hier – das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten ist.
Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Aufnahme in das Vikariat zum 01.04.2019 materiell-rechtlich zustand, fehlt es an einem besonderen Feststellungsinteresse. Dafür muss die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides geeignet sein, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern. Daran mangelt es vorliegend. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 26.01.2023 – NK-VG II 8/2021 entschieden, dass die Entscheidung der Beklagten, den Kläger wegen Überschreitens der Altersgrenze des § 13 PfDAG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 KirchenbeamtenG EKD und des Fehlens eines begründeten Ausnahmefalles im Sinne des § 13 Abs. 3 PfDAG nicht in das Vikariat aufzunehmen, rechtmäßig ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch mehr auf Zulassung zum Vikariat hat. Weiterhin fehlt es an einem Rehabilitierungsinteresse des Klägers. Seine Behauptung, er werde durch den angefochtenen Bescheid als schwerbehinderter Bewerber diskriminiert, ist weder vom Kläger begründet worden noch ist erkennbar, dass eine solche Diskriminierung vorliegt.
E. Die beantragte Verweisung in das Güteverfahren ist gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG.EKD, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 8 Abs. 2 VerfVwGG nicht vorliegen.
Redeker | |
(Vorsitzender Richter) |
Preuß | |
(Rechtskundiger Richter) |
Hünemörder | |
(Rechtskundiger Richter) |
Schäfer | |
(Ordinierte Richterin) |
Maresch | |
(Nichtordinierte Richterin) |