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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland |
| Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
| Datum: | 26.01.2023 |
| Aktenzeichen: | NK-VG II 8/2021 |
| Rechtsgrundlage: | |
| Vorinstanzen: | |
| Schlagworte: |
Leitsatz:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung zum am 01.04.2021 beginnenden Vikariat der Nordkirche.
Der am XX.YY.ZZZZ geborene Kläger ist schwerbehindert. Er beantragte am 29.01.2021 die Zulassung zum am 01.04.2021 beginnenden Vikariat der Nordkirche.
Mit Bescheid vom 15.02.2021 lehnte das Landeskirchenamt den Antrag ab. In der Begründung wird angeführt, zum einen habe der Kläger die Altersgrenze der Nicht-Vollendung des 52. Lebensjahres vor Beginn des Vikariats überschritten und zum anderen sei wiederholt seine persönliche Ungeeignetheit festgestellt worden. Aus diesen Gründen habe der Ausbildungsausschuss entschieden, den Kläger nicht zu einem Auswahlgespräch zu laden und nicht zum Vikariat zuzulassen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch hat das Landeskirchenamt mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2021 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage, die der Kläger damit begründet, anstelle des dafür zuständigen Landeskirchenamtes habe der Ausbildungsausschuss über die Ladung zum Auswahlgespräch entschieden. Er habe bereits bei seiner ersten Vikariatsbewerbung 2017 die Altersgrenze überschritten; deswegen sei es ermessensfehlerhaft, sich nunmehr auf die Altersgrenze zu berufen. Eine erneute Bewerbung sei zulässig, weil seine Nichteignung erst einmal festgestellt worden sei. Zudem seien die ablehnenden Bescheide jeweils gerichtlich angegriffen worden und die Verfahren noch anhängig, so dass sich die Beklagte nicht auf diese Ablehnung berufen könne.
Der Kläger beantragt,
- den vorliegenden Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit NK-VG II 5/2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,den Vertrauensmann der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren beizuladen,festzustellen, dass der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 15. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2021 rechtswidrig gewesen ist,der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,die Revision zuzulassen.
- die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Über den Klageantrag auf Verbindung des Rechtsstreits mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit NK-VG II 5/2017 und gemeinsame Entscheidung ist in der mündlichen Verhandlung entschieden worden.
B. Die beantragte Beiladung des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung nach §§ 9 VerfVwGG, 24 VwGG-EKD nicht vorliegen. Die Interessen des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren werden durch die Entscheidung nicht berührt, weil sich in diesem Verfahren Rechtsfragen aus dem Recht der Schwerbehindertenvertretung nicht entscheidungserheblich stellen, so dass eine Rechtskrafterstreckung durch die Beiladung nicht erforderlich ist.
C. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage ist zulässig. Die entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, hier über §§ 9 VerfVerwGG, § 65 VwGG.EKD anzuwendendes Recht, ist auch in der Form allgemein anerkannt, dass die Norm den Fall erfasst, dass – wie hier – das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten ist. Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt hier in der Form einer Wiederholungsgefahr vor, weil der Kläger angekündigt hat, sich erneut um eine Zulassung zum Vikariat zu bewerben und diese Bewerbung aus den gleichen Gründen wie im angefochtenen Bescheid abgelehnt werden dürfte.
Die Klage ist nicht begründet. Die Versagung der Zulassung zum Vikariat ist rechtmäßig gewesen. Vikare stehen nach § 13 Abs. 1 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28.11.2023, KABl. 2014 S. 3) – im folgenden PfDAG - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf zur Beklagten. Dies setzt voraus, dass die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorgaben für die Begründung eines solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Fehlt es an diesen, ist die Ableistung eines Vikariats grundsätzlich nicht möglich und es entfällt ein Anspruch auf Zulassung zum Vikariat. So liegt der Fall hier.
Der Kläger überschritt im Zeitpunkt seiner Bewerbung um die Zulassung zum Vikariat das dienstrechtlich vorgeschriebene Höchstalter von 40 Jahren für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 13 Abs. 2 PfDAG - i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 KirchenbeamtenG EKD), so dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zulassung zum Vikariat hat.
Jedoch kann in begründeten Ausnahmefällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden (§ 13 Abs. 3 PfDAG). Die Bestimmung „in begründeten Ausnahmefällen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei bietet § 13 Abs. 3 PfDAG dadurch eine Auslegungshilfe, dass er beispielhaft zwei Fälle nennt, die geeignet sind, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Der eine dieser Fälle, das Lebensalter, wird wiederum in § 1 Abs. 3 Satz 2 Rechtsverordnung über die Aufnahme in das Vikariat (VikAVO) vom 30.04.2020, KABl. 2020, S. 136, 238) konkretisiert. Dort wird als regelmäßige Höchstaltersgrenze für das Lebensalter die Vollendung des 52. Lebensjahres bestimmt. Ältere Bewerber sollen regelmäßig nicht zugelassen werden, wenn nicht begründete Ausnahmefälle vorliegen.
Einen solchen begründeten Ausnahmefall macht der Kläger geltend. Er weist darauf hin, dass das Theologische Ausbildungsamt mit Bescheid vom 02.12.2013 mitgeteilt habe, dass keine Altersgrenze bestehe. Allerdings handelt es sich bei dem Schreiben vom 02.12.2013 (Bl. 33 BA im Verfahren NK-VG II 5/2017) nicht um einen Bescheid, aus dem der Kläger eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten könnte, sondern um ein Informationsschreiben u. a. über die damals gültige Rechtslage bei der Beklagten. Vertrauensschutz kann daraus ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem Umstand, dass ihm die Altersgrenze erst in dem hier streitgegenständlichen Zulassungsverfahren entgegengehalten wird. Diese Altersgrenze ist erst mit der VikAVO 2020 eingeführt worden. Eine diese Altersgrenze ohne entsprechende Rechtsgrundlage praktizierende Verwaltungspraxis dürfte sich in einem Rechtsstreit als rechtswidrig herausstellen. Sie nicht in den früheren Bewerbungsverfahren des Klägers in den Jahren 2017 – 2019 herangezogen zu haben, dürfte der Rechtslage entsprochen haben.
Altersdiskriminierend ist die Altersgrenze nicht, weil sie sachliche Gründe für sich in Anspruch nehmen kann. Sie dient der Wahrung berechtigter Interessen des Dienstherrn, der die durch die Vikarausbildung entstehenden Kosten „refinanziert“ wissen will durch einen entsprechend langen Dienst als Pfarrer/in. In der im Widerspruchsbescheid zitierten nichtamtlichen Begründung wird dies näher ausgeführt. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheides. Sonstige Sachverhalte, aus denen sich ein begründeter Ausnahmefall ergeben könnte, sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Sofern in dem angegriffenen Bescheid neben der Ablehnung der Zulassung zum Vikariat auch die rechtlich selbstständige Ablehnung der Einladung zu einem Aufnahmegespräch nach § 3 VikAVO gesehen wird, ist auch die rechtmäßig gewesen. Mangels Anspruchs auf Zulassung zum Vikariat besteht auch kein Anspruch auf Einladung zu einem solchen Gespräch.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG.EKD, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 8 Abs. 2 VerfVwGG nicht vorliegen.
Redeker | |
(Vorsitzender Richter) |
Preuß | |
(Rechtskundiger Richter) |
Hünemörder | |
(Rechtskundiger Richter) |
Schäfer | |
(Ordinierte Richterin) |
Maresch | |
(Nichtordinierte Richterin) |