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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Gerichtsbescheid (rechtskräftig)
Datum:13.05.2024
Aktenzeichen:NK-VG II 1/2023
Rechtsgrundlage:
Vorinstanzen:
Schlagworte:
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Tatbestand

Die Beteiligten haben ursprünglich um den Anspruch des Klägers auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer in vier vom Kläger gegen den Beklagten geführten gerichtlichen Klageverfahren gestritten.
Der Kläger hatte vor dem kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Beklagten insgesamt vier Rechtsstreitigkeiten unter den Aktenzeichen NK-VG II 5/2017, NK-VG II 1/2018, NK-VG II 3/2019 und NK-VG II 8/2021 geführt. Alle Verfahren wurden am 26.01.2023 mündlich verhandelt und durch Urteile entschieden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 in allen o.g. Klageverfahren jeweils einen Antrag auf Feststellung der überlangen Verfahrensdauer gestellt. Diese Anträge wurden unter dem Aktenzeichen NK-VG II 1/2023 als ein einheitliches Klageverfahren in das Verfahrensregister des kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts aufgenommen.
Der Kläger hält die ursprüngliche Klage für statthaft, zulässig und begründet. Er macht geltend, dass die jeweiligen Feststellungsanträge nach §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG EKD, 173 Satz 1 VwGO, 198 Abs. 3 Satz 2 GVG statthaft und zulässig seien. Eine eigenständige kirchenrechtliche Bestimmung über den Anspruch auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer fehle, doch sei die in der VwGO geltende Bestimmung des § 173 Satz 1, die wiederum auf die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG verweise und diese in die VwGO aufnehme, anwendbar. Dies ergebe sich entweder unmittelbar aus der Verweisungsnorm des § 9 VerfVwGG oder aus dem Charakter der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die die anerkannten fundamentalen Verfassungsprinzipien gelten. Zu diesen Verfassungsprinzipien gehöre auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, den der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ableitet. Sofern die Kammer zu der Auffassung gelange, die Vorschrift des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG sei nicht anwendbar, seien die in den Ausgangsverfahren jeweils erhobenen Verzögerungsrügen als Untätigkeitsbeschwerden zu behandeln.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Verfahrensdauer in den Verfahren NK-VG II 5/2017, NK-VG II 1/2018, NK-VG II 3/2019 und NK-VG II 8/2021 jeweils unangemessen war.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 formuliert der Kläger einen geänderten von ihm so genannten Schlussantrag.
Er beantragt nunmehr:
festzustellen, dass im kirchengerichtlichen Verfahren rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen oder die überlange Dauer des kirchengerichtlichen Verfahrens mit der Verzögerungsrüge (§ 9 VerfVwGG i. V. m. § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 GVG) oder einem anderen zulässigen Rechtsbehelf beanstandet werden können.
Die Beklagte hat bislang keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf eine Stellungnahme zu der im Verfahren NK-VG II 5/2017 erhobenen Verzögerungsrüge. In dieser Stellungnahme hat sie ausgeführt, die §§ 198 ff GVG fänden im kirchengerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Dem stehe schon § 9 KiGG entgegen, wonach die Mitglieder der Kirchengerichte ihr Amt ehrenamtlich ausübten. Zudem sei die Kirche in der Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten, zu denen auch die kirchliche Gerichtsbarkeit zähle, nicht den staatlichen Grundrechten unterworfen. Aus diesen werde aber der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG abgeleitet. Einer Anwendung des § 198 ff. GVG stehe auch die abschließende Aufzählung der Fälle der Eröffnung des kirchlichen Verwaltungsrechtsweges entgegen, zu denen ein Entschädigungsanspruch nicht gehöre.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Das Gericht kann nach § 9 VerfVwGG, § 25 VwGG.EKD durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Beteiligten sind dazu vorher angehört worden.
2. Die Klage ist unzulässig.
Die Kammer kann offenlassen, ob die Klageänderung mangels Sachdienlichkeit unzulässig ist. Sie ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klage ist auf die Feststellung einer prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzung einer nunmehr nicht mehr erhobenen Klage gerichtet. An einer solchermaßen isolierten Klage fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse, weil diese Klärung innerhalb eines Sachbegehrens zu erfolgen hat. Das bloße Affektivinteresse an der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die den Kläger interessiert, begründet kein rechtlich geschütztes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, wie ein Rechtsgutachter tätig zu werden.
Dies wird auch darin erkennbar, dass das Prozessrecht mit dem Institut der Zwischenfeststellungsklage einem Kläger, dessen gerichtlich geltend gemachtes Sachbegehren deswegen erfolglos bleiben könnte, weil eine Zulässigkeitsvoraussetzung zweifelhaft ist, in diesem – hier nicht vorliegenden Fall – erreichen kann, dass durch eine gerichtliche Feststellung innerhalb einer auf Sachentscheidung gerichteten Klage rechtskräftig das Vorliegen der streitigen Zulässigkeitsvoraussetzung festgestellt wird.
Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine überlange Verfahrensdauer oder rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen mit einem anderen zulässigen Rechtsbehelf beanstandet werden können, ist die Feststellungsklage darüber hinaus mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Kläger verlangt in der Form eines Rechtsgutachtens die Überprüfung aller in einem kirchengerichtlichen Verfahren möglichen Rechtsbehelfe darauf, ob sie geeignet sind, das von ihm begehrte Beanstandungsrecht zu ergeben.
Im Übrigen wäre die Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Verzögerungsrüge auch unbegründet. Die Verzögerungsrüge ist die in § 198 Abs. 3 S. 1 GVG geregelte Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG. Im kirchengerichtlichen Verfahren ist die Vorschrift allerdings unanwendbar, weil das kirchengerichtliche Verfahrensrecht einen Rechtsweg für einen solchen Entschädigungsanspruch aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht kennt und damit auch das Rechtsinstitut der Verzögerungsrüge in einem kirchengerichtlichen Verfahren nicht erhoben werden kann. Aus dem gleichen Grund steht auch kein anderer Rechtsbehelf für die Rüge eines überlangen kirchengerichtlichen Verfahrens zur Verfügung.
Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist nach § 7 Abs. 1 VerfVwGG nur in den dort aufgeführten Fällen eröffnet.
Rechtsgrundlage der Feststellung, dass in den jeweiligen kirchengerichtlichen Verfahren die Verfahrensdauer unangemessen lang war, könnte mangels einer eigenen kirchenrechtlichen Bestimmung § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG sein. Die Verzögerungsrüge ist nur eine – nicht einmal zwingende (§ 198 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 GVG) – Voraussetzung der beanspruchten Feststellung.
Systematisch ist der Anspruch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ein Unterfall des Entschädigungsanspruches aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dies folgt aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG.
Der Streit um einen Anspruch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist in § 7 Abs. 1 VerfVwGG weder ausdrücklich aufgeführt, noch ergibt er sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG. Nach dieser Bestimmung ist der kirchliche Verwaltungsgerichtsweg in anderen kirchenrechtlichen Streitigkeiten eröffnet, wenn kirchliches Recht diesen ausdrücklich eröffnet. Eine solche spezielle kirchenrechtliche Vorschrift fehlt.
Sie lässt sich auch nicht über §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG EKD, 173 Satz 1 VwGO, herleiten. Bei der letztgenannten Vorschrift handelt es sich zwar um eine solche, die (ausschließlich) Verfahrensrecht betrifft, denn sie ordnet die entsprechende Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nur soweit an, als in der VwGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthalten sind. Selbst wenn aus der Verweisungskette entnommen werden sollte, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des siebzehnten Titels des GVG, in dem der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren geregelt ist, von der Verweisungskette erfasst werden, tritt diese Verweisung nach dem Grundsatz des Vorranges des speziellen Gesetzes hinter § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG als der speziellen Norm zurück. Fehlt es an einer speziellen kirchenrechtlichen Vorschrift über die ausdrückliche Eröffnung des kirchlichen Verwaltungsrechtsweges, dann ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg auch nicht über allgemeinen Bestimmungen des GVG über die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges eröffnet.
Aber auch die Verweisungskette über §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG EKD, 173 Satz 2 VwGO führt nicht zur Eröffnung des kirchlichen Verwaltungsrechtsweges. § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG setzt eine ausdrückliche kirchenrechtliche Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus. Dies ist § 173 Satz 2 VwGO nicht, denn die Norm regelt den Rechtsweg nicht. Sie regelt nur die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (weil sie Modifikationen zu § 201 Abs. 1 GVG regelt), setzt also die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch eine andere Norm voraus. Selbst wenn in ihr eine inzidente Rechtswegzuweisung gesehen werden sollte, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG und tritt hinter ihr zurück.
Auch aus §§ 198 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 2 GVG, die verfahrensrechtlichen Charakter haben, ergibt sich keine ausdrückliche Eröffnung des kirchenrechtlichen Verwaltungsrechtsweges. Diese Normen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 198 Abs. 1 GVG und sind ausschließlich für diesen Anspruch geschaffen. Eine entsprechende Anwendung dieser Normen setzt daher einen Anspruch nach § 198 Abs. 1, gegebenenfalls auch nur einen solchen nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG voraus. Ohne einen solchen Anspruch gehen sie ins Leere und sind unanwendbar. Ein solcher Anspruch besteht im kirchlichen Recht nicht.
Eine ausdrückliche Regelung entsprechend § 198 Abs. 1 GVG fehlt. Der Kläger leitet das Bestehen eines solchen Anspruchs aus dem Charakter der Kirche als öffentlich-rechtlicher Körperschaft her. Er meint, dass sich daraus auch ergibt, dass der Justizgewährungsanspruch innerhalb der Kirche uneingeschränkt Geltung beansprucht. Dies ist unzutreffend. Der Justizgewährungsanspruch richtet sich gegen den Staat und nur gegen ihn. Daraus kann folgen, dass der Staat berechtigt ist, kirchliche Maßnahmen durch staatliche Gerichte überprüfen zu lassen und der Einzelne einen entsprechenden Anspruch haben könnte. Innerkirchlich gilt der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch nicht. Insoweit sind die Kirchen auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts frei, ihre inneren Angelegenheiten zu regeln. Zu diesen gehört auch die Ausgestaltung materieller Rechte gegenüber Maßnahmen der Kirchengerichte.
Selbst wenn der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt würde, aus der Rechtstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts folge die Verpflichtung der Beklagten, einen Anspruch zu begründen, durch den die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ermöglicht wird, fehlt es an einer kirchenrechtlichen Umsetzung einer solchen Verpflichtung. Die entsprechende Anwendung des § 198 GVG über §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG EKD, 173 Satz 1 VwGO, füllt diese vom Kläger behauptete Regelungslücke nicht aus, weil die entsprechende Anwendung nur zum Verfahrensrecht führt, nicht aber zum materiellen Recht. Vielmehr liegt es im gesetzgeberischen Ermessen der Gesetzgebungsorgane der Beklagten, wie sie die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes ausgestaltet. Das Kirchengericht kann sich nicht an die Stelle des kirchlichen Gesetzgebers setzen. Dazu hat der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23.11.2018 – 0135/3-2018 – ausgeführt:
„Unabhängig davon ist der kirchliche Rechtsschutz nicht um eine Norm mit dem materiellen Gehalt des § 198 GVG ergänzungsbedürftig. Im Gegenteil stellt dieser materiell-rechtliche Entschädigungsanspruch einen Fremdkörper im kirchlichen Recht dar und kann aus diesem Grund nicht ohne einen ausdrücklichen Anwendungsbefehl des kirchlichen Gesetzgebers in kirchliches Recht übernommen werden.
Der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG stellt einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch dar. Er ist darauf gerichtet, Verletzungen des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auszugleichen. Die Tätigkeit der Kirchen und der von ihr eingerichteten Gerichte unterliegt keiner Staatshaftung. Für sie gilt die europäische Menschenrechtskonvention nicht. Die Kirche und die von ihr eingerichteten Gerichte üben keine mittelbare Staatsgewalt aus“.
Soweit der Kläger weiterhin eine Umdeutung seiner erhobenen Verzögerungsrügen in Untätigkeitsbeschwerden verlangen sollte, sofern die §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG EKD, 173 Satz 1 VwGO, 198 Abs. 3 Satz 2 GVG nicht für anwendbar gehalten werden, fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Die Untätigkeitsbeschwerden haben sich durch die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 9 VerfVwGG, 60 Abs. 1, 59 Abs. 2 VwGG. EKD, 22 KiGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VerfVwGG liegen nicht vor.

Redeker
(Vorsitzender Richter)
Preuß
(Rechtskundiger Richter)
Dr. Kriewitz
(Rechtskundiger Richter)
Schäfer
(Ordinierte Richterin)
Maresch
(Nichtordinierte Richterin)

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