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| Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland |
| Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
| Datum: | 26.01.2023 |
| Aktenzeichen: | NK-VG II 5/2017 |
| Rechtsgrundlage: | |
| Vorinstanzen: | |
| Schlagworte: |
Leitsatz:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2017 rechtswidrig ist, soweit er den Kläger zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung verpflichtet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verfahren wird als notwendig erklärt.
Gründe:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Klägers zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen im Verfahren auf Zulassung zum Vikariat.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig.
Mit Zeugnis vom 31. März 2016 wurde dem Antragsteller durch den Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Marburg bestätigt, dass er nach einem berufsbegleitenden Studium die Masterprüfung im Studiengang Evangelische Theologie mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 beantragte er die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Studienabschlusses mit der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit, dass die Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Widerspruch.
Bereits mit Schreiben vom 28. März 2017 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Aufnahme in das Vikariat zum 1. September 2017. Mit Bescheid vom 18. April 2017 lehnte das Landeskirchenamt die Zulassung des Klägers zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in das Vikariat ab. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017, beim Landeskirchenamt eingegangen am 17. Mai 2017, erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2017 durch das Landeskirchenamt angehört.
Mit Abhilfebescheid vom 12. Juli 2017, dem Kläger am 14. Juli 2017 zugestellt, hob das Landeskirchenamt seinen Bescheid vom 18. April 2017 auf. Gemäß Ziffer 2 des Tenors des Abhilfebescheides legte das Landeskirchenamt fest, dass über die Zulassung zum Vikariat zu entscheiden sei, wenn der Kläger
„a) das Bewerbungsverfahren in der Zeit vom 18. bis 20. September 2017 nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 18. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) absolviert hat,
b) in dem Bewerbungsverfahren nach Buchstabe a die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachgewiesen hat und zum Ausgleich eines nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 3 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes nicht gleichwertig vorgelegten Abschlusses der Masterprüfung im Studiengang Evangelische Theologie am Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Marburg eine Ergänzungsprüfung mit folgenden Prüfungsleistungen
aa) Predigtarbeit entsprechend § 9 der VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017, S. 19),
bb) eine Klausur entsprechend § 11 der VO Erste Theologische Prüfung im Fach Kirchengeschichte,
cc) drei mündliche Prüfungen entsprechend § 12 der VO Erste Theologische Prüfung in den Fächern Altes und Neues Testament, Systematische und Praktische Theologie, erfolgreich abgelegt hat.“
Weiter wird im Abhilfebescheid ausgeführt, dass die Prüfungsleistungen in der Zeit vom Oktober bis Dezember 2017 im Rahmen der Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erbracht werden können.
In der Begründung führt das Landeskirchenamt aus, dass zwar kein Anspruch auf Aufnahme in das Vikariat bestehe, das Ermessen in dem Ausgangsbescheid jedoch fehlerhaft ausgeübt worden sei. Die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses sei zwar nicht gegeben, in dem Ausgangsbescheid sei jedoch fehlerhaft die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung nicht hinreichend erwogen worden und die Abwägung der Kosten der Ausbildung im Verhältnis zu der zu erwartenden Zeit der Berufsausübung fehlerhaft erfolgt. Die fehlende Gleichwertigkeit des Studienabschlusses wurde näher begründet. Vorliegend würden Ergänzungsprüfungen gefordert, um fehlende Prüfungsleistungen auszugleichen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes könne der Antragsteller unter Abweichung von § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen, bevor die Ergänzungsprüfungen erbracht worden seien. Über den Widerspruch vom 16. Mai 2017 gegen die Entscheidung vom 27. Juli 2016 sei nicht mehr zu entscheiden, weil sich das Rechtsschutzinteresse erledigt habe.
Mit Schreiben vom 10. August 2017, beim Landeskirchenamt eingegangen am 14. August 2017, erhob der Antragsteller gegen den Abhilfebescheid vom 12. Juli 2017, beschränkt auf die Erbringung der Ergänzungsprüfungen, Widerspruch. Mit Schreiben vom 28. August 2017 legte er eine Bestätigung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) vor, wonach der Studienabschluss des Antragstellers als gleichwertig mit der beim Prüfungsamt der Landeskirche abgelegten Ersten Theologischen Prüfung anerkannt wird und berief sich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG, wonach in begründeten Ausnahmefällen eine vor einem anderen Prüfungsamt abgelegte Prüfung als gleichwertig anerkannt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 29. September 2017, dem Kläger am 4. Oktober 2017 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Mit am 5. Oktober 2017 bei dem Kirchengericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Abhilfebescheid des Landeskirchenamtes vom 12. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. September 2017 erhoben, soweit darin die Verpflichtung zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen geregelt wird.
Er hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Abhilfe- und im sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren verletzt worden. Beide Bescheide enthielten jeweils eine selbstständige Beschwer für ihn und dazu hätte jeweils eine Anhörung erfolgen müssen. Der Widerspruchsbescheid sei nichtig, weil ein Widerspruchsverfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Gegen einen Abhilfebescheid, der eine erstmalige Beschwer enthalte, sei unmittelbar die Klage zulässig. Die Kirchenleitung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Materiell-rechtlich habe er einen Anspruch auf die Zulassung zum Bewerbungsverfahren ohne die erfolgreiche Ablegung von Ergänzungsprüfungen, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 PfDAG vorlägen. Seine in Marburg abgelegte abschließende Prüfung sei von der Evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck als gleichwertige Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VikarG EKKW anerkannt worden. Daraus folge, dass die Beklagte die Gleichwertigkeit ebenfalls anerkennen müsse. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 PfDAG liege ebenfalls vor. Selbst wenn mit der Beklagten von einer fehlenden Gleichwertigkeit ausgegangen werde, sei die Entscheidung, Ergänzungsprüfungen zu verlangen, ermessensfehlerhaft, weil einzelne erbrachte Prüfungsleistungen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Weiter stelle das nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 PfDAG mögliche Kolloquium das mildere Mittel dar. Die Beklagte missverstehe die von ihr ihrer Entscheidung für Ergänzungsprüfungen zugrunde gelegten Beschlüsse des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages vom Oktober 2016, weil dieser Studienanteile zur Vermittlung vertiefter wissenschaftlich-theologischer Kenntnisse und Kompetenzen im Umfang von ungefähr 60 LP befürworte. Die Beklagte setze Studienanteile mit Prüfungsanteilen gleich. Die geforderten Studienanteile bezögen sich nicht nur auf den Zeitraum des berufsbegleitenden Masterstudienganges, sondern auch auf den Vorbereitungsdienst und die Fortbildung in den ersten Amtsjahren. Schließlich fehle für das „Wie“ der Ergänzungsprüfung die in § 8 3 PfDAG vorgesehene Rechtsverordnung. Dies könne nicht durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden. Die Verpflichtung zur Anfertigung einer Klausur in Schwerin und der mündlichen Prüfungen sei – was näher dargelegt wurde – unzumutbar. Ermessensfehlerhaft sei die Ergänzungsprüfung durch das Prüfungsamt der Beklagten in Gang gesetzt worden; ein Antrag auf Nachteilsausgleich sei vereitelt worden.
Nachdem der Kläger die Ergänzungsprüfungen erfolgreich abgelegt hat, hat er die Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Er sieht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse darin begründet, dass er Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche prüfe, die er gegen die Beklagte gelten machen wolle.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass der Abhilfebescheid des Landeskirchenamtes vom 12. Juli 2017, soweit dieser angefochten war, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. September 2017 rechtswidrig war,hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 29. September 2017 nichtig ist,die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und den Beizug eines Rechtsanwaltes für die Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären,das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklärenund den Streitwert auf € 17.216,16 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 30.01.2018 (NK-VG II 6/2017) hat das Gericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren ist eingestellt worden.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
1. Der Verwaltungsrechtsweg zum Kirchengericht ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 VerfVwGG i. V. m. § 3 Abs. 5 Vikariatsaufnahmeverordnung (v. 02.12.2014, KABl. 2015, 28) i. V. m. § 8 Abs. 4 PfDAG eröffnet.
2. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage hat sich gegen die im Abhilfebescheid vom 12.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2017 enthaltene Verpflichtung zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen gerichtet. Diese Anfechtungsklage ist unabhängig von der Rechtsfrage zulässig, ob der Abhilfebescheid in Nr. 2 erstmals eine Beschwer enthält und damit unmittelbar mit der Klage angegriffen werden konnte. Dies ergibt sich aus §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG.EKD, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Der Kläger hat die ursprüngliche Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert, nachdem er die Ergänzungsprüfungen erfolgreich abgelegt hatte. Diese Klageänderung ist auch im kirchengerichtlichen Verfahren zulässig (§§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG.EKD, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das dafür erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt hier vor. Der Kläger hat sich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte vorbehalten. Den Schaden sieht er in den Aufwendungen und Verdienstausfällen für die und wegen der möglicherweise rechtswidrig verlangten und von ihm abgelegten Ergänzungsprüfungen in Schwerin. Diese Schadensersatzansprüche sind nicht offensichtlich aussichtslos. Für die Beurteilung des Bestehens der Schadensersatzansprüche ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Abhilfebescheides rechtliche Voraussetzung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft gemacht, dass er diese Schadensersatzansprüche geltend machen wird.
Die weiter erforderlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage liegen vor.
B. Die Klage ist begründet.
Die Klage ist begründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
Die Verpflichtung zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen kann sich nicht auf die allein in Betracht kommende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013, KABl. 2014, 3 (PfDAG) stützen. Danach kann die Zulassung zum Bewerbungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 PfDAG davon abhängig gemacht werden, dass Ergänzungsprüfungen erfolgreich abgelegt worden sind, wenn eine Prüfung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG dem Theologischen Prüfungsamt nicht als gleichwertig erscheint. Dahinter steht das durch § 8 Abs. 1 Nr. 6 PfDAG vorgesehene und in der Vikariatsaufnahmeverordnung vom 02. Dezember 2014 (KABl. 2014, 28), im folgenden VikAVO, näher geregelte Bewerbungsverfahren, welches nach § 3 VikAVO eine gesonderte Zulassungsentscheidung voraussetzt.
Daraus folgt, dass die Ergänzungsprüfung den Zugang zum Bewerbungsverfahren eröffnet und nicht erst innerhalb des Bewerbungsverfahrens verlangt werden darf. Nach der Systematik der Vorschriften sollen nur solche Personen in das Bewerbungsverfahren aufgenommen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies lässt sich auch mit Sinn und Zweck der Regelungen begründen. Es soll vermieden werden, dass das Bewerbungsverfahren dadurch belastet wird, dass Personen daran teilnehmen, die die verlangten Voraussetzungen nicht erfüllen. Zugleich sollen diese Personen davor geschützt werden, sich einem Verfahren (erfolgreich) zu stellen, dessen Voraussetzungen sie nach dem Ergebnis einer späteren Prüfung nicht erfüllen. Ausgeschlossen ist demnach nach § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG, eine ergänzende Prüfung oder ein Kolloquium erst nach Zulassung zum Bewerbungsverfahren zu verlangen. Auch die Vikariatsaufnahmeverordnung gibt dafür keine Ermächtigungsgrundlage.
Im konkreten Einzelfall liegen die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG nicht vor. Der Abhilfebescheid weicht ausdrücklich von § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG ab und lässt den Kläger zum Bewerbungsverfahren zu. Erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens soll der Kläger seiner Verpflichtung zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen nachkommen. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die dafür angeführten verwaltungstechnischen Gründe genügen für eine Ermächtigungsgrundlage nicht. Dass der Abhilfebescheid für die Zulassung zum Bewerbungsverfahren Vertrauensschutzgründe anführt, weil dem Kläger mehrfach von Seiten der Ausbildungsbehörde angezeigt worden sei, er erfülle nach Abschluss des berufsbegleitenden Masterstudiums in Marburg die Voraussetzungen auf Aufnahme in das Vikariat, belegt vielmehr, dass die Verpflichtung zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen keine gesetzliche Grundlage hat und auch dem Vertrauensschutz widerspricht.
Das Gericht kann offenlassen, ob die Verpflichtung zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen nicht auch ermessensfehlerhaft gewesen ist. § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG nennt Ergänzungsprüfungen und Kolloquium gleichrangig als alternative Möglichkeiten für die Zulassung zum Bewerbungsverfahren. Einen generellen Ausschluss des Kolloquiums für den Fall, dass im Vergleich zur ersten Theologischen Prüfungen in der abgelegten Prüfung Leistungspunkte nicht erbracht wurden, regelt die Bestimmung nicht. Dass ein Kolloquium etwas anderes ist (aliud) als Ergänzungsprüfungen, ist kein rechtlicher Gesichtspunkt, sondern offenkundig. Der kirchliche Gesetzgeber hat trotzdem eine im Ermessen stehende Auswahlentscheidung zwischen beiden Zulassungsvoraussetzungen geschaffen, weil er sie als gleich geeignet angesehen hat. Der Verweis im Widerspruchsbescheid auf anderslautende Regelungen anderer Landeskirchen hilft nicht weiter, weil jede Landeskirche ihr eigenes Recht setzt. Das dürfte einen Ermessensausfall begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG.EKD, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der aufgeworfenen Rechtsfragen für notwendig zu erklären (§§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG.EKD, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 8 Abs. 2 VerfVwGG nicht vorliegen.
gez. Redeker | |
(Vorsitzender Richter) |
gez. Preuß | |
(Rechtskundiger Richter) |
gez. Hünemörder | |
(Rechtskundiger Richter) |
gez. Schäfer | |
(Ordinierte Richterin) |
gez. Maresch | |
(Nichtordinierte Richterin) |