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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:26.01.2023
Aktenzeichen:NK-VG II 1/2018
Rechtsgrundlage:
Vorinstanzen:
Schlagworte:
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem dem Kläger auferlegt wurde, erneut an einem Bewerbungsverfahren um die Aufnahme in das Vikariat teilzunehmen.
Der Kläger ist schwerbehindert.
Er beantragte am 30.03.2017 die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Beklagten zum 01.09.2017. Mit Bescheid vom 07.09.2017 wurde er zum Bewerbungsverfahren zugelassen. Der Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren sollte als Berater des Klägers teilnehmen. Der Kläger nahm an dem Bewerbungsverfahren teil. Der Vertrauensmann konnte wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen.
Mit Bescheid vom 02.10.2017, zugestellt am 04.10.2017, hat der Ausbildungsausschuss beschlossen, dass vor einer Entscheidung über eine Aufnahme in das Vikariat und nach Ablegung der Ergänzungsprüfung eine weitere Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren notwendig ist. Begründet hat er diese Entscheidung damit, dass eine nachgewiesene Sozialkompetenz und eine Fähigkeit zur Selbstreflektion unverzichtbare Voraussetzungen für die Ausbildung sind. Eine fehlende soziale Kompetenz und Fähigkeit zur Selbstreflektion gingen zu Lasten der Arbeitsfähigkeit der Regionalgruppe. Diese Kompetenzen seien besonders für die Ausbildung im Schulvikariat zu Beginn des Vikariats notwendig. Der Kläger habe bei der Selbstvorstellung/dem Einzelgespräch auf einer Skala von 1 bis -1 den Wert 0 erreicht, bei den Thematischen Gruppenarbeiten 0,1 und bei der Geleiteten Fallarbeit – 0,75. Bei den Kriterien seien auf einer Skala von 3 bis -3 bei der Theologischen Kompetenz ein Wert von 2 festgestellt, bei der Sozialen Kompetenz – 2,2, bei der Leitungskompetenz 0 und der Fähigkeit zur Selbstreflektion -2,2. Die Kommission habe keine Empfehlung ausgesprochen.
Der Kläger legte dagegen am 06.11.2017 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren ist der Vertrauensmann beteiligt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2018 wies die Erste Kirchenleitung den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Ausbildungsausschuss könne trotz der rechtshängigen Frage des Vorliegens einer dem Regelexamen gleichwertigen Prüfung über die Bewertung des Bewerbungsverfahrens entscheiden. Er treffe unabhängig von der Empfehlung der Kommission seine Entscheidung. Die Entscheidung des Ausbildungsausschusses sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz (PfDAG) umfasst. Auswahlgespräche und andere Formen von Einzel- und Gruppengesprächen seien ein legitimes Mittel zur Vergewisserung über die persönliche Eignung und Befähigung im Rahmen der Bestenauswahl. Die Vikariatsaufnahmeverordnung (VikAVO) entspreche in Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage nach § 8 Abs. 3 PfDAG. Die Kommission für das Bewerbungsverfahren sei rechtsfehlerfrei nach § 4 Abs. 1 ViKAVO durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 11.07.2017 zusammengesetzt worden. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung stehe der Zusammensetzung mit einer Mehrheit von nicht Ehrenamtlichen nicht entgegen. Das Wesen sowohl des Ausbildungsausschusses wie der Kommission stehe jeweils einer Mehrheit von Ehrenamtlichen entgegen. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten bestehe nicht, weil es eine entsprechende kirchenrechtliche Bestimmung nicht gibt. Eine Anhörung oder Unterrichtung der Vertrauensperson vor der Entscheidung des Ausbildungsausschusses sei nicht erforderlich. Die Beurteilungen der Kommission seien im Rahmen der rechtsfehlerfreien Bewertungsmaßstäbe vorgenommen worden. Die Ermessensentscheidung des Ausbildungsausschusses sei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Die vorliegende Examensnote sei nicht vergleichbar, weil die Gleichwertigkeit nicht festgestellt sei. Die Kommission habe sich nicht in der Lage gesehen, eine einstimmige Empfehlung abzugeben. Der Ausbildungsausschuss habe sich bei seiner Ermessensentscheidung auf die fachlich versierten Erkenntnisse der persönlichen Eignung und Befähigung verlassen. Er habe die Beurteilungen und Empfehlungen der Kommission überprüft. Der Ausbildungsausschuss habe seinen Beurteilungsspielraum rechtmäßig ausgeübt.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.01.2018 zugestellt. Dieser hat am 19.02.2018 dagegen Klage erhoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es bestehe das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die angefochtene Entscheidung seine späteren Zulassungschancen mindere, Wiederholungsgefahr bestehe und er als schwerbehinderter Bewerber diskriminiert werde. Zur Begründung führt der Kläger aus, die inhaltliche Ausgestaltung des konkret durchgeführten Bewerbungsverfahrens, die sich hieraus anschließende Bewertung der Kommission und die Entscheidung des Ausbildungsausschusses sei ein völlig ungeeignetes Instrumentarium der Vikariatsbewerberauswahl. Das wird detailliert ausgeführt. Die formale Rechtmäßigkeit des Bewerbungsverfahrens wird nicht in Zweifel gezogen. Als eine Form der Persönlichkeitsdiagnostik leide das Verfahren aber an mangelnder Validität. Die Schwerbehindertenvertretung hätte vor der Entscheidung des Ausbildungsausschusses und im Bewerbungsverfahren beteiligt werden müssen. Die vorgesehene Beteiligung sei rechtswidrig auf seine Person beschränkt worden. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. Die vorliegenden Beurteilungen über den Kläger hätten zwingend berücksichtigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Auch sei sein Examen nicht in die Bewertung einbezogen worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung dieser Erkenntnismittel eine ihm günstige Entscheidung getroffen worden sei, weil dann auch sein Lebensalter und die Schwerbehinderung eine Rolle hätten spielen können. Dem Bewerbungsverfahren komme im Vergleich zu schriftlichen Bewerbungsunterlagen keine besondere Aussagekraft zu. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Verf.
Der Kläger beantragt,
  1. den vorliegenden Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit NK-VG II 5/2017, welcher führt, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,
  2. den Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren, Pfarrer Bernd Böttger, Flensburger Straße 5, 24986 Satrup, dem Rechtsstreit beizuladen,
  3. festzustellen, dass der Entscheid des Ausbildungsausschusses vom 25. September 2017, so wie er durch den Bescheid des Theologischen Ausbildungsamtes vom 02. Oktober 2017 mitgeteilt wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 17. Januar 2018 rechtswidrig gewesen ist und
  4. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und den Beizug eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unstatthaft, weil es keine Verpflichtung der Beklagten auf Zulassung des Klägers zum Vikariat zum 01.01.2018 gebe. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes in Gestalt des Widerspruchsbescheides wäre zulässig. Über die Zulassung zum Vikariat sei nicht entschieden worden. Die Voraussetzungen dafür seien zwischen den Beteiligten streitig und darüber würde eine gerichtliche Entscheidung angestrebt. Eine isolierte Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Im Übrigen wurde im Wesentlichen auf die Rechtsausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung ein Arbeitsrechtsverhältnis voraussetzten, an dem es fehle.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Über den Klageantrag auf Verbindung des Rechtsstreits mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit NK-VG II 5/2017 und gemeinsame Entscheidung ist in der mündlichen Verhandlung entschieden worden.
B. Die beantragte Beiladung des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung nach §§ 9 VerfVwGG, 24 VwGG-EKD nicht vorliegen. Die Interessen des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren werden durch die Entscheidung nicht berührt, weil sich in diesem Verfahren Rechtsfragen aus dem Recht der Schwerbehindertenvertretung nicht entscheidungserheblich stellen, so dass eine Rechtskrafterstreckung durch die Beiladung nicht erforderlich ist.
C. Die Klage ist unzulässig.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, der Bescheid des Theologischen Ausbildungsamtes vom 02.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides enthalte die Ablehnung der beantragten Zulassung zum Vikariat, ist in dem streitbefangenen Bescheid ausdrücklich keine Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat, sondern die Feststellung ausgesprochen worden, der Kläger zeige in zwei Kompetenzen, die unabdingbar seien für die Ausbildung, Defizite. Dies gründet in der Überlegung, dass die Entscheidung über die Zulassung zum Vikariat nicht getroffen werden kann, bis über das Vorliegen eines Regelexamens nach der Rahmenordnung der EKD rechtskräftig entschieden ist. Daraus leitet die Beklagte die Befugnis ab, dass nur über die Bewertung des Bewerbungsverfahrens zu entscheiden war.
Dadurch, dass der Kläger die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausdrücklich damit begründet, ihm sei durch den streitgegenständlichen Bescheid die Zulassung zum Vikariat zum 01.01.2018 versagt worden, macht er der Sache nach geltend, ihm habe ein Anspruch auf Zulassung zum Vikariat am 01.01.2018 zugestanden, der wegen Zeitablaufes nicht mehr erfüllt werden könne. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist nicht auf die bloße Anfechtung des Bescheides vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2018 gerichtet, sondern auf die Zulassung zum Vikariat zum 01.01.2018. Der Kläger macht damit ein Verpflichtungsbegehren geltend, das sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigt hatte.
Die entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, hier über §§ 9 VerfVerwGG, § 65 VwGG.EKD anzuwendendes Recht, ist auch in der Form allgemein anerkannt, dass die Norm den Fall erfasst, dass – wie hier – das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten ist. Dies gilt auch für die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger dieser Anspruch materiell-rechtlich zustand, fehlt es an einem besonderen Feststellungsinteresse. Dafür muss die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides geeignet sein, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern. Daran mangelt es vorliegend. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 26.01.2023 – NK-VG II 8/2021 entschieden, dass die Entscheidung der Beklagten, den Kläger wegen Überschreitens der Altersgrenze des § 13 PfDAG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 KirchenbeamtenG EKD und des Fehlens eines begründeten Ausnahmefalles im Sinne des § 13 Abs. 3 PfDAG rechtmäßig ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch mehr auf Zulassung zum Vikariat hat. Weiterhin fehlt es an einem Rehabilitierungsinteresse des Klägers. Seine Behauptung, er werde durch den angefochtenen Bescheid als schwerbehinderter Bewerber diskriminiert, ist weder vom Kläger begründet worden noch ist erkennbar, dass eine solche Diskriminierung vorliegt. Soweit in dem streitbefangenen Bescheid festgestellt wird, dass der Kläger Defizite bei den Kompetenzen „Soziale Kompetenz“ und „Fähigkeit zur Selbstreflektion“ aufweist, ist nicht erkennbar, dass diese Feststellungen in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers stehen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 9 VerfVwGG, 65 VwGG.EKD, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 8 Abs. 2 VerfVwGG nicht vorliegen.

gez. Redeker
(Vorsitzender Richter)
gez. Preuß
(Rechtskundiger Richter)
gez. Hünemörder
(Rechtskundiger Richter)
gez. Schäfer
(Ordinierte Richterin)
gez. Maresch
(Nichtordinierte Richterin)

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