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Erläuterungen
zu Artikel 66 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Dezember 2022

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Artikel 66
Einberufungs- und Kanzelrecht

(1) 1Die Pröpstinnen und Pröpste sind berechtigt, an allen Sitzungen kirchlicher Gremien in ihrem Kirchenkreis teilzunehmen und gehört zu werden, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. 2Sie sind berechtigt, die Sitzungen kirchengemeindlicher Gremien einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
(2) Die Pröpstinnen und Pröpste sind in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berechtigt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 64: Einberufungs- und Kanzelrecht
(1) Die Pröpstinnen und Pröpste sind berechtigt, an allen Sitzungen kirchlicher Gremien in ihrem Kirchenkreis teilzunehmen und gehört zu werden. Sie sind berechtigt, die Sitzungen kirchengemeindlicher Gremien einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
(2) Die Pröpstinnen und Pröpste sind in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berechtigt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite, 35).
Die Vorschrift blieb im Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode unverändert, verschob sich lediglich in Artikel 67 (Drucksache 3/II, Seite 38).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste in Artikel 65 werden ergänzt durch die in Artikel 84 und 95 geregelte Mitwirkung der Kirchenleitung und der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel. Die Berufungsurkunde für eine Pröpstin oder einen Propst wird von der bzw. dem Vorsitzenden der Kirchenleitung unterzeichnet. Es war den Beratungsgremien wichtig, dass die gesamtkirchliche Einbindung des geistlichen Leitungsamtes der Pröpstinnen und Pröpste auch bei der Wahl deutlich wird. Die Formulierung „zumindest mit der Mehrheit“ lässt offen, ob in einem Pröpstewahlgesetz in Anlehnung an die Modalitäten der Bischofswahl geregelt wird, dass bei zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten die einfache Mehrheit und bei einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten eine qualifizierte Mehrheit für die Wahl erforderlich ist.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die Vorschrift fand Zustimmung im Rechtsausschuss. In dessen Sitzung vom 13. und 14. Mai 2011 wurde daher lediglich festgestellt, dass die Gremien der Kirchengemeindeverbände nicht von der Regelung des Artikels 64 umfasst seien, dieser beziehe sich nur auf die Gremien der Kirchengemeindeebene. In der Bearbeitung des Rechtsausschusses war in Satz 1 angefügt: „soweit es kirchengesetzlich nicht anders bestimmt ist“, was jedoch zunächst nicht übernommen wurde.
Dies wurde ausdrücklich kritisiert in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011; dieser Gesetzesvorbehalt sei zwingend erforderlich. Es wurde daher der Beschluss gefasst, in Absatz 1 einzufügen: „wenn und soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird“. Die Worte „und soweit“ wurden im Rahmen der redaktionellen Bearbeitung wieder gestrichen.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die entsprechende Regelung war in der Verfassung der NEK in Artikel 41 Absatz 2 normiert:
(2) Die Pröpstinnen und Pröpste können an Sitzungen aller kirchlichen Gremien in ihrem Kirchenkreis teilnehmen und sind auf ihren Wunsch zu hören. 2Sie können die Einberufung von Sitzungen kirchengemeindlicher Gremien ihres Kirchenkreises verlangen und in diesen Sitzungen den Vorsitz übernehmen.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 6 Absatz 4 (Satz 1) Kirchenkreisordnung ELLM bestimmte:
Der Landessuperintendent ist in allen Kirchgemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl berechtigt.
§ 37 Absatz 3 Kirchgemeindeordnung ELLM bestimmte zudem:
(3) 1Der Landessuperintendent kann an den Sitzungen des Kirchgemeinderats teilnehmen. 2Er kann jederzeit das Wort ergreifen. 3Der Landessuperintendent kann den Kirchgemeinderat durch den Vorsitzenden einberufen lassen oder ihn selbst einberufen und in diesen Fällen die Sitzung leiten.
Artikel 82 der Kirchenordnung PEK bestimmte:
Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, in jeder Gemeinde des Kirchenkreises Gottesdienste zu halten und das heilige Abendmahl zu spenden.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zum Einberufungs- und Kanzelrecht der Pröpstinnen und Pröpste.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 findet sich wieder in § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Kirchengemeindeordnung.
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2. Einfache Kirchengesetze

Nach § 31 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz berät der Kirchengemeinderat unter dem Vorsitz der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes zehn Jahre nach Übertragung einer Pfarrstelle in Gegenwart der Pastorin bzw. des Pastors über die gemeinsame Arbeit.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Nach Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nr. 12 hat die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Recht zur Einberufung aller in der Verfassung vorgesehenen Gremien, sowie das Anwesenheits- und Rederecht. Die übrigen Bischöfinnen und Bischöfe haben dieses Recht nur bezogen auf ihren Sprengel (Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nr. 13). Gleiches gilt für das das Recht zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament in allen Kirchengemeinden (jeweils Absatz 2 Satz 1).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO Regelt das Kanzel- und Einberufungsrecht der Superintendentin oder des Superintendenten in Artikel 53 Absatz 3 und 5:
(3) Die Superintendentin oder der Superintendent ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises berechtigt.
(5) Die Superintendentin oder der Superintendent kann bei dringenden Angelegenheiten in jeder Kirchengemeinde ihres oder seines Kirchenkreises den Gemeindekirchenrat einberufen und den Vorsitz übernehmen.
Die Kirchenverfassung der EKM regelt das Kanzel- und Einberufungsrecht des Superintendenten in Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 48 Absatz 1 Nr. 6:
(4) Der Superintendent hat das Recht, in jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu predigen und den Gottesdienst zu leiten.
(1) 6. Er kann über sein Recht aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 hinaus Gemeindekirchenräte zu Sitzungen einberufen, in Sitzungen Anträge stellen und den Vorsitz übernehmen.
Die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers regelt in Artikel 52 Absatz 2 Satz 2 bzw. Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 das Kanzelrecht der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und der Regionalbischöfinnen und -bischöfe, enthält aber kein vergleichbares Recht der Superintendentin oder des Superintendenten.

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