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Satzung
des unselbstständigen Werkes Kirchenbauhütte
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg

Vom 6. Juli 2026

(KABl. 2026 A Nr. 75 S. 175)

Vollzitat:
Satzung des unselbstständigen Werkes Kirchenbauhütte des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 6. Juli 2026 (KABl. 2026 A Nr. 75 S. 175)


Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 27. Juni 2026 auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Kirchenkreissynode errichtet das unselbstständige Werk Kirchenbauhütte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg.
(2) Das Werk trägt den Namen „Kirchenbauhütte“.
(3) Die Kirchenbauhütte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg ist ein unselbstständiges Werk (Eigenbetrieb) im Sinne des Vergaberechts.
(4) Die Kirchenbauhütte hat ihren Sitz in Lübeck.
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§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die Kirchenbauhütte als unselbstständige Einrichtung des Kirchenkreises verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) 1Der Zweck der Kirchenbauhütte ist der Erhalt der denkmalgeschützten Kirchen, Kapellen und Gebäude, besonders des Teils des Lübecker Weltkulturerbes an den fünf Innenstadtkirchen mit ihren sieben Türmen, sowie der kirchlichen Denkmale nationaler Bedeutung, die im Eigentum der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, sowie des Kirchenkreises stehen. 2Sie stellt den Erhalt alter Handwerkstechniken und Förderung des handwerklichen Denkmalpflegerwissens sicher.
(3) Die Kirchenbauhütte setzt sich für den Erhalt dieser Denkmale ein und arbeitet verantwortungsvoll an deren Instandhaltung, Restaurierung und Erhaltung ihrer substanziellen und historischen Werte.
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§ 3
Rechtsstellung, Trägerschaft

(1) 1Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg ist berechtigt, die Kirchenbauhütte an den genannten Denkmälern einzusetzen. 2Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Leistungen der Kirchenbauhütte an ihren kirchlichen Denkmalen abzunehmen.
(2) Die Kirchenbauhütte wird als Eigenbetrieb geführt und entsprechend im Haushalts- und Wirtschaftsplan des Kirchenkreises veranschlagt.
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§ 4
Rechtsgrundlagen

(1) Die Tätigkeit dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäß Artikel 1 der Verfassung der Nordkirche.
(2) Die Kirchenbauhütte erfüllt den Auftrag im Rahmen der Kirchengemeinde- und Kirchenkreisstruktur.
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§ 5
Finanzierung

1Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich aus Kirchensteuern bzw. Kirchensteuermitteln. 2Weitere Einnahmen können aus Fördermitteln, Spenden, Leistungsvergaben an die Kirchengemeinden und Projekteingaben generiert werden, soweit rechtlich zulässig und im Haushaltsplan vorgesehen.
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§ 6
Leistungsauftrag, Leistungserbringung

(1) 1Die Kirchenbauhütte erbringt Leistungen zur Erhaltung, Instandsetzung, Restaurierung und sachgerechten Nutzung der denkmalgeschützten Kirchen, Kapellen und Gebäude. 2Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die erbrachten Leistungen abzunehmen und zu honorieren, soweit vertraglich vereinbart.
(2) Die Kirchenbauhütte arbeitet fachlich unabhängig, nach anerkannten handwerklichen Standards und unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Vorgaben.
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§ 7
Organisation und Steuerung

(1) Träger der Kirchenbauhütte ist der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg.
(2) 1Die Leitung der Kirchenbauhütte erfolgt durch die Bauabteilungsleitung des Kirchenkreises, die sich für die Fachfragen eines angestellten Hüttenmeisters bedient. 2Die Leitungsstruktur ist im Geschäftsverteilungsplan und im Haushaltsplan des Kirchenkreises verankert.
(3) Die Kirchenbauhütte arbeitet eng mit dem Landeskirchenamt der Nordkirche, den Kirchengemeinden und den staatlichen Denkmalbehörden zusammen, insbesondere in Fragen der Denkmalpflege.
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§ 8
Qualität, Transparenz, Berichtswesen

Jahresberichte sollen Umfang der Arbeiten, Einsatzorte, erzielte Ergebnisse, Kosten und Fördermittel darstellen.
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§ 9
Vergabe und Auftragsabwicklung

(1) Die Vergabe von Leistungen erfolgt gemäß den einschlägigen Vergabevorschriften eventueller Fördermittelgeber, von Stiftungen, des Kirchenkreises bzw. der Nordkirche.
(2) Leistungsumfang, Abnahme, Vergütung, Haftung und Rechtswege werden öffentlich-rechtlich im Rahmen des Haushaltsbeschlusses des Kirchenkreises geregelt.
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§ 10
Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. August 2026 in Kraft.
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