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Erläuterungen
zu Artikel 68 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Dezember 2022

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Artikel 68
Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste

(1) 1In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig. 2Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.
(2) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst vertritt diese bzw. dieser die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Die Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste war im Verfassungsentwurf für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode im damaligen Artikel 66 „Anzahl der Pröpstinnen bzw. Pröpste“ in den Absätzen 3 und 4 geregelt:
(3) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig.
(4) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst wählt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen Stellvertretung.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 36)
Für den zweiten Entwurf der Verfassung fand sich die Regelung der Stellvertretung in einem eigenen Artikel 69:
(1) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.
(2) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst vertritt die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 38)
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung beziehen sich hinsichtlich des damaligen Artikels 66 nicht auf die Regelungen zur Stellvertretung.
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die Regelung hatte mit Stand 31. Mai 2010 folgende Fassung:
Artikel 66: Anzahl der Pröpstinnen bzw. Pröpste
(1) Durch Kirchenkreissatzung wird die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis festgelegt.
(2) 1In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten wird jeder Pröpstin und jedem Propst eine Propstei zugeordnet. 2Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen. 3Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
(3) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig.
(4) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst wählt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen Stellvertretung.
(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Mit der einzigen Änderung, dass in Absatz 2 Satz 1 das Wort „und“ zwischen „Pröpstin“ und „jedem Propst“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt wurde, wurde diese Fassung auch von der Steuerungsgruppe am 3. September 2010 und von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 17. September 2010 beschlossen.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode an, in Absatz 2 an Satz 3 anzufügen: „die insoweit der Zustimmung des Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.“ In Absatz 3 solle an Satz 2 angefügt werden: „Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.“
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. und 14. Mai 2011 wurde ausführlich über die Gesamtverantwortung des pröpstlichen Amts diskutiert, ebenso zur „Einzelverantwortung“, zum „Pröpsteteam“, zur „Verantwortung in der Propstei“ sowie zur „Gesamtverantwortung für den ganzen Kirchenkreis“. Das Verhältnis zum damaligen Artikel 63 wurde hinterfragt. Es wurde beantragt, in Absatz 2 einzufügen: „Unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung für den ganzen Kirchenkreis“. Absatz 4 wurde kritisch hinterfragt, ebenso das Verhältnis zum damaligen Artikel 44 Absatz 3 Nummer 2. Eine streitige Diskussion wurde über ein pröpstliches Vorschlagsrecht zur Stellvertretung geführt. Dazu wurde u. a. vorgeschlagen, dass dieses in den damaligen Artikel 44 Absatz 3 Nummer 2 aufgenommen werde, dass die Stellvertretungsregelung auf Verfassungsebene gestrichen werde oder dass in Absatz 3 eingefügt werde, dass in einem Kirchenkreis mit einem Propst die Stellvertretung durch eine gewählte Pastorin bzw. einen gewählten Pastor erfolge. Einigkeit bestand nur hinsichtlich der Gesamtverantwortung aller pröpstlichen Personen für den gesamten Kirchenkreis. Die Diskussion wurde schließlich abgebrochen. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag, die Propsteizuordnung in dem damaligen Artikel 66 Absatz 2 nur mit bischöflicher Zustimmung zuzulassen, abgelehnt. Der Ausschuss empfahl, Artikel 66 zu fassen:
„Artikel 66: Stellvertretung der Pröpstinnen bzw. Pröpste
In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig. In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst vertritt die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor.“
Die weiteren Absätze sollten gestrichen werden.
Das Nordelbische Kirchenamt warf die Frage auf, ob eine dem Artikel 44 Verfassung NEK entsprechende Regelung hinsichtlich der Zustimmung des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Kirchenamts auch in die Verfassung der Nordkirche aufgenommen werden solle. Problematisch sei insoweit, dass bei der Deckungsgleichheit von Regionalverband und Propstei die Einheit des Kirchenkreises infrage gestellt werden könne.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein schlugen vor, in Absatz 4 die Wörter „einer Pröpstin bzw. einem Propst“ durch die Wörter „nur einer Person im pröpstlichen Amt“ zu ersetzen.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg schlug für Absatz 3 folgende Formulierung vor: „Bei mehreren PröpstInnen im Kirchenreis vertreten sich diese grundsätzlich gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der bzw. des durch die Kirchenkreissatzung zur Vertretung bestimmten Pröpstin bzw. Propstes kann die Kirchenkreissynode für jeden Kirchenkreisbezirk eine Pastoren bzw. einen Pastor aus dem jeweiligen Kirchenkreisbezirk zur Stellvertretung bestimmen.“ Es komme in der Praxis nämlich immer wieder vor, dass eine Stellvertretung beispielsweise aufgrund von Krankheiten oder Vakanzen nicht möglich sei, so dass für diese Fälle vorgesorgt sein müsse. Die Propstei dürfe außerdem nicht zu einer vierten Ebene, sondern lediglich zu einer Arbeitsebene werden.
Die Steuerungsgruppe beschloss in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 die Fassung des Rechtsausschusses für den damaligen Artikel 66. Diese Formulierung sowie der Vorschlag der NEK für die Ergänzung des Satzes 2 in Absatz 3 wurden der Redaktionsgruppe zugeleitet. Die nordelbischen Mitglieder der Steuerungsgruppe wiesen darauf hin, dass die Einführung einer ständigen Stellvertretung nicht intendiert sei.
Die Redaktionsgruppe entschied sich mit Stand vom 10./11. August 2011 für folgende Fassung:
(1) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen bzw. Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.
(2) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst vertritt die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor.
Der Vorschlag der NEK wurde dabei für Absatz 1 übernommen, so dass eine lückenlose Wahrnehmung des pröpstlichen Amts gewährleistet werde.
Die Regelung wurde in dieser Fassung von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 16. und 17. September 2011 beschlossen.
In seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 hinterfragte der Rechtsausschuss, warum nur in Kirchenkreisen mit mehreren pröpstlichen Ämtern eine zusätzliche „Abwesenheitsstellvertretung“ zugelassen werde.
Schließlich wurde auf Anregung des Rechtsdezernats in Absatz 2 nach dem Wort „Propst“ „diese bzw. diesen“ eingefügt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Regelung zur Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste war in der Verfassung der NEK in Artikel 43 Absatz 2 und 3 Verfassung NEK und entsprach dem Entwurf für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode:
(2) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig.
(3) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst wählt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes für die Dauer ihrer Amtszeit eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 6 Absatz 5 der Kirchenkreisordnung der ELLM bestimmte:
(5) Der Landessuperintendent benennt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat seinen Stellvertreter.
Artikel 117 der Kirchenordnung PEK regelte:
Die Vertretung der Pröpstin oder des Propstes regelt die Bischöfin oder der Bischof. Bei einer Verhinderung von längerer Dauer und im Falle der Vakanz des Amtes kann die Kirchenleitung eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz im Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zu der Stellvertretungsregelung für Pröpstinnen und Pröpste.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

In Artikel 45 Absatz 3 Nummer 2 wird als Aufgabe der Kirchenkreissynode aufgeführt: „sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung“. Die ständige pröpstlichen Stellvertretung ist auch Mitglied im Kirchenkreisrat (Artikel 60 Absatz 1 Nr. 1).
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2. Einfache Kirchengesetze

Das Pröpstegesetz vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) enthält ergänzende Regelungen über die Wahl und den Dienst der Pröpstinnen und Pröpste. Es löst das bisher noch fortgeltende nordelbische Pröpstegesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43) ab.
§ 16 regelt die gegenseitige Stellvertretung (Absatz 1) bzw. die Wahl einer ständigen pröpstlichen Stellvertretung (Absatz 2)
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird durch die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel vertreten (Artikel 97 Absatz 4). Auf Vorschlag der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel bestellt die Kirchenleitung ein Mitglied des Konventes der Pröpstinnen und Pröpste des jeweiligen Sprengels auf Zeit zur ständigen bischöflichen Stellvertretung (Artikel 98 Absatz 3).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 57 Grundordnung EKBO regelt die Stellvertretung im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten:
(1) 1Die Kreissynode wählt für die Dauer ihrer Amtszeit auf Vorschlag der Superintendentin oder des Superintendenten aus den ihr angehörigen Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen eine oder zwei Personen für die Stellvertretung im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten. 2Die Stellvertretung wird nach Ablauf der Amtszeit der Kreissynode bis zum Dienstantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers oder der Nachfolgerinnen und Nachfolger fortgesetzt. 3Wenn zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt sind, ist von der Kreissynode eine Reihenfolge bei der Stellvertretung festzulegen.
(1a) 1Der Kreiskirchenrat kann in einer Dienstordnung unbeschadet der Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten eigene ständige Zuständigkeitsbereiche der oder des Stellvertretenden im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten vorsehen. 2Die Erarbeitung der Dienstordnung wird durch die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten moderiert.
(2) 1Bei einer länger dauernden Verhinderung der Superintendentin oder des Superintendenten oder im Falle der Vakanz kann das Konsistorium auf Vorschlag der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten die Vertretung anders regeln. 2Der Kreiskirchenrat ist vorher zu hören.
Artikel 50 Kirchenverfassung EKM regelt die Stellvertretung des Superintendenten:
(1) 1Die Kreissynode wählt auf Vorschlag des Konventes der Pfarrer und der weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, bis zu zwei Stellvertreter des Superintendenten. 2Werden zwei Stellvertreter gewählt, so hat die Kreissynode eine Reihenfolge zwischen den Stellvertretern festzustellen.
(2) 1Der Superintendent kann seinen Stellvertretern unabhängig vom Fall seiner Verhinderung aus seinem Verantwortungsbereich mit Zustimmung des Kreiskirchenrates Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen. 2Die Übertragung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(3) Der Superintendent kann darüber hinaus zu seiner Entlastung im Einzelfall seinen Stellvertretern weitere Aufgaben übertragen.
(4) 1Von einer Aufgabenübertragung nach Absatz 2 und 3 sind ausgeschlossen:
  1. die Leitung der Sitzungen des Kreiskirchenrates einschließlich der Verantwortung für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Durchführung der Entscheidungen des Kreiskirchenrates; die Möglichkeit, dem Stellvertreter des Superintendenten für bestimmte Verhandlungsabschnitte im Ablauf der Sitzung die Gesprächsleitung zu übertragen, bleibt unberührt,
  2. die Dienstaufsicht gegenüber den vom Kirchenkreis angestellten beruflichen Mitarbeitern sowie in den kirchengesetzlich geregelten Fällen die Dienstaufsicht gegenüber den Pfarrern und die daraus folgenden Zuständigkeiten nach dem Pfarrerdienstrecht,
  3. die Vertretung des Kirchenkreises nach außen,
  4. die Zeichnungsbefugnis bei der Vertretung des Kirchenkreises in Rechtsangelegenheiten,
  5. das Recht und die Pflicht zur Beanstandung von Beschlüssen des Kreiskirchenrates.
2Die umfassende Wahrnehmung der Aufgaben des Superintendenten im Falle seiner Verhinderung bleibt unberührt.
(5) Die Aufgaben der Stellvertreter des Superintendenten sind bei der Bemessung ihres Dienstumfangs oder in anderer Weise angemessen zu berücksichtigen.
Die Landeskirche Hannovers sieht in ihrer neuen Verfassung keine Regelung zur Stellvertretung ihrer Superintendentinnen und Superintendenten vor. Die bisherige Verfassung bestimmt in Artikel 56:
Die Stellvertretung des Superintendenten im Leitungsamt und im Vorsitz des Kirchenkreisvorstandes sowie die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche werden durch Kirchengesetz geregelt.

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