.Erläuterungen
Artikel 69
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Erläuterungen
zu Artikel 69 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 69
Kirchenkreisverwaltungen
(1) 1Die Kirchenkreisverwaltungen nehmen die ihnen durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr. 2Durch Vertrag können den Kirchenkreisverwaltungen weitere Aufgaben übertragen werden. 3Durch Kirchengesetz oder durch Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamtes kann ihnen für einzelne Aufgabenbereiche die Aufsicht über die Kirchengemeinden des Kirchenkreises übertragen werden.
(2) Die Wahrnehmung der Aufsicht ist organisatorisch von der Erfüllung der weiteren Aufgaben zu trennen.
(3) Es können Außenstellen der Kirchenkreisverwaltungen gebildet werden.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
An der Vorschrift wurden im Rahmen der Tagungen der Verfassunggebenden Synode nur minimale Veränderungen vorgenommen:
Artikel 67: Kirchenkreisverwaltungen
- (1) Die Kirchenkreisverwaltungen nehmen die ihnen durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden wahr. Durch Vertrag können den Kirchenkreisverwaltungen weitere Aufgaben übertragen werden. Durch Kirchengesetz oder durch das Landeskirchenamt kann ihnen für einzelne Aufgabenbereiche die Aufsicht über die Kirchengemeinden übertragen werden.(2) Die Wahrnehmung der Aufsicht ist organisatorisch von der Erfüllung der weiteren Aufgaben zu trennen.(3) Die Kirchenkreisverwaltungen können Außenstellen bilden.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 36)
Im Entwurf zur zweiten Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde in Absatz 1 Satz 3 die Verwaltungsvorschrift ergänzt (Artikel 70). (Drucksache 3/II, Seite 39) Im Entwurf zur dritten Tagung erhielt Absatz 3 die endgültige Fassung (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Gemäß Artikel 67 nehmen die Kirchenkreisverwaltungen gesetzlich zugewiesene Aufgaben, vertraglich übernommene Aufgaben (Artikel 39 Absatz 1) und die vom Landeskirchenamt übertragene Aufsicht für einzelne Bereiche wahr.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 81)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die Ev.-Luth. Kirchenkreise Kiel und Neumünster sahen die Regelung des Punktes III.6.3 der Grundsätze zum Fusionsvertrag sehr kritisch: Ihrer Ansicht nach sollte die Regelung komplett gestrichen werden, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen Kirchenkreise so weitgehende Befugnisse erhalten sollten. Allenfalls seien zeitlich befristete Übergangsregelungen für die künftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern denkbar.
Auch der Kirchenkreis Flensburg vermisste in diesem Zusammenhang eine zeitliche Begrenzung.
Die Kirchenleitung der NEK beschloss am 12. Januar 2009, die Frage, ob die Öffnungsklausel als Übergangsregelung formuliert werden kann, in die Verfassunggebende Synode zu Beratung zu geben.
Punkt III.6.2 bezüglich der Möglichkeit, Außenstellen einzurichten, hingegen wurde vom Kirchenkreisvorstand Eutin sehr positiv aufgenommen.
Die ursprüngliche Formulierung in der Verfassung sah noch die Bezeichnung „Kirchenkreisämter“ vor (Stand 2. Juni 2010). Die Gemeinsame Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 17. und 18. September 2010 beschlossen, dies in „Kirchenkreisverwaltung“ zu ändern.
Die AG Theologie merkt in ihrem Votum vom 8. Juli 2010 an, dass die Aufsichtsfunktionen u. a. durch das Landeskirchenamt ohne Einverständnis des Kirchenkreisrates übertragen werden – Beschränkungen existierten hierfür nicht. Für die AG Theologie stellte dies eine zu große Eigenständigkeit der Verwaltung dar.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Antrag gestellt für folgende Formulierung (Antrag 131):
- „Die Kirchenkreisverwaltungen nehmen die ihnen durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr, dabei bleibt das Recht der Selbstverwaltung der Kirchengemeinden unberührt. Durch Vertrag können den Kirchenkreisverwaltungen weitere Aufgaben übertragen werden.“
Die NEK schlug vor, statt „durch das Landeskirchenamt“ zu formulieren durch „Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamtes“.
Auf der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13./14. Mai 2011 wurde die Bezeichnung noch einmal ausführlich thematisiert: „Kirchenkreisverwaltung“, „Kirchenkreisamt“ oder „Kirchenkreisverwaltungsamt“. Nach längerer Diskussion findet sich jedoch für keinen der anderen Vorschläge eine Mehrheit, so dass es bei der Formulierung „Kirchenkreisverwaltung“ bleibt.
Aufgegriffen wird in dieser Sitzung auch Antrag 131, der auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode gestellt worden war. Dieser Antrag wird als beachtenswerte Anregung und als Impuls wahrgenommen, trifft aber nicht nur auf Zustimmung.
Zu Absatz 3 wurde die Frage aufgeworfen, wer die Organisationskompetenz hat, Außenstellen einzurichten – es war streitig, ob dies die Verwaltung selbst darf. Jedenfalls könne es durch Kirchengesetz geregelt werden. Darüber hinaus müsse klar geregelt werden, was Selbstverwaltung der Kirchenkreise und was Auftragsverwaltung für die Landeskirche sei. Durch ein Kirchenkreisverwaltungsgesetz müsse jeweils eine gesonderte Rechtsgrundlage geschaffen werden, wenn das Selbstverwaltungsrecht der Kirchengemeinde betroffen sei oder gar ein Eingriff darin vorliege (vgl. Artikel 19 des Verfassungsentwurfs zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, heute Artikel 20). Es herrschte Einigkeit darüber, dass die Kirchenkreise zur Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten verpflichtet werden müssten; eine Übertragung der Verwaltungsgeschäfte an Dritte, insbesondere außerhalb der Kirche, sei unzulässig.
Es wurde abschließend folgende Formulierung für den damaligen Artikel 67 Absatz 1 beschlossen zu empfehlen:
- „Jeder Kirchenkreis errichtet eine Kirchenkreisverwaltung für die Erledigung der eigenen und der ihm durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Verwaltungsgeschäfte. Durch Vertrag können der Kirchenkreisverwaltung weitere Aufgaben übertragen werden. Durch Kirchengesetz, Kirchenkreissatzung oder durch das Landeskirchenamt kann ihr für einzelne Aufgabenbereiche die Aufsicht über die Kirchengemeinden des Kirchenkreises übertragen werden.“
Absatz 3 sollte der Empfehlung nach gestrichen werden.
Zu dieser Regelung wurden zahlreiche Stellungnahmen abgegeben: So schlug das Nordelbische Kirchenamt vor, durchgehende die Wörter „Kirchenkreisverwaltung“ bzw. „-verwaltungen“ durch die Wörter „Kirchenkreisamt“ bzw. „-ämter“ zu ersetzen. In Absatz 1 Satz 3 sollten die Wörter „das Landeskirchenamt“ durch die Formulierung „Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamtes“ ersetzt werden. Das Nordelbische Kirchenamt wies außerdem auf einen möglichen Widerspruch hin, da nach Artikel 52 der Kirchenkreisrat die Aufsicht über die Gemeinden führe, während dies nach Absatz 1 Satz 3 für einzelne Aufgabenbereiche auf die Kirchenkreisämter übertragen werden könne. Auch sei es fraglich, ob die in Absatz 2 gestellte Aufgabe mit dem angestrebten Personalbestand zu leisten sei. Antrag 131 wurde nicht befürwortet; die Ausgestaltung der Selbstverwaltung der Gemeinden solle an anderer Stelle geregelt werden.
Der Rechtsausschuss unterstützte die Idee der einheitlichen Verwendung des Begriffs „Kirchenkreisamt“. Der Kirchenkreis Dithmarschen teilte die Sorge, dass Absatz 2 nicht ohne Personalmehrung und damit Mehrkosten zu erfüllen sei. Die Vorschrift sei unpraktikabel.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein sprachen sich auf der Kirchenkreisebene für den Begriff „Verwaltungszentrum/Kirchenverwaltung“ aus, da die meisten Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises dienstleistungsorientiert seien.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg schlug vor, Absatz 1 Satz 3 um die Formulierung „durch das Landeskirchenamt im Wege eines Vertrages mit dem Kirchenkreis“ zu ergänzen, da nur auf diese Weise die Finanzierung der Stellenanteile für diese Arbeiten im Kirchenkreis zu regeln sei.
Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg hinterfragte Absatz 2 hinsichtlich seiner praktischen Anwendung.
Der Vorschlag auf Streichung des Absatzes 3 wurde von der Steuerungsgruppe in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 jedoch nicht übernommen. Befürwortet wurde jedoch der Vorschlag der NEK, die Formulierung „durch das Landeskirchenamt“ zu ersetzen durch „durch Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamtes“, so dass sich folgender Wortlaut ergab:
- (1) Die Kirchenkreisverwaltungen nehmen die ihnen durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr. Durch Vertrag können den Kirchenkreisverwaltungen weitere Aufgaben übertragen werden. Durch Kirchengesetz oder durch Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamtes kann ihnen für einzelne Aufgabenbereiche die Aufsicht über die Kirchengemeinden des Kirchenkreises übertragen werden.(2) Die Wahrnehmung der Aufsicht ist organisatorisch von der Erfüllung der weiteren Aufgaben zu trennen.(3) Die Kirchenkreisverwaltungen können Außenstellen bilden.
Der Rechtsausschuss erinnerte in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem damaligen Artikel 70 an Artikel 57.
Das Rechtsdezernat wiederholte den Hinweis auf den Widerspruch hinsichtlich der Aufsicht und warnte davor, dass die in Absatz 2 beabsichtigte Trennung bereits zum aktuellen Zeitpunkt nur schwer umzusetzen sei (Anmerkung vom 3. November 2011).
Der Rechtsausschuss schlug in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 noch diverse Änderungen für Artikel 69 vor: Absatz 1 solle nur aus Satz 1 bestehen, Satz 2 hingegen zu Absatz 3 werden, wohingegen Absatz 2 unverändert bestehen bleiben solle. Eine andere Idee war es, Absatz 1 unverändert zu lassen und nur Absatz 2 zu ergänzen, etwa mit einem Verweis auf Absatz 1 Satz 2. Auch wurde vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 2 zu streichen. Um Diskussionen auf der 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode zu vermeiden, werden jedoch weitere Ausführungen abgebrochen und keine Anträge gestellt.
Allerdings werden die Änderungen in Absatz 1 kritisch hinterfragt, insbesondere der Wegfall der Kirchenkreissatzung in Satz 3. In dieser Fassung überzeugte Absatz 1 die Mitglieder des Rechtsausschusses nicht, es wurde sogar heftige Kritik geäußert. Bezüglich des Absatzes 3 wurde den Kirchenkreisverwaltungen die Berechtigung abgesprochen, Amtsstellen einzurichten, dies sei allein Entscheidung des Kirchenkreisrates. Daher wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Ausschuss beschließt, Artikel 69 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Es können Außenstellen der Kirchenkreisverwaltungen gebildet werden.“ Auf der folgenden Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 wurde Artikel 69 ausdrücklich nicht weiter beraten.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Die Verfassung NEK enthielt keine gesonderte Vorschrift zu den Kirchenkreisverwaltungen.
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Artikel 12 der Kirchenkreisordnung der ELLM enthielt folgende Bestimmung über die Kirchenkreisverwaltung
- (1) 1Der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben im Kirchenkreis dient die Kirchenkreisverwaltung. 2Die Anzahl, die Bereiche und die Zuständigkeiten der Dienststellen in jedem Kirchenkreis werden durch Beschluss des Kirchenkreisrates mit Zustimmung des Oberkirchenrats festgelegt.(2) Die Kirchenkreisverwaltung berät die Kirchgemeinden bei der Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse und nimmt entsprechend den kirchengesetzlichen Regelungen die Kassenführung für die Kirchgemeinden und örtlichen Kirchen unbeschadet der Finanzhoheit des Kirchgemeinderats wahr.(3) 1Für mehrere Kirchenkreise kann durch Kirchengesetz eine gemeinsame Kirchenkreisverwaltung eingerichtet werden. 2In diesem Fall ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Kirchenleitung zuständig.
Nach Artikel 139 Absatz 3 Kirchenordnung PEK hat das Konsistorium die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden wahrgenommen.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
III.6 Verwaltung im Kirchenkreis
III.6.1 In den Kirchenkreisen bestehen Kirchenkreisverwaltungen. Sie nehmen die ihnen gesetzlich zugewiesenen oder übertragenen Verwaltungs- und Servicefunktionen für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr sowie Aufsichtsfunktionen, die ihnen durch Kirchengesetz vom Landeskirchenamt übertragen werden. Der Leistungskatalog des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (I.2.3) beschreibt die Mindestaufgaben einer Kirchenkreisverwaltung.
III.6.2 Es können Außenstellen der Kirchenkreisverwaltungen unterhalten werden.
III.6.3 Aufsichtsbefugnisse der Kirchenkreise mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf die kirchengemeindliche Ebene sind grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beschreiben. Durch eine Öffnungsklausel in der Verfassung können Kirchenkreise bestehende Genehmigungsbefugnisse der vertragschließenden Kirchen erhalten bleiben.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
§ 19 Einführungsgesetz (Teil 1) trifft Übergangsregelungen insbesondere zu den Kirchenkreisverwaltungen Mecklenburg und Pommern.
Nach Artikel 20 Absatz 3 können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden durch Kirchengesetz dem Kirchenkreis zur Erledigung im Auftrag zugewiesen werden.
Nach Artikel 40 Absatz 2 können weitere Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden durch Kirchenkreissatzung dem Kirchenkreis zur Erledigung übertragen werden.
Nach Artikel 56 kann der Kirchenkreisrat nach Maßgabe eines Kirchengesetzes oder einer Kirchenkreissatzung seine Aufgaben und Befugnisse auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen.
#2. Einfache Kirchengesetze
Das Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG) trifft nähere Regelungen zur Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen. § 2 Absatz 1 bestimmt:
- „Die Kirchenkreisverwaltungen erledigen die Verwaltungsgeschäfte ihrer Träger, bereiten kirchenaufsichtliche Maßnahmen vor, führen diese durch und dienen den kirchlichen Körperschaften ihres Zuständigkeitsbereichs in allen Verwaltungsbereichen.“
Nach § 1 Absatz 3 nimmt die Kirchenkreisverwaltung die ihr durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr. Nach § 9 Absatz 3 ist die Wahrnehmung der Aufsicht innerhalb der Kirchenkreisverwaltung organisatorisch von der Erfüllung der weiteren Aufgaben zu trennen.
Über die im „Pflichtleistungskatalog“ nach § 2 Absatz 2 festgelegten Leistungen hinaus können die Kirchenkreisverwaltungen weitere Leistungen (freiwillige Leistungen) anbieten (§ 3). Sie können auch Verwaltungsgeschäfte sonstiger kirchlicher Verwaltungsträger übernehmen (§ 5).
#3. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
Alle Satzungen der Kirchenkreise enthalten Regelungen über das jeweilige Verwaltungszentrum.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderates (Artikel 29) oder dem Geschäftsführenden Ausschuss (§ 44 Kirchengemeindeordnung).
Regelungen über das Landeskirchenamt als oberste Verwaltungsbehörde enthalten die Artikel 105 – 109. Dabei regeln die Artikel 105 und 106 die Aufgaben und die Aufsichtsbefugnisse des Landeskirchenamtes. Die Artikel 107 und 108 treffen Regelungen zur Organisationsstruktur und Zusammensetzung des Kollegiums. Artikel 109 regelt die Aufsicht über das Landeskirchenamt.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Die Grundordnung der EKBO trifft in Artikel 64 Regelungen über die Kirchlichen Verwaltungsämter
- 1Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden werden in Kirchlichen Verwaltungsämtern wahrgenommen. 2Durch Kirchengesetz werden die Rechtsstellung der Verwaltungsämter, ihre Aufgaben sowie das Verfahren der Zuordnung von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu einem Verwaltungsamt geregelt. 3Das Kirchengesetz kann auch festlegen, dass Kirchenkreisverbände als Rechtsträger der Verwaltungsämter errichtet werden.
Die Kirchenverfassung der EKM regelt in Artikel 51 die Aufgaben des Kreiskirchenamtes
- 1Dem Kreiskirchenamt obliegt die Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises. 2Es unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erledigung ihrer Verwaltungsangelegenheiten. 3Es nimmt im Auftrag des Landeskirchenamtes auch Aufgaben der kirchlichen Aufsicht wahr. 4Das Nähere über die Rechtsstellung und die Aufgaben der Kreiskirchenämter wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers trifft in Artikel 41 Regelungen über die Kirchenämter der Kirchenkreise
- (1) 1Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten. 2Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein.(2) Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.(3) 1Das Landeskirchenamt kann aufgrund eines Kirchengesetzes Standards für die Arbeit der Kirchenämter vorgeben. 2Es kann die Errichtung eines Kirchenamtes anordnen, wenn die Errichtung eines diesen Standards entsprechenden Kirchenamtes nicht zustande kommt.
3. Verweise auf staatliches Recht
In Schleswig-Holstein gibt es für die gemeindlichen Aufgaben im Wesentlichen zwei Organisationsformen der Verwaltungsdurchführung:
- - als amtsfreie Gemeinde mit eigener Verwaltung – das ist bei den meisten größeren Gemeinden der Fall – oder- als amtsangehörige Gemeinde durch die Amtsverwaltung – das gilt für die meisten Gemeinden in Schleswig-Holstein –,
Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden (§ 1 Absatz 1 Amtsordnung).