.Erläuterungen
Artikel 75
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Erläuterungen
zu Artikel 75 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 75
Kirchliche Einheit und Aufgaben
(1) 1In der Landeskirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu gemeinsamem kirchlichen Leben und Handeln zusammengeschlossen. 2Sie sollen das Bewusstsein kirchlicher Einheit wach halten und das gesamtkirchliche Leben gestalten.
(2) Die Landeskirche unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden und Kirchenkreise und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
(3) Die Landeskirche nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchenkreise überschreiten.
(4) Die Landeskirche errichtet und unterhält Dienste und Werke.
##Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Als Artikel 73 fand sich die Vorschrift zu großen Teilen identisch bereits im Verfassungsentwurf für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 5, Seite 38); abweichend von der aktuellen Fassung lautete Absatz 4: „Die Landeskirche errichtet und unterhält Dienste und Werke und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung.“ Zusätzlich enthielt Artikel 73 einen Absatz 5: „Die Landeskirche führt die Vermögensaufsicht über die Kirchenkreise. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“
Im Verfassungsentwurf für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Regelung bereits in ihrer jetzigen Fassung als Artikel 76 enthalten
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 41).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Den verfassungsrechtlichen Organen der Landeskirche wird eine geistliche Bestimmung in Artikel 73 und die Beschreibung des Leitungsgeschehens entsprechend dem maßgeblichen Verhältnis von Amt und Gemeinde in Artikel 75 vorangestellt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 81)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die Regelung des damaligen Artikels 73 hatte folgende Fassung:
- (1) In der Landeskirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Die Landeskirche unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden und Kirchenkreise und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.(2) Die Landeskirche nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchenkreise überschreiten.(3) Die Landeskirche errichtet und unterhält Dienste und Werke und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung.(4) Die Landeskirche führt die Vermögensaufsicht über die Kirchenkreise. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die AG Theologie vermisste in dieser Vorschrift eine geistlich-theologische Bestimmung, die allerdings auch in Nordelbischen Verfassung nicht enthalten war. Es wurde daher folgende Formulierung vorgeschlagen:
- (1) In der Landeskirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu gemeinsamem kirchlichen Leben und Handeln zusammengeschlossen. In der Landeskirche sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise bestrebt, das Bewusstsein kirchlicher Einheit wach zu halten, die Weite und Erfahrung des gesamtkirchlichen Lebens zu gestalten und den geschwisterlichen Dienst der Gemeinden aneinander zu verwirklichen.(2) Die Landeskirche unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden und Kirchenkreise und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
Die folgenden Absätze sollten sich entsprechend verschieben.
Die Steuerungsgruppe übernahm diese Fassung in ihrem Beschluss vom 3. September 2010 mit der Abweichung, dass der letzte Teil in Absatz 1 hinter „zu gestalten“ gestrichen wurde.
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 wurde beantragt, im Folgenden den Begriff „Länderkirche“ statt „Landeskirche“ zu verwenden, was jedoch nicht übernommen wurde. Ein Antrag dahingehend, eine akzeptable Alternative zu finden, wurde abgelehnt. Die Kirchenleitung der ELLM beantragte, Absatz 1 Satz 2 zu streichen; diesem wurde widersprochen. Die alternative Formulierung „Sie sollen das Bewusstsein kirchlicher Einheit wach halten und das gesamtkirchliche Leben gestalten.“ wurde angenommen. Die Pommersche Kirchenleitung beantragte, in Absatz 5 Satz 1 zu ergänzen: „und die Dienste und Werke“ wegen der Regelungen zu den Rechnungsprüfungen im Teil 6 der Verfassung. Der Antrag fand jedoch keine Mehrheit, weil die unselbstständigen Dienste und Werke als Teil der Kirchenkreise kontrolliert würden.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, nach Absatz 2 folgenden Absatz 3 einzufügen: „Die Landeskirche sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden.“ Die Zählung der weiteren Absätze sollte sich entsprechend verschieben (Antrag 130).
Die NEK sprach sich in ihrer Stellungnahme für die Streichung des Absatzes 5 aus.
Das Nordelbische Kirchenamt lehnte Antrag 130 ab, weil das Petitum des Antrags bereits in Artikel 19 Absatz 2 enthalten und die Finanzausstattung in der Finanzverfassung und im Finanzgesetz geregelt sei. Der Vorschlag, Absatz 5 zu streichen, wurde damit begründet, dass ein entsprechender Vorschlag auch zur Streichung des damaligen Artikels 40 Absatz 6 gemacht wurde und die Aufsicht über die Kirchenkreise in dem damaligen Artikel 102 Absatz 3 Nummer 5 geregelt sei.
Der Kirchenkreis Dithmarschen hinterfragte die Definition der „angemessenen finanziellen Ausstattung“ und des Begriffs „erforderlich“ im Verhältnis zu „notwendig“.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sprach sich für die Streichung der gesamten Regelung aus, da eine solche zusätzliche Aufsichtsmöglichkeit neben dem damaligen Artikel 102 nicht erforderlich sei.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis 26. Juni 2011 wurde auf die Widersprüchlichkeit von Absatz 1 und 2 hingewiesen: Während in Absatz 1 die Einheit herausgestellt würde, schienen in Absatz 2 alle Ebenen getrennt und unabhängig voneinander zu sein. Es wurde auch die Frage diskutiert, ob Absatz 1 lediglich eine Wiederholung des Artikels 4 sei. Schließlich wurde aber nur die Korrektur des falschen Plurals in Absatz 1 Satz 2 („sollen“) empfohlen. Absatz 3 wurde insgesamt als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips als unproblematisch angesehen; auch Absatz 5 wurde nicht kritisiert. Eine lange Diskussion entstand aber um die Formulierung „angemessene finanzielle Ausstattung“. Antrag 130 wurde nicht unterstützt, weil die angemessene finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden in dem damaligen Artikel 119 Absatz 2 und keine Angelegenheiten der landeskirchlichen Ebene sei. Das Verhältnis von Absatz 2 und 3 wurde diskutiert, Absatz 3 wurde für überflüssig gehalten. Anträge wurden letztlich aber nicht gestellt. Thema war auch die Frage, ob die Formulierung „ELKN“ besser als „Landeskirche“ sei. Es wurde schließlich empfohlen, in Absatz 1 Satz 2 zu formulieren: „Sie soll das Bewusstsein kirchlicher Einheit wach halten und das gesamtkirchliche Leben in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gestalten.“
Die Steuerungsgruppe entschied am 21. Juli 2011, dass in Absatz 4 die Worte „und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung“ und Absatz 5 insgesamt gestrichen werden.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung der NEK regelte:
- In der Nordelbischen Kirche sind die Kirchengemeinden die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu einer kirchlichen Einheit zusammengefasst.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Das Verfassungsrecht der ELLM beinhaltete in § 1 Absatz 1 Leitungsgesetz folgenden Grundsatz:
- „Die Leitung der Landeskirche steht unter der Verheißung und dem Auftrag Jesu Christi. Sie dient dem Leben und Handeln der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden.“
Artikel 106 Absatz 1 Verfassung PEK enthielt folgende Regelung:
- „In der Pommerschen Evangelischen Kirche sind ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu gemeinsamem kirchlichen Leben und Handeln zusammengeschlossen. Mit der Aufgabe, das heimatkirchliche Leben zu pflegen, verbindet die Landeskirche das Bestreben, in den Kirchengemeinden das Bewusstsein der kirchlichen Einheit wach zu halten, ihnen die Weite und Erfahrung des gesamtkirchlichen Lebens zu vermitteln und den brüderlichen Dienst der Gemeinden aneinander zu verwirklichen.“
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
I.2 Dreistufige Organisationsstruktur
I.2.1 Die gemeinsame Kirche ist organisatorisch in drei Ebenen gegliedert: Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche (dreistufiger Verfassungsaufbau). Sie haben jeweils den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung, dem Haushaltsrecht und dem Recht zur Normsetzung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
I.2.2 Für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in der dreistufigen Organisationsstruktur gilt das Subsidiaritätsprinzip.
I.2.3 Die Verwaltungsaufgaben werden durch die jeweiligen kirchlichen Körperschaften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen wahrgenommen (dreistufiger Verwaltungsaufbau).
#III. Ergänzende Vorschriften
#Normen mit Verfassungsrang
Artikel 3 regelt die Gliederung in drei Ebenen; Absatz 2 bestimmt, dass die Ebenen sowie ihre Dienste und Werke „als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit“ bilden. Die Landeskirche ist Körperschaft des öffentlichen Rechts (Artikel 4). Gemeindeglieder sind zugleich Mitglied der Landeskirche (Artikel 9 Absatz 3).
Nach Artikel 5 Absatz 2 gelten für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages die Grundsätze der Subsidiarität und Solidarität. Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke wo dies erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 – näheres regelt Teil 5). Die Solidarität findet ihren Ausdruck in einem Ausgleich der Mittel und Lasten (Artikel 122 Absatz 4 – näheres regelt Teil 6: Finanzverfassung).
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die Artikel 75 – 77 enthalten allgemeine Bestimmungen zur Landeskirche. Artikel 41 regelt den Kirchenkreis als eigenständige kirchliche Einheit und seine Aufgaben. Artikel 19 regelt die Aufgaben der Kirchengemeinde. Artikel 1 Absatz 5 benennt allgemein die Aufgaben der Kirche.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 66 der Grundordnung der EKBO regelt den Auftrag der Landeskirche
- (1) 1Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in ihrem Bereich wahr. 2Sie hat die Aufgabe, die Gemeinschaft zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen sowie den kirchlichen Werken und Einrichtungen zu fördern und kirchliche Aktivitäten anzuregen, zu entwickeln und zu koordinieren.(2) 1Die Landeskirche pflegt Kontakte mit den Kirchen der Ökumene und vermittelt ihren Kirchengemeinden Erfahrungen aus anderen Kirchen. 2Sie fördert ökumenische Partnerschaften auf allen Ebenen und das christlich-jüdische Gespräch.(3) 1Die Landeskirche nimmt den kirchlichen Bildungsauftrag in ihrem Bereich wahr. 2Im Rahmen des jeweiligen Landesrechts trägt sie in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen Mitverantwortung für den Evangelischen Religionsunterricht. 3Darüber hinaus fördert sie das evangelische Schulwesen sowie die kirchliche Erwachsenenbildung.(4) Die Landeskirche unterstützt die Kirchengemeinden, Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke in ihren missionarischen Aktivitäten und in dem Bemühen, das Gespräch mit Menschen anderer Überzeugungen und Angehörigen anderer Religionen zu führen.
Artikel 53 der Kirchenverfassung EKM regelt die Aufgaben der Landeskirche
- (1) Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke.(2) 1Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in ihrem Bereich wahr. 2Sie erfüllt Aufgaben, die von den einzelnen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft der Landeskirche wahrzunehmen sind.(3) 1Die Landeskirche stärkt und gestaltet das Zeugnis und den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dienste, Einrichtungen und Werke. 2Sie fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen allen kirchlichen Körperschaften.(4) 1Die Landeskirche sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche. 2Sie trifft Maßnahmen, die einer wirkungsvollen kirchlichen Ordnung und regionalen Gliederung in ihrem Bereich dienen.(5) 1Die Landeskirche ist an das Recht der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gebunden. 2Es gelten das Recht der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und das Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, soweit die Landeskirche nichts anderes bestimmt. 3Im Übrigen bleiben die Pflichten und Aufgaben, die sich jeweils aus der Mitgliedschaft in einem gliedkirchlichen Zusammenschluss ergeben, unberührt.
Artikel 43 Kirchenverfassung Hannover regelt den Auftrag der Landeskirche
- (1) 1Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie nimmt den Auftrag der Kirche in eigener Verantwortung wahr. 3Sie trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Einheit der Kirche, die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis und die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in der Öffentlichkeit.(2) 1Die Landeskirche fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und anderen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche und gestaltet einen Rahmen für das kirchliche Leben und die kirchliche Ordnung.(3) Die Landeskirche nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft der Landeskirche wahrgenommen werden können.