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Erläuterungen
zu Artikel 76 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 76
Angeschlossene Kirchengemeinden

1Der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen. 2Weitere evangelische Kirchengemeinden können an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland angeschlossen werden. 3Das Nähere wird durch Vertrag geregelt, der der Zustimmung durch Kirchengesetz bedarf.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Im ersten Entwurf der Verfassung war im damaligen Artikel 74 (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 39) statt der Formulierung „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“ jeweils das Wort „Landeskirche“ vorgesehen.
Als Artikel 77 war die Vorschrift mit ihrem aktuellen Wortlaut Bestandteil des Verfassungsentwurfs für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 41).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zu den angeschlossenen Kirchengemeinden.
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die AG Ökumene stimmte im Januar 2010 dafür, in die Verfassung aufzunehmen, dass die Nordschleswigsche Gemeinde der gemeinsamen Kirche angeschlossen ist.
Die Steuerungsgruppe beschloss am 23. Februar 2010 den von der AG Ökumene formulierten Text: „Der gemeinsamen Kirche ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen.“
Mit Stand 31. Mai 2010 waren Satz 2 und 3 angefügt, beschlossen von der AG Verfassung am 8. Juli 2010; die vollständige Fassung lautete zu diesem Zeitpunkt: „Der Landeskirche ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen. Weitere evangelische Kirchengemeinden können an die Landeskirche angeschlossen werden. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der der Zustimmung durch Kirchengesetz bedarf.“
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode an, das Wort „Landeskirche“ durch die Worte „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen. Zum einen sollte es mit Teil § 21 EinfG kompatibel sein, zum anderen sollte die Gemeinde dem Gesamtgebilde und nicht einer Ebene zugeordnet sein.
Der Rechtsausschuss beriet zu der Frage des richtigen Begriffs in seiner Sitzung vom 24. bis 26. Juni 2011. Nach kurzer Beratung wurde ein Antrag, die Überschrift des Artikels zu ändern und die Sätze 2 und 3 zu streichen, abgelehnt.
Die Steuerungsgruppe übernahm im Juli 2011 den Vorschlag der NEK und ersetzte das Wort „Landeskirche“ jeweils durch die Worte „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Vor der Fusion der drei Landeskirchen war die Nordschleswigsche Gemeinde der Nordelbischen Kirche angeschlossen; in Artikel 64 Verfassung NEK fanden sich in den Absätzen 2 und 3 die direkten Vorgängerregelungen:
(2) Der Nordelbischen Kirche ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen.
(3) Anderen evangelisch-lutherischen Gemeinden kann der Anschluss an die Nordelbische Kirche durch Kirchengesetz ermöglicht werden.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Weder das Verfassungsrecht der ELLM noch das der PEK kannten Vorschriften zum Anschluss von Kirchengemeinden.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Bezüglich des Anschlusses an die Nordkirche existiert keine Regelung im Fusionsvertrag. Gemäß Punkt IV.2.2.9 entsendet die Nordschleswigsche Gemeinde zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme [in die Synode].
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Teil 1 § 22 EinfG regelt das Verhältnis der Nordschleswigschen Gemeinde zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland:
„Das Verhältnis zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Nordschleswigschen Gemeinde nach Artikel 76 Satz 1 der Verfassung bestimmt sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem Kirchengesetz betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 27. Oktober 1924 (KGVOBl. 1925 S. 48) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Schleswig-Holsteins, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1961 (KGVOBl. S. 128), in Verbindung mit dem Anschlussvertrag vom 21. März 1962.“
Gemäß Artikel 80 Absatz 7 entsendet die Nordschleswigsche Gemeinde zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter mit Rede- und Antragsrecht in die Landessynode. Gleiches gilt für weitere angeschlossene Kirchengemeinden.
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2. Einfache Kirchengesetze

Das Kirchengesetz betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 27. Oktober 1924 (KGVOBl. 1925 S. 48) regelt die Voraussetzungen und die Konsequenzen eines Anschlusses der genannten Kirchengemeinden:
§ 2 1Die Landeskirche übernimmt die Fürsorge für die angeschlossenen Gemeinden. 2Insbesondere wird sie sich die Versorgung mit Geistlichen angelegen sein lassen.
§ 3 (1) Die angeschlossenen Gemeinden regeln ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfen.
§ 4 (1) 1Beruft eine angeschlossene Gemeinde selbst ihren Geistlichen, so ist dazu die Bestätigung durch den Bischof erforderlich. 2Ebenso unterliegt die Auflösung des Dienstverhältnisses seiner Genehmigung.
§ 7 (1) Abgeordnete der Gemeinden oder des Gemeindeverbandes nehmen nach näherer Bestimmung der Kirchenleitung an den Verhandlungen der Landessynode als Mitglieder mit beratender Stimme teil.
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3. Vertrag

Auf Grundlage dieses Kirchengesetzes wurde im Jahr 1962 ein Anschlussvertrag mit der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins geschlossen. § 2 des Vertrages bestimmt:
Die Nordschleswigsche Gemeinde verpflichtet sich, ihre Rechtsbeziehungen zu ihren Mitgliedern und zur Landeskirche durch eine Satzung zu ordnen und diese dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
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4. Satzung

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist eine rechtlich selbständige juristische Person (Verein) nach dänischem Recht. Sie hat sich eine Satzung gegeben (Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 19. März 2009 (GVOBl. S. 378)).
Nach § 26 Nr. 4 der Satzung wählt die Kirchenvertretung ihre Vertreter für die Landessynode (eine theologische Vertreterin oder einen theologischen Vertreter, in der Regel die Seniorin bzw. den Senior, und eine nichttheologische Vertreterin oder einen nichttheologischen Vertreter).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

In Artikel 7 wird allgemein die Gemeinschaft der Kirchen und die Mitgliedschaft in kirchlichen Zusammenschlüssen beschrieben. Nach Artikel 8 wird das Verhältnis zu anderen kirchlichen Körperschaften durch vertragliche Vereinbarungen geregelt. Diese bedürfen nach Artikel 78 Absatz 3 Nr. 7 der Zustimmung der Landessynode.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO enthält keine vergleichbare Regelung, allerdings besteht eine Sonderreglungen die sorbische (wendische) Angelegenheiten betreffend (Artikel 38):
(1) In den Kirchengemeinden innerhalb des sorbischen (wendischen) Siedlungsgebiets ist die Sprache der Mitglieder der Kirchengemeinde dieser Volkszugehörigkeit zu berücksichtigen.
(2) Die besonderen kirchlichen Belange des der Landeskirche angehörenden sorbischen (wendischen) Bevölkerungsteils können kirchengesetzlich geregelt werden.
Ferner bilden die reformierten Kirchengemeinden einen reformierten Kirchenkreis (Artikel 37 und Artikel 65). Dabei gelten für die französisch-reformierte Kirchengemeinden besondere Grundsätze (Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2).
Auch die Kirchenverfassung der EKM sieht besondere Regelungen für den reformierten Kirchenkreis vor, der von den reformierten Kirchengemeinden gebildet wird (Artikel 52).
Die neue Kirchenverfassung der Landeskirche Hannover enthält keine vergleichbaren Regelungen.
Artikel 1 Absatz 5 Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) bestimmt für den Anschluss an die VELKD:
„ 1Unter den gleichen Voraussetzungen [Anm.: Anerkennung der Bestimmungen der Verfassung, insbesondere der Absätze 1 und 2 dieses Artikels, als bindend; Artikel 1 Absatz 4 der VELKD-Verfassung] können evangelisch-lutherische Kirchen, einzelne evangelisch-lutherische Gemeinden und Auslandsgemeinden lutherischen Bekenntnisses in die Vereinigte Kirche aufgenommen werden, falls sie nicht einem anderen Kirchenregiment unterstehen. 2Sie werden entweder einer Gliedkirche angeschlossen oder der Leitung der Vereinigten Kirche unmittelbar unterstellt oder ordnen sich selbst ein evangelisch-lutherisches Kirchenregiment.“

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