.Erläuterungen
Artikel 77
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Erläuterungen
zu Artikel 77 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 77
Leitung
Die Landeskirche wird durch die Landessynode, die Kirchenleitung und die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 75: Leitung
- (1) Die Leitung der Landeskirche geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.(2) Die Landeskirche wird durch die Landessynode, die Kirchenleitung und die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
(1 .Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 39)
Im Entwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Regelung in ihrer aktuellen Fassung als Artikel 78 enthalten (Drucksache 3/II, Seite 42).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Den verfassungsrechtlichen Organen der Landeskirche wird eine geistliche Bestimmung in Artikel 73 und die Beschreibung des Leitungsgeschehens entsprechend dem maßgeblichen Verhältnis von Amt und Gemeinde in Artikel 75 vorangestellt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 81)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Zu der Regelung in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag beschäftigte sich die Steuerungsgruppe am 25. Juni 2008 mit der Frage, ob das Kirchenamt ebenfalls als Leitungsorgan der Landeskirche zu betrachten ist, was nach einiger Diskussion abgelehnt wurde. Zu dieser Frage äußerte Univ.-Prof. Dr. Hans Michael Heinig in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2011, dass seiner Ansicht nach der Entwurf der Bedeutung der kirchlichen Verwaltung für das Leitungshandeln nicht ausreichend Rechnung trage. In der Verwaltung werde „durch komplexe Informationsanforderungen und hohe Fallzahlen“ ein Informationsstand erreicht, den andere Leitungsgremien nicht erreichen könnten.
In der Beschlussfassung vom 2. Juli 2008 wurde Ziffer IV.1 der Grundsätze ergänzt um das „Zusammenwirken mit dem Bischofsrat“, was jedoch in der Fassung vom 1. September 2008 wieder gestrichen wurde.
Der Kirchenkreis Eutin regte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2008 an, auch die Spregelbischöfin bzw. den Sprengelbischof bei der Leitung der Landeskirche aufzunehmen.
Der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Wismar sowie der Pröpstekonvent machten im Oktober bzw. November 2008 den Vorschlag, für das Leitungsverständnis der künftigen Kirche wie folgt zu formulieren: „Die Leitung der Landeskirche üben die Kirchenmitglieder durch gewählte und berufene Organe der synodalen und pastoralen Leitung sowie die Verwaltung und Rechtsprechung aus.“
Der Entwurf vom 31. Mai 2010 sah folgende Fassung für den damaligen Artikel 75 vor:
- (1) Die Leitung der Landeskirche geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.(2) Die Landeskirche wird durch die Synode, die Kirchenleitung und die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
Zu Absatz 1 wurde angemerkt, dass dieser entfalle wegen Artikel 2 Absatz 4 Satz 2.
In der Fassung vom 5. Juni 2010 wurde das Wort „Synode“ durch „Landessynode“ ersetzt; diese Version wurde von der Steuerungsgruppe am 3. September, von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 17. September 2011 beschlossen, jeweils mit Absatz 1.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Antrag (Antrag 75) gestellt, Absatz 2 wie folgt zu fassen: „Die Landeskirche wird durch die Landessynode und die Kirchenleitung in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“ Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bischöfe als Teil der Kirchenleitung bereits an der Leitung beteiligt seien. Ihr Einspruchsrecht sei bei Bekenntnisfrage gegeben, eine weitere eigenständige Leitungsverantwortung sei weder sinnvoll noch nötig.
Aus der Stellungnahme der NEK geht die Forderung nach Streichung des Absatzes 1 hervor, da diese Regelung in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 erfolge.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen Antrag 66/23 aus, da die eigenständige geistliche Leitungsfunktion der Bischofspersonen sich aus dem damaligen Artikel 9 Absatz 2 ergebe.
Der Rechtsausschuss sprach sich dafür aus, in Artikel 2 Absatz 2 als zweiter Satz angefügt werde: „Leitung erfolgt auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“, so dass Absatz 1 des damaligen Artikels 75 gestrichen werden müsse.
Der Kirchenkreis Dithmarschen merkte an, dass die Äußerung, dass Leitung in unaufgebbarer geistlicher und rechtlicher Einheit geschehe, sei missverständlich und theologisch fragwürdig.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis 26. Juni 2011 blieb es bei der Streichung von Absatz 1 als Folge der Beschlüsse zu Artikel 2 Absatz 2. Absatz 2 des damaligen Artikels 75 wurde kritisiert, weil das LKA und die Sprengelbischöfe nicht in die Leitung eingebunden seien. Antrag 66/23 wurde nicht übernommen.
Noch im Juni 2011 beschloss die Steuerungsgruppe die Streichung von Absatz 1, so dass sich die aktuelle Fassung ergab.
Die EKD und die VELKD kritisierten in ihren Stellungnahmen, dass das Landeskirchenamt nicht als Leitungsorgan in der Verfassung verankert war und auch nicht – wie in anderen lutherischen Kirchenverfassungen üblich – mit der Kirchenleitung verzahnt war. Zwingende Gründe für diese Abweichung seien nicht ersichtlich.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 65 Verfassung NEK bestimmte:
- Die Nordelbische Kirche wird von der Synode, der Kirchenleitung und der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
§ 1 Absatz 2 Leitungsgesetz ELLM regelte:
- (2) 1Die geistliche und rechtliche Leitung der Landeskirche wird einheitlich ausgeübt. 2In ihr wirken zusammendie Landessynode,der Landesbischof,der Oberkirchenrat,die Kirchenleitung.
In der PEK ergab sich aus Artikel 109 Kirchenordnung, dass „das leitende geistliche Amt der Pommerschen Evangelischen Kirche durch die Bischöfin oder den Bischof wahrgenommen“ wird. Artikel 132 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung PEK lautete: „Die Kirchenleitung ist für alle Leitungsaufgaben der Landeskirche zuständig, die nicht der Landessynode oder anderen Leitungsorganen der Landeskirche vorbehalten sind.“
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
IV.1 Leitung: Die gemeinsame Kirche wird auf landeskirchlicher Ebene in gemeinsamer Verantwortung geleitet durch die Synode, die Kirchenleitung und die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof.
#III. Ergänzende Vorschriften
#Untergesetzliche Normen
Landessynode und Kirchenleitung haben sich nach Artikel 6 Absatz 11 eine Geschäftsordnung gegeben.
Die Geschäftsordnung des Landeskirchenamts (Geschäftsordnung Landeskirchenamt – LKA-GeschO) vom 21. November 2019 (KABl. S. 570; 2020 S. 68) regelt in ihrem Abschnitt 4 und 5 die Zusammenwirken des Landeskirchenamts mit der Kirchenleitung und der Landessynode.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Der ursprünglich als Absatz 1 vorgesehene Inhalt findet sich in Artikel 1 Absatz 3 für alle Ebenen wieder: „In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 sind alle Kirchenmitglieder aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen. Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken (Artikel 16 Absatz 5).
Die Leitung einer Kirchengemeinde erfolgt durch den Kirchengemeinderat (Artikel 24 Absatz 1 Satz 1). In Artikel 44 findet sich eine dem Artikel 77 entsprechende Regelung für den Kirchenkreis: „Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“
Die Aufgaben der Landessynode sind im Einzelnen in Artikel 78 geregelt, die der Kirchenleitung in Artikel 86 und die der Landesbischöfin schließlich in 97. In Artikel 86 Absatz 1 findet sich die Regelung: „Die Kirchenleitung leitet die Landeskirche im Rahmen des geltenden Rechts.“
Gemäß Artikel 114 Absatz 2 unterstreichen regelmäßige Begegnungen der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und der Theologischen Fakultäten und des Fachbereiches Evangelische Theologie der Universität Hamburg die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Die Grundordnung der EKBO enthält keine vergleichbare Vorschrift, die die Leitung der Landeskirche benennt. Unter dem Teil 4 „Die Landeskirche“ finden sich u. a. Regelungen zur Landessynode, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 teil an der Leitung der Landeskirche hat, zur Kirchenleitung, die gemäß Artikel 80 Absatz 1 „berufen ist, die Landeskirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung zu leiten“, sowie zu den Bischöfen, die ebenfalls teil haben an der Leitung der Kirche (Artikel 87 Absatz 1 Satz 1).
Artikel 54 der Kirchenverfassung der EKM regelt die „Leitung der Landeskirche“:
- (1) In der Leitung der Landeskirche wirken ihre Leitungsorgane in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung zusammen.(2) Leitungsorgane der Landeskirche sind
- die Landessynode,
- der Landeskirchenrat,
- der Landesbischof,
- das Kollegium des Landeskirchenamtes.
Artikel 44 (Kirchenleitende Organe) der Kirchenverfassung Hannover lautet:
- (1) Die Landessynode, der Landessynodalausschuss, die Landesbischöfin oder der Landesbischof, der Bischofsrat und das Landeskirchenamt leiten die Landeskirche in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung.(2) 1Sie sorgen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine einheitliche Willensbildung unter den kirchenleitenden Organen; dies gilt auch für eine gemeinsame theologische Urteilsbildung. 2Sie bilden den Personalausschuss als gemeinsamen beschließenden Ausschuss. 3Sie können die Bildung weiterer gemeinsamer Ausschüsse vereinbaren.