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Geltungszeitraum von: 29.10.2004

Geltungszeitraum bis: 31.10.2026

Kirchengesetz
zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung
von Arbeitsverträgen1#

Vom 10. Oktober 20042#

(ABl. S. 69)

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§ 1

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist erforderlich für den Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 1 i. V. m. Artikel 15 des Kirchengesetzes vom 16. Oktober 2026 (KABl. 2026 A Nr. 87 S. 206) mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
Das Kirchengesetz galt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Es wurde jedoch bereits mit Inkrafttreten der vorgenannten Regelungen inhaltlich gegenstandslos.
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2 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum, Bekanntmachungsdatum war der 25. Oktober 2004; das Ausfertigungsdatum ist unbekannt.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 29. Oktober 2004 in Kraft.
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