.Kirchengesetz
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
Geltungszeitraum von: 04.04.2000
Geltungszeitraum bis: 31.10.2026
Kirchengesetz
zur Verwaltungsvereinfachung
(Auszug)1#
Vom 5. Februar 2000
####Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
[ Änderung der Verfassung
(13. Änderungsgesetz – 13. ÄndG)2# ]
#Artikel 2
[ Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes ]
#Artikel 3
[ Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes ]
#Artikel 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 10 i. V. m. Artikel 15 des Kirchengesetzes vom 16. Oktober 2026 (KABl. 2026 A Nr. 87 S. 206, 207) mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
Das Kirchengesetz galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Es war jedoch bereits vor dem formellen Außerkrafttreten inhaltlich gegenstandslos.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 10 i. V. m. Artikel 15 des Kirchengesetzes vom 16. Oktober 2026 (KABl. 2026 A Nr. 87 S. 206, 207) mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
Das Kirchengesetz galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Es war jedoch bereits vor dem formellen Außerkrafttreten inhaltlich gegenstandslos.