.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchengesetz
über die Statistik
(Statistikgesetz)1#
Vom 9. Februar 1993
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Statistik der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Kirchengesetzes über die Statistik der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | 14. November 1994 | § 6 Abs. 2 | aufgehoben | |
Abs. 1 | wird einziger Absatz |
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Körperschaften öffentlichen Rechts nach Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen (kirchliche Stellen).
#§ 2
Grundsätze und Aufgaben
(
1
)
1 Die Kirchenstatistik hat die Aufgabe, Angaben über häufiger auftretende Ereignisse oder Sachverhalte aus dem kirchlichen Bereich zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. 2 Die Ergebnisse der Kirchenstatistik sollen kirchliche und gesellschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen sichtbar machen und damit eine weitere Grundlage für Entscheidungen der kirchlichen Stellen sowie für eine sachgerechte kirchliche Öffentlichkeitsarbeit anbieten.
(
2
)
Die Auswertung bestehender Datenbestände (Sekundär-Statistiken) hat Vorrang vor der Durchführung von Urerhebungen.
(
3
)
1 Für die Kirchenstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. 2 Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken.
#§ 3
Anordnung von Kirchenstatistiken
(
1
)
1 Die Kirchenleitung ordnet durch Rechtsverordnung die Durchführung von Kirchenstatistiken an. 2 Die Anordnung von Kirchenstatistiken, die auch diakonische Dienste, Werke und Einrichtungen betreffen, soll im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk erfolgen. 3 Die Rechtsverordnung hat im Rahmen von § 2 Absatz 1 Angaben über Zweck, Umfang, Methode und regelmäßige Wiederkehr der Erhebung zu enthalten.
(
2
)
Kirchenstatistiken sollen nur dann angeordnet werden, wenn die zu erwartenden Ergebnisse in einem angemessenen Verhältnis zum Erhebungsaufwand stehen und die Informationen nicht anderweitig ermittelbar sind (z. B. durch Sekundär-Statistiken).
(
3
)
Die angeordneten Erhebungen sind wahrheitsgemäß zu beantworten, vollständig durchzuführen, und die Ergebnisse sind dem Nordelbischen Kirchenamt fristgerecht mitzuteilen.
#§ 4
Geheimhaltung
(
1
)
Die für die Kirchenstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
(
2
)
1 Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Kirchenstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Kirchenstatistiken Beauftragten geheim zu halten. 2 Sie sind baldmöglichst nach der Erhebung, in jedem Fall jedoch vor der Auswertung, zu anonymisieren, d. h. so aufzubereiten, dass diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können.
(
3
)
Das Geheimhaltungsgebot gilt nicht für
- Einzelangaben, die mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
- Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die befragte Person vorher schriftlich eingewilligt hat,
- Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,
- Einzelangaben, die der befragten oder betroffenen Person nicht zuzuordnen sind.
(
4
)
1 Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Kirchenstatistik beauftragten Personen und kirchlichen Stellen ist innerhalb der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zulässig, soweit dies zur Erstellung der Kirchenstatistik erforderlich ist. 2 Sie ist unzulässig, wenn bei der empfangenden kirchlichen Stelle keine ausreichenden Datenschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
(
5
)
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Kirchenstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs (Reidentifizierung) ist nicht zulässig.
#§ 5
Wahrnehmung statistischer Aufgaben
(
1
)
Bei Urerhebungen schützenswerter personenbezogener Daten und im Nordelbischen Kirchenamt sind die Aufgaben der Kirchenstatistik personell und organisatorisch von anderen Aufgaben der kirchlichen Stellen zu trennen.
(
2
)
Bei der Wahrnehmung seiner statistischen Aufgaben hat das Nordelbische Kirchenamt
#- Kirchenstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln,
- auf die vereinbarungs- und termingemäße Durchführung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Kirchenstatistiken hinzuwirken,
- die Ergebnisse der Kirchenstatistiken in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammenzustellen sowie für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen,
- Kirchenstatistiken zu erheben und aufzubereiten,
- Zusatzaufbereitungen für andere Zwecke und Sonderaufbereitungen durchzuführen sowie
- auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung aller Statistiken oder statistischen Aufbereitungen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hinzuwirken.
§ 6
Schlussbestimmungen
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.