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Einführungsgesetz
zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland1#
(Einführungsgesetz – EGVerf)

Vom 7. Januar 2012

(KABl. S. 30, 127, 234)

Vollzitat:
Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl zur Ersten Landessynode (Teil 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland)2#
12. Juni 2012
Teil 2 § 5 Abs. 6
Satzzeichen ersetzt und Halbsatz angefügt
2
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
19. November 2012
Teil 1 § 64
Angabe
ersetzt
3
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
5. März 2013
Bezeichnung des Gesetzes
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt
Teil 5 § 5
neu gefasst
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6
neu gefasst
4
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
7. März 2013
Teil 1 § 31a
eingefügt
5
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
24. November 2014
Inhaltsverzeichnis
Bezeichnung von Teil 5 § 4 neu gefasst
Teil 5 § 4
neu gefasst
§ 8 Abs. 2 Nr. 4
eingefügt
bish. Abs. 2 Nrn. 4 bis 6
werden Nrn. 5 bis 7
Abs. 5 Satz 4 und 5
angefügt
6
Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
15. November 2016
Teil 4 § 3 Abs. 3
neu gefasst
7
Sechstes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
15. November 2016
Teil 5 § 11 Abs. 4 Satz 1
neu gefasst
8
§ 31 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
28. März 2017
Teil 2
außer Kraft getreten
9
Artikel 4 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
3. November 2017
Teil 5 § 4 Abs. 2
Angabe
ersetzt
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
Wörter ersetzt, eingefügt und angefügt
Nr. 4
Angabe
ersetzt
Nr. 7
Angabe
ersetzt
Abs. 3 Nr. 2
neu gefasst
10
Siebtes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
15. Dezember 2017
Teil 5 § 18 Abs. 2
Angabe
ersetzt
11
Achtes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
25. Oktober 2019
Teil 5 § 8 Abs. 2 Nr. 5
neu gefasst
§ 14
neu gefasst
§ 18 Abs. 2
Angabe ersetzt
12
Neuntes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
13. November 2019
Teil 4 § 15 Abs. 1
Satz 2 eingefügt
bish. Sätze 2 bis 4
werden 3 bis 5
13
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungspflichten im Bereich des Bauens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
19. März 2020
Teil 4 § 86 Abs. 1
Wort eingefügt
Nummer 2
neu gefasst
Nummer 3
Wörter ersetzt
Satz 2
angefügt
Abs. 2
Wort eingefügt
Nummer 1 Buchstabe i
neu gefasst
Satz 2
angefügt
Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
14
Artikel 3 des Kirchengesetzes über die Neuordnung der Bildung der Kirchengemeinderäte in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Kirchenge- meinderatsneuordnungsgesetz – KGRNG)
27. Oktober 2020
Teil 4
Inhaltsübersicht
Angaben eingefügt
§ 17 Abs. 1 Satz 1
Wörter eingefügt
Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3 und 4
aufgehoben
bish. Abs. 5 und 6
werden Abs. 3 und 4
Abs. 3 (neu)
Wörter und Angaben ersetzt
Abs. 4 (neu)
Wörter eingefügt
Abs. 7, 9 und 10
aufgehoben
bish. Abs. 8
wird Abs. 5
§§ 17 a bis 17f
eingefügt
§ 79 Abs. 3
neu gefasst
Teil 5 § 2 Abs. 3 Satz 1
Wörter eingefügt
15
Artikel 4 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
12. November 2020
Teil 1 § 52 Abs. 4 Satz 1
aufgehoben
16
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Tagung kirchlicher Gremien
16. März 2021
Teil 4 § 26
Absatz 4 angefügt
17
Artikel 2 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
24. Mai 2021
Teil 4 § 17 Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2 und 3
werden Abs. 3 und 4
bish. Abs. 4
wird Abs. 5 und Angaben ersetzt
bish. Abs. 5
wird Abs. 6 und Angabe ersetzt
§ 17a Abs. 1
Angabe ersetzt
Abs. 2
Angabe ersetzt
§ 17b Abs. 1
Angabe ersetzt
Abs. 2 Satz 3
Angabe ersetzt
§ 17c Abs. 1 Nr. 4
Angabe ersetzt
§ 17f Abs. 2 Satz 1
Angabe ersetzt
§ 28 Satz 1
Wörter gestrichen
Satz 2
angefügt
§ 81 Abs. 2 Satz 2
Wörter eingefügt
Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
§ 86 Abs. 2 Satz 1
Angabe ersetzt
18
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
2. Oktober 2021
Teil 4 Inhaltsverzeichnis
Angabe
eingefügt
Unterabschnitt 4a
§ 45a
eingefügt
§ 49 Abs. 7
Angabe ersetzt
19
Zehntes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes
2. Oktober 2021
Teil 5 § 11 Abs. 3 Nr. 5
angefügt
20
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften
2. Oktober 2021
Teil 5 § 1 Abs. 1 Satz 2
Wörter eingefügt
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
angefügt
§ 7 Abs. 6
aufgehoben
21
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes
24. November 2021
Teil 1 §§ 69 bis 72
aufgehoben
22
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
28. Okto-
ber 2022
Teil 1 § 9 Satz 2
Angabe ersetzt
23
Artikel 1 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
31. Okto-
ber 2022
Teil 1 § 28 Abs. 1
Absatzbezeichnung gestrichen
Abs. 2
aufgehoben
24
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen (Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG)
31. März 2023
Teil 4 § 47 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
Satz 2
aufgehoben
bish. Satz 3
wird Satz 2 und neu gefasst
§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6
aufgehoben
bish. Nr. 7
wird Nr. 5
Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
Satz 2
eingefügt
bish. Satz 2
wird Satz 3
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
Wörter eingefügt
25
Artikel 2 des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informationstechnologie sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
26. Mai 2023
Teil 5 § 2 Abs. 3 Satz 1
Wort ersetzt und Wörter eingefügt
Die Verfassunggebende Synode des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis3#
Teil 1: Überleitungsbestimmungen
Abschnitt 1: Allgemeines
Bildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Geltung bisherigen Rechts
Vertragsrecht
Zwischenkirchliche und ökumenische Partnerschaften
Abschnitt 2: Kirchengemeinden
Mitglieder der Kirchengemeinderäte
Vereinheitlichung der Amtszeiten
Kapellenvorstände
Domkirchgemeinde Ratzeburg
Hauptpastorenstellen an den Hauptkirchengemeinden im Kirchenkreis Hamburg-Ost
Gemeindeälteste (Oberalte) der Hauptkirchengemeinden im Kirchenkreis Hamburg-Ost
Kirchenpatronate; Baulasten
Erbpachtländereien
Kirchengemeindeverbände und Propsteien
Abschnitt 3: Kirchenkreise
Bestimmung der Kirchenkreise
Kirchenkreissynoden; Kirchenkreisräte
Vereinheitlichung der Amtszeiten
Pröpstinnen und Pröpste
Verfahren zur Besetzung des pröpstlichen Amtes
Kirchenkreisverwaltung
Konvente der Dienste und Werke
Kirchenkreisverbände
Abschnitt 4: Landeskirche
Unterabschnitt 1: Die Nordschleswigsche Gemeinde
Verhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Unterabschnitt 2: Die Landessynode
Bildung der Ersten Landessynode
Einberufung und Geschäftsordnung
Vertretung in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und in kirchlichen Zusammenschlüssen
Unterabschnitt 3: Die Kirchenleitung
Die Erste Kirchenleitung
Die Vorläufige Kirchenleitung
Unterabschnitt 4: Die Bischöfinnen und Bischöfe
Überleitung
Bischöfliche Ernennung
Wahrnehmung des landesbischöflichen Amtes
Bischofsbevollmächtigte
Bischofsvertreter im Sprengel Schleswig und Holstein4#
Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel Mecklenburg und Pommern
Stellvertretung
Wahl der ersten Landesbischöfin bzw. des ersten Landesbischofes
Unterabschnitt 5: Die Sprengel
Sprengeleinteilung
Unterabschnitt 6: Die Theologische Kammer
Die Theologische Kammer
Unterabschnitt 7: Das Landeskirchenamt
Sitz und Außenstellen
Organisationsstruktur und Überleitung
Unterabschnitt 8: Die Landeskirchlichen Beauftragten
Landeskirchliche Beauftragte
Unterabschnitt 9: Die Archive
Archive
Unterabschnitt 10: Das theologische Ausbildungs- und Prüfungswesen
Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt
Erste Theologische Prüfung
Kirchlicher Vorbereitungsdienst und Zweite Theologische Prüfung
Überleitung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern
Abschnitt 5: Dienste und Werke
Kammer für Dienste und Werke
Überleitung landeskirchlicher Einrichtungen
Struktur
Abschnitt 6: Öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht
Unterabschnitt 1: Pfarrerdienstrecht
Überleitung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer
Amtskleidung
Unterabschnitt 2: Kirchenbeamtenrecht
Überleitung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
Weitergeltung des Kirchenbeamtenrechtes
Unterabschnitt 3: Besoldungs- und Versorgungsrecht
Kirchliches Besoldungsrecht
Überleitung der Besoldung
Kirchliches Versorgungsrecht
Unterabschnitt 4: Arbeitsrecht
Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verfahren der Arbeitsrechtssetzung
Mitarbeitervertretungsrecht
Zusatzversorgung
Unterabschnitt 5: Sonstiges
Fortgeltung weiterer Regelungen
Gemeinsame Bestimmungen für das Öffentliche Dienstrecht und das Arbeitsrecht
Vertretungen der Pastorinnen und Pastoren sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
Abschnitt 7: Kirchliches Stiftungswesen
Kirchliches Stiftungswesen
Abschnitt 8: Finanzwesen
Haushaltsüberleitung
Kirchensteuerbeschlüsse
Rechnungsprüfung
Rücklagen; Verbindlichkeiten; Bürgschaften
Immobilien und übrige Vermögensgegenstände
Sonderfondsprogramme
Abschnitt 9: Rechtsschutz
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Teil 3: Bischofswahlgesetz
Wahl
Zusammensetzung des Wahlvorbereitungsausschusses
Vorsitz und Einberufung des Wahlvorbereitungsausschusses
Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses
Wahlvorschlag
Wahlverfahren
Wahlergebnis und Wahlgänge
Wiederwahl
Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit
Einführung in das bischöfliche Amt
Ausscheiden der Bischöfinnen und Bischöfe
Teil 4: Kirchengemeindeordnung
Abschnitt 1: Grundbestimmungen und Gemeindeformen
Unterabschnitt 1: Grundbestimmungen
Kirchengemeinde
Rechtsform
Selbstbestimmungsrecht
Mitgliedschaft
Unterabschnitt 2: Gemeindeformen
Grundsatz der Ortskirchengemeinde
Personalkirchengemeinden
Errichtung von Personalkirchengemeinden
Aufhebung von Personalkirchengemeinden
Anstaltskirchengemeinden
Errichtung und Aufhebung einer Anstaltskirchengemeinde
Gemeinsame Vorschriften für Personal- und Anstaltskirchengemeinden
Bestandsschutz
Studierendengemeinden
Abschnitt 2: Bereich und Bestand der Kirchengemeinde; Namensgebung
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss
Namensgebung
Abschnitt 3: Der Kirchengemeinderat
Unterabschnitt 1: Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates
Leitung der Kirchengemeinde
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates
Wahl in den Kirchengemeinderat
Berufung in den Kirchengemeinderat
Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat
Ruhen der Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat
Maßnahmen zur Ergänzung und Vertretung im Kirchengemeinderat
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates bei Bestandsänderungen
Unterabschnitt 2: Aufgaben des Kirchengemeinderates; Rechte und Pflichten
Mitglieder des Kirchengemeinderates
Aufgaben des Kirchengemeinderates
Aufgaben für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde
Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde
Unterabschnitt 3: Geschäftsführung des Kirchengemeinderates
Erste Einberufung; Vorsitz
Vertretung im Rechtsverkehr
Geschäftsführung
Vorbereitung der Sitzungen
Einberufung der Sitzungen
Sitzungsleitung
Teilnahme an Sitzungen
Beschlussfähigkeit
Tagesordnung
Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen (Befangenheit)
Beschlussfassung
Beanstandung
Wahlen
Niederschriften
Elektronische Übermittlung von Unterlagen
Unterabschnitt 4: Ausschüsse
Ausschüsse
Berichtspflichten gegenüber dem Kirchengemeinderat
Bestellung und Zusammensetzung der Ausschüsse
Verfahrensvorschriften
Ortsausschüsse
Fachausschüsse
Finanzausschuss
Geschäftsführender Ausschuss
Bauausschuss
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Unterabschnitt 5: Geschäftsordnung; Ortssatzung
Geschäftsordnung
Ortssatzung
Abschnitt 4: Die Gemeindeversammlung
Gemeindeversammlung
Verfahren
Abschnitt 5: Gemeinschaft der Dienste
Gemeinschaft der Dienste in der Kirchengemeinde
Ehrenamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Pastorinnen und Pastoren
Verantwortung des Kirchengemeinderates
Zusammenarbeit von Pastorinnen und Pastoren und den weiteren Mitgliedern des Kirchengemeinderates
Abschnitt 6: Örtliche Kirchen im Kirchenkreis Mecklenburg
Örtliche Kirchen
Örtliche Kirchen und Kirchengemeinden
Verwaltung durch den Kirchenkreis
Abschnitt 7: Vermögensverwaltung
Rechtsträger des kirchlichen Vermögens
Vermögen und Einnahmen der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen
Zweckbestimmung und Aufgabenerfüllung
Grundsätze der Vermögensverwaltung
Kirchliches Grundeigentum
Bewirtschaftung von Liegenschaften, Gebäuden und Inventar
Haushaltsführung
Rechnungsprüfung
Wirtschaftliches Handeln der Kirchengemeinde
Abschnitt 8: Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
Unterabschnitt 1: Grundsätze
Grundsätze
Unterabschnitt 2: Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation
Aufgabengemeinschaften
Aufgabendelegation
Unterabschnitt 3: Kirchengemeindeverbände
Kirchengemeindeverbände
Errichtung
Satzung des Kirchengemeindeverbandes
Organe
Die Verbandsversammlung
Ausschüsse
Der Verbandsvorstand
Unterabschnitt 4: Kirchenregionen
Kirchenregionen
Unterabschnitt 5: Besondere Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit
Kapellengemeinden
Hauptkirchengemeinden
Pfarrsprengel
Abschnitt 9: Aufsicht
Grundsätze
Organe
Aufsicht des Landeskirchenamtes
Aufsicht der Kirchenkreise
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen
Anzeigepflichten
Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates
Aufsicht über die Haushaltsführung
Beanstandung und Ersatzvornahme im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung
Ersatzvornahme in Eilfällen
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien
Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates
Abschnitt 10: Schlussbestimmungen
Evaluierung
Nicht amtlicher Anhang
Auszug aus Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland
Ausgeschlossene Personen
Besorgnis der Befangenheit
Teil 5: Finanzgesetz
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Einnahmen
Haushaltsbeschluss
Kirchensteueraufkommen
Versorgungssicherungs-Fonds
Abschnitt 2: Hauptbereiche
Anteil der Hauptbereiche
Abschnitt 3: Schlüsselzuweisungen
Anteil der Kirchenkreise
Berechnung der Schlüsselzuweisungen
Personalkostenbudget
Abschnitt 4: Finanzverteilung in den Kirchenkreisen
Finanzsatzung
Verteilmasse
Gemeindeanteil, Kirchenkreisanteil und Gemeinschaftsanteil
Kriterien der Verteilung
Spenden, Kollekten und freiwillige Beiträge
Erträgnisse aus Pfarrvermögen
Denkmalfonds
Beschwerde
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
Ausführungsverordnungen
Übergangsbestimmungen
Teil 6: Schlussbestimmungen
Änderung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes
Inkrafttreten des Einführungsgesetzes
#

Teil 1
Überleitungsbestimmungen

#

Abschnitt 1
Allgemeines

##

§ 1
Bildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Pommersche Evangelische Kirche bilden mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (im Folgenden Verfassung genannt) gemeinsam die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
#

§ 2
Geltung bisherigen Rechtes

( 1 ) Mit lnkrafttreten der Verfassung treten, wenn in diesem Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, außer Kraft:
1.
das Kirchengesetz über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. März 1972 (KABl S. 35), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 1991 (KABl S. 146),
2.
die Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 (KABl S. 28), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl S. 15), sowie das Kirchengesetz zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 (KABl S. 32), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2005 (KABl S. 85),
3.
die Propsteiordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. November 1969 (KABl 1970 S. 1), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. März 1987 (KABl S. 32),
4.
die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969 (KABl S. 28), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl S. 15),5#
5.
die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 15. März 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1995 (KABl S. 93), zuletzt geändert durch Beschluss der Landessynode vom 30. Oktober 2004 (KABl S. 99),
6.
die Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 31. August 1973 (KABl 1974 S. 10), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. März 1981 (KABl S. 85),
7.
das Siegelgesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1999 (KABl S. 13) und die Siegelverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 8. Mai 1999 (KABl S. 37),
8.
das Kirchengesetz über die Wahl zur Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 15. November 2003 (KABl S. 125),
9.
die Prädikantenordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. März 2000 (KABl S. 14),
10.
das Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 17. November 2002 (KABl 2003 S. 3), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2003 (KABl S. 136),
11.
das Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und die Beendigung seines Dienstes vom 19. März 1977 (KABl S. 49) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. März 1995 (KABl S. 46),
12.
das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 17. November 1991 (KABl S. 149), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl S. 26),6#
13.
die Verordnung über die vorläufige Regelung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über Beihilfen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfall für Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen nach dem kirchlichen Besoldungsgesetz vom 15. Dezember 1990 (KABl 1991 S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2011 (KABl S. 92),
14.
die Verordnung über die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 15. Dezember 1990 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (KABl S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2008 (KABl S. 97),
15.
die Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pastoren vom 1. März 1997 (KABl S. 77) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2001 (KABl S. 108),
16.
das Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst vom 23. März 1997 (KABl S. 63) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. März 2002 (KABl S. 32),
17.
die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst vom 6. Juli 2002 (KABl S. 66) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
18.
die Verordnung zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Kirchgemeinden vom 4. Januar 1997 (KABl S. 26) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
19.
die Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 159), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. November 2009 (GVOBl. S. 374),
20.
das Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 30. März 2009 (GVOBl. S. 108),
21.
die Richtlinie über die Namensgebung und Namensänderung für Kirchen und Kirchengemeinden vom 1. Juli 1980 (GVOBl. S. 172) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
22.
die Geschäftsordnung der Synode der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 19. Januar 1990 (GVOBl. S. 80) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1993 (GVOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. September 2002 (GVOBl. S. 329),
23.
die Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 1990 (GVOBl. S. 316),
24.
die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
25.
das Kirchengesetz über das Siegelwesen vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 203) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
26.
die Rechtsverordnung über das Siegelwesen vom 6. Juni 1978 (GVOBl. S. 204) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
27.
das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenkreissynoden und der Synode vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 281, 2009 S. 70) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. März 2010 (GVOBl. S. 101),
28.
die Rechtsverordnung zur Ausführung von § 24 Kirchensteuerordnung vom 5. Dezember 1978 (GVOBl. 1979 S. 1) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
29.
das Kirchengesetz über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S.155) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2010 (GVOBl. S. 178),
30.
das Kirchengesetz über die Bischöfinnen und Bischöfe in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280),
31.
die Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1997 (ABl. 1998 S. 3), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86),
32.
die Geschäftsordnung der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 7. November 1976 (Sonderdruck 1998 S. 41), zuletzt geändert durch Beschluss vom 22. April 2005 (ABl. S. 22),
33.
die Mustergeschäftsordnung der Kreissynoden der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 4. November 1984 (Sonderdruck 1998 S. 47),
34.
die Siegelordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juli/6. September 1966 (ABl. EKD S. 557) im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (ABl. EKD S. 384),
35.
die Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 24. März 1969 (ABl. S. 20),
36.
die Ausführungsbestimmungen zum 20. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 13. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 16),
37.
die Ordnung über die Zulassung zum Predigtdienst vom 9. Juni 2000 (ABl. S. 16) der Pommerschen Evangelischen Kirche, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2009 (ABl. S. 95),
38.
die Verordnung über Stundung und Erlass von Kirchensteuern im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 6. März 2009 (ABl. S. 89),
39.
das Kirchengesetz über die Finanzverteilung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 4. November 1990 (ABl. 1991 S. 60), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. August 2004 (ABl. S. 56),
40.
das Kirchengesetz über die Wahl des Bischofs vom 4. November 1979 (ABl. 1980 S. 2) der Pommerschen Evangelischen Kirche,
41.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hauptberuflicher Kirchenmusiker vom 3. Juli 1987 (ABl. 1991 S. 18) der Pommerschen Evangelischen Kirche,
42.
die Verordnung über die Besoldung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 31. März 1993 (ABl. EKD S. 285) im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257),
43.
die Verordnung zur Pfarrbesoldung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. Februar 1997 (ABl. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (ABl. S. 102),
44.
die Verordnung über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union vom 31. März 1993 (ABl. EKD S. 281) im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257),
45.
die Verordnung zur Kirchenbeamtenbesoldung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. Februar 1997 (ABl. S. 62, 85),
46.
die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen der Evangelischen Kirche der Union vom 8. April 1992 (ABl. EKD S. 335) im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2011,
47.
die Verordnung über die Reisekostenvergütungen in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 7. März 2008 (ABl. S. 8),
48.
die Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD S. 374) im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 379),
49.
das Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Union Evangelischer Kirchen vom 5. Juni 1993 (ABl. 1994 S. 54) im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. Oktober 2009 (ABl. EKD 2010 S. 20),
50.
die Verordnung über die Wahlen zu Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Oktober 1993 (ABl. EKD 1994 S. 41) im Gebiet der Pommerschen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Im Übrigen bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung das bei Inkrafttreten der Verfassung geltende Recht in seinem bisherigen Geltungsbereich in Kraft, soweit es der Verfassung, diesem Kirchengesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder in diesem Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
( 3 ) Im Kirchenkreis Pommern gelten bis zu einer anderweitigen Regelung das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2009 (ABl. EKD 2010 S. 83), und dessen Ausführungsbestimmungen fort. Ferner gelten im Kirchenkreis Pommern die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Taufe, die Agenden der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Trauung und Bestattung, das Kirchengesetz zur Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403) und der Ordinationsvorhalt der Evangelischen Kirche der Union fort, bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt. Die im Kirchenkreis Pommern zu ordinierenden Personen können auf die reformatorischen Bekenntnisschriften ordiniert werden.
( 4 ) Die Aufgaben der nach bisher geltendem Recht zur Entscheidung und Mitwirkung an Entscheidungen zuständigen Stellen nehmen die nach der Verfassung für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Stellen wahr. Das Gleiche gilt von der Zuständigkeit für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von fortgeltendem Recht.
( 5 ) Soweit in fortgeltendem Recht auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch die Verfassung oder dieses Kirchengesetz außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die nicht der Verfassung oder diesem Kirchengesetz entsprechen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen der Verfassung, dieses Kirchengesetzes und der weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetze.
( 6 ) Das Landeskirchenamt kann fortgeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der durch die Verfassung, dieses Kirchengesetz und die weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetze sich ergebenden Fassung neu bekannt machen.
( 7 ) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung bisher geltenden Rechtes nach Absatz 2 und 5 sowie über die Zuständigkeit nach Absatz 4 entscheidet die Landessynode. Artikel 112 der Verfassung ist entsprechend anzuwenden.
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§ 3
Vertragsrecht

( 1 ) Die Verträge zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die Verträge zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche mit der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein gelten als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
( 2 ) Änderungen des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 – Güstrower Vertrag – (GVOBl. S. 559 ff., KABl S. 26, ABl. S. 114) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Kirchenkreissynoden der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern.
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§ 4
Zwischenkirchliche und ökumenische Partnerschaften

( 1 ) Als Gastkirche führt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland die Kirchengemeinschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche mit den Gliedkirchen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus fort.
( 2 ) Bestehende weitere Kirchengemeinschaften werden durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fortgeführt.
( 3 ) Bestehende kirchliche Partnerschaften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche werden auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, wenn sie nicht durch einen Kirchenkreis fortgeführt werden.
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Abschnitt 2
Kirchengemeinden

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§ 5
Mitglieder der Kirchengemeinderäte

( 1 ) Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Amt befindlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchgemeinderäte, Kirchenvorstände und Gemeindekirchenräte bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der nach den Bestimmungen der Verfassung und dieses Kirchengesetzes neu gebildeten Kirchengemeinderäte im Amt. Sie nehmen als Mitglieder der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland deren Rechte und Pflichten wahr.
( 2 ) Für das Nachrücken, für Nachwahlen und für Nachberufungen bis zur Neuwahl ist das jeweilige bisher geltende Recht anzuwenden.
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§ 6
Vereinheitlichung der Amtszeiten

( 1 ) Das Kirchengemeinderatswahlrecht ist bis zum 31. Dezember 2015 zu vereinheitlichen. Die erste gemeinsame Kirchengemeinderatswahl in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 statt.
( 2 ) In der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird die Amtszeit der 2008 gewählten und berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher bis zur Konstituierung des nach Absatz 1 neu gewählten Kirchengemeinderates verlängert, es sei denn, der jeweilige Kirchengemeinderat beschließt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, dass am 1. Advent 2014 eine Kirchengemeinderatswahl stattfinden soll und die Amtszeit des zu wählenden Kirchengemeinderates auf die Zeit bis zur Konstituierung des nach Absatz 1 neu zu wählenden Kirchengemeinderates begrenzt ist. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kirchengemeinderates und ist dem Kirchenkreisrat mitzuteilen. Für die Kirchengemeinderatswahl am 1. Advent 2014 finden die entsprechenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. S. 292) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Anwendung.
( 3 ) In der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche finden im Jahr 2013 Neuwahlen für die in diesem Jahr ausscheidenden Mitglieder der Gemeindekirchenräte statt. Auf die Neuwahlen finden die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) in der Fassung vom 15. Oktober 2000, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86), und der Verordnung über die Wahl von Kirchenältesten in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 24. Juni 2005 (ABl. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2011 (ABl. S. 16), Anwendung. Die Amtszeit der gemäß Satz 1 und 2 neu Gewählten und der im Amt Verbliebenen endet mit der Konstituierung des im Jahre 2016 neu gebildeten Kirchengemeinderates.
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§ 7
Kapellenvorstände

Artikel 1257# der Rechtsordnung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins bleibt bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung8# unberührt.
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§ 8
Domkirchgemeinde Ratzeburg

Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung wird die Praxis entsprechend den bisherigen Rechtsverhältnissen fortgeführt.
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§ 9
Hauptpastorenstellen an den Hauptkirchengemeinden
im Kirchenkreis Hamburg-Ost

Die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Hamburg-Ost kann die Pfarrstellen der Hauptpastorinnen und Hauptpastoren an den Hauptkirchen St. Petri, St. Nikolai, St. Katharinen, St. Jacobi und St. Michaelis aufrecht erhalten und durch Kirchenkreissatzung die Aufgaben und das Wahlverfahren regeln. Wenn die Pfarrstellen der Hauptpastorinnen und Hauptpastoren gleichzeitig pröpstliche Pfarrstellen sind, gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 10
Gemeindeälteste (Oberalte) der Hauptkirchengemeinden
im Kirchenkreis Hamburg-Ost

( 1 ) Die bei Inkrafttreten der Verfassung in Kirchengemeinden des Kirchenkreises Hamburg-Ost im Amt befindlichen Gemeindeältesten bleiben längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres als Kirchengemeinderatsmitglieder im Amt. § 5 Absatz 1 findet keine Anwendung.
( 2 ) Durch Kirchenkreissatzung kann bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung den Kirchengemeinderäten der Hauptkirchen im Kirchenkreis Hamburg-Ost gestattet werden, ausscheidende Gemeindeälteste durch Nachwahl zu ersetzen.
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§ 11
Kirchenpatronate; Baulasten

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse des Kirchenpatronates als kirchliche Einrichtung bleiben bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung unberührt.
( 2 ) Baulastverpflichtungen, die bei Inkrafttreten der Verfassung für örtliche Kirchen im Gebiet des Kirchenkreises Mecklenburg bestehen, bleiben unberührt. Durch Kirchenkreissatzung kann im Kirchenkreis Mecklenburg der Verfahrensablauf für Bauvorhaben der örtlichen Kirchen geregelt werden.
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§ 12
Erbpachtländereien

Der Kirchenkreis Mecklenburg wird Rechtsnachfolger der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs im Hinblick auf diejenigen Ländereien (insbesondere Erbpachtländereien), die die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs als Treuhänderin für die jeweils betroffene örtliche Kirche nach Maßgabe des Artikel 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) und des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1159) oder anderer Rechtsvorschriften bei den staatlichen Vermögenszuordnungsstellen zur Restitution beantragt hat. Das Gleiche gilt für diejenigen Ländereien, die die Vermögenszuordnungsstellen bereits der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs als Treuhänderin für die jeweils betroffene örtliche Kirche nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes und des Vermögensgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund eines Einigungsprotokolls zugeordnet haben.
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§ 13
Kirchengemeindeverbände und Propsteien

( 1 ) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung haben die bei Inkrafttreten der Verfassung bestehenden Kirchengemeindeverbände ihre Satzungen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend anzupassen. Sind die erforderlichen Satzungsänderungen innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt worden, trifft die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen durch Rechtsverordnung.
( 2 ) Die Ämter der Pröpstinnen und Pröpste der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs enden mit Inkrafttreten der Verfassung. Bis zur Bildung von Kirchenregionen nehmen die bisherigen Pröpstinnen und Pröpste der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ihre bisherigen Aufgaben weiter wahr.
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Abschnitt 3
Kirchenkreise

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§ 14
Bestimmung der Kirchenkreise

( 1 ) Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind in ihren bei Inkrafttreten der Verfassung bestehenden Grenzen
  1. die ehemalige Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs als Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg (Kirchenkreis Mecklenburg),
  2. die Kirchenkreise der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unter Fortführung ihrer bisherigen Namen,
  3. die ehemalige Pommersche Evangelische Kirche als Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis (Kirchenkreis Pommern).
( 2 ) Der Kirchenkreis Mecklenburg wird Rechtsnachfolger der in der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bestehenden Kirchenkreise.
( 3 ) Der Kirchenkreis Pommern wird Rechtsnachfolger der in der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche bestehenden Kirchenkreise.
( 4 ) Kirchengesetze nach Artikel 43 Absatz 2 der Verfassung dürfen, wenn sie den Kirchenkreis Pommern betreffen, nur erlassen werden, wenn die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Pommern zugestimmt hat.
( 5 ) Satzungsbeschlüsse der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs für den Kirchenkreis Mecklenburg treten als Satzungen des Kirchenkreises Mecklenburg mit Inkrafttreten der Verfassung in Kraft. Satzungsbeschlüsse der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche für den Kirchenkreis Pommern treten als Satzungen des Kirchenkreises Pommern mit Inkrafttreten der Verfassung in Kraft.
( 6 ) Die Kirchenkreissynoden haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 Kirchenkreissatzungen nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung zu erlassen oder gegebenenfalls ihre Satzungen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend anzupassen. Sind die erforderlichen Satzungsbeschlüsse innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt worden, trifft die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen durch Rechtsverordnung.
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§ 15
Kirchenkreissynoden; Kirchenkreisräte

( 1 ) Die Rechte und Pflichten der Kirchenkreissynoden und der Kirchenkreisräte, die sich aus der Verfassung, diesem Kirchengesetz, den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen und dem nach § 2 Absatz 2 und 5 fortgeltenden Recht ergeben, werden bis zu deren Neubildung wahrgenommen
  1. für den Kirchenkreis Mecklenburg durch die 2011 gewählte Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und den unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung zu bildenden Kirchenkreisrat; bis zur Bildung des Kirchenkreisrates werden dessen Rechte und Pflichten durch die gesetzlichen Mitglieder der ehemaligen Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der Vorläufigen Kirchenleitung nach § 27 wahrgenommen,
  2. für die Kirchenkreise im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche durch die Kirchenkreissynoden und die Kirchenkreisvorstände der Kirchenkreise der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und
  3. für den Kirchenkreis Pommern durch die Anfang 2012 nach dem Kirchengesetz zur Bildung der Ersten Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 13. November 2011 gebildete Kirchenkreissynode der Pommerschen Evangelischen Kirche und den unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung zu bildenden Kirchenkreisrat; bis zur Bildung des Kirchenkreisrates werden dessen Rechte und Pflichten durch die gesetzlichen Mitglieder der ehemaligen Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche in der Vorläufigen Kirchenleitung nach § 27 wahrgenommen.
( 2 ) Die Mitglieder der nach Absatz 1 übergeleiteten und neu gebildeten Kirchenkreissynoden bleiben bis zur Konstituierung einer neu gebildeten Kirchenkreissynode im Amt.
( 3 ) Die Mitglieder der nach Absatz 1 übergeleiteten und neu gebildeten Kirchenkreisräte bleiben bis zur Konstituierung eines neu gebildeten Kirchenkreisrates im Amt.
( 4 ) Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.
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§ 16
Vereinheitlichung der Amtszeiten

( 1 ) Das Kirchenkreissynodalwahlrecht ist bis zum 31. Dezember 2016 zu vereinheitlichen. Die erste gemeinsame Kirchenkreissynodalwahl in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 statt.
( 2 ) Im Kirchenkreis Mecklenburg endet die Amtszeit der 2011 gewählten und berufenen und nach § 15 übergeleiteten Kirchenkreissynodalen mit der Konstituierung der im Jahre 2017 neu gebildeten Kirchenkreissynode.
( 3 ) Die Amtszeit der 2009 in den Kirchenkreisen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gebildeten Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorstände wird bis zur Konstituierung neu gewählter Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisräte verlängert, es sei denn, die jeweilige Kirchenkreissynode beschließt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2015 die nächste Bildung einer Kirchenkreissynode und eines Kirchenkreisrates stattfinden und die Amtszeit der Kirchenkreissynodalen und des Kirchenkreisrates auf die Zeit bis zur Konstituierung einer neu gewählten Kirchenkreissynode und eines neu gewählten Kirchenkreisrates begrenzt wird. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode und ist der Ersten Kirchenleitung nach § 26 mitzuteilen. Im Falle der Neubildung finden die entsprechenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenkreissynoden und der Synode vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 281, 2009 S. 70) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. März 2010 (GVOBl. S. 101), Anwendung.
( 4 ) Im Kirchenkreis Pommern endet die Amtszeit der 2012 gewählten und berufenen Kirchenkreissynodalen mit der Konstituierung der im Jahre 2017 neu gebildeten Kirchenkreissynode.
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§ 17
Pröpstinnen und Pröpste

Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Amt befindlichen Landessuperintendentinnen und Landessuperintendenten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, Pröpstinnen und Pröpste der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie die auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Besetzung des pröpstlichen Amtes im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis vom 13. November 2011 gewählten Pröpstinnen und Pröpste bleiben für die Dauer ihrer nach bisherigem Recht festgesetzten Amtszeiten als Pröpstinnen und Pröpste der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Amt.
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§ 18
Verfahren zur Besetzung des pröpstlichen Amtes

Auf das Verfahren zur Besetzung eines pröpstlichen Amtes findet bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 42, 43), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Oktober 2010 (GVOBl. S. 330), und die Rechtsverordnung über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen für Pröpste und Pröpstinnen vom 9. Mai 2000 (GVOBl. S. 94) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Anwendung.
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§ 19
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die bisherige Kirchenkreisverwaltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) Das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche ist, soweit es die Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden erledigt hat, die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Pommern.
( 3 ) Das Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenkreisverwaltungsgesetz), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112), gilt bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung als Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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§ 20
Konvente der Dienste und Werke

( 1 ) Die Rechte und Pflichten der Konvente der Dienste und Werke, die sich aus der Verfassung, diesem Kirchengesetz, den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen und dem nach § 2 Absatz 2 und 5 fortgeltenden Recht ergeben, werden bis zu deren Neubildung in den Kirchenkreisen im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche durch die Konvente der Dienste und Werke der Kirchenkreise der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wahrgenommen.
( 2 ) In den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern ist unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung je ein Konvent der Dienste und Werke zu bilden.
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§ 21
Kirchenkreisverbände

Innerhalb von drei Jahren nach lnkrafttreten der Verfassung haben die bei Inkrafttreten der Verfassung bestehenden Kirchenkreisverbände ihre Satzungen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend anzupassen. Sind die erforderlichen Satzungsanpassungen innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt worden, trifft die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen durch Rechtsverordnung.
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Abschnitt 4
Landeskirche

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Unterabschnitt 1
Die Nordschleswigsche Gemeinde

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§ 22
Verhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Das Verhältnis zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Nordschleswigschen Gemeinde nach Artikel 76 Satz 1 der Verfassung bestimmt sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem Kirchengesetz betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 27. Oktober 1924 (KGVOBl. 1925 S. 48) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1961 (KGVOBl. S. 128), in Verbindung mit dem Anschlussvertrag vom 21. März 1962.
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Unterabschnitt 2
Die Landessynode

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§ 23
Bildung der Ersten Landessynode

( 1 ) Die Erste Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Wahl zur Ersten Landessynode (Teil 2 dieses Kirchengesetzes) gebildet.
( 2 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung entscheidet bis zum 1. März 2012 über die Berufung einer bzw. eines Wahlbeauftragten und einer bzw. eines stellvertretenden Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 3 ) Die Kirchenkreisvorstände der Kirchenkreise der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche entscheiden bis zum 31. März 2012 über die Berufung von Wahlbeauftragten ihrer Kirchenkreise. Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche entscheiden jeweils bis zum 31. März 2012 über die Berufung von Wahlbeauftragten der zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern.
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§ 24
Einberufung und Geschäftsordnung

( 1 ) Die Erste Landessynode tritt im Zeitraum zwischen dem 25. Oktober und dem 18. November 2012 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wird erstmals durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Vorläufigen Kirchenleitung nach § 27 mit einer Frist von vier Wochen einberufen und bis zur Wahl des Synodenpräsidiums geleitet.
( 2 ) Das Präsidium der Verfassunggebenden Synode bereitet die erste Tagung der Ersten Landessynode vor und schlägt der Ersten Landessynode eine Geschäftsordnung vor. Diese Geschäftsordnung gilt bis zu ihrer Verabschiedung als vorläufige Geschäftsordnung. Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Ersten Landessynode nimmt vorläufig das Landeskirchenamt wahr.
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§ 25
Vertretung in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
und in kirchlichen Zusammenschlüssen

Die von der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche gewählten Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in Gremien der Gemeinschaften der Kirchen gemäß Artikel 7 der Verfassung bleiben für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland im Amt.
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Unterabschnitt 3
Die Kirchenleitung

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§ 26
Die Erste Kirchenleitung

( 1 ) Die Erste Kirchenleitung wird abweichend von Artikel 91 Absatz 5 der Verfassung während der zweiten Tagung der Ersten Landessynode nach Maßgabe der folgenden Absätze gewählt.
( 2 ) Der Ersten Kirchenleitung gehören einundzwanzig Mitglieder an:
  1. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof und die vier Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel sind kraft Amtes Mitglieder der Kirchenleitung.
  2. Sechzehn Mitglieder werden aus der Mitte der Ersten Landessynode gewählt, davon
    1. elf Ehrenamtliche, davon mindestens jeweils eine Person aus den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern, und
    2. fünf aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon mindestens jeweils eine Person aus den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern; dabei ist mindestens ein Mitglied aus jeder Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die Erste Kirchenleitung trifft die zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes vorläufig erforderlichen Maßnahmen auch insoweit, als sie durch dieses Einführungsgesetz nicht ausdrücklich zum Erlass ergänzender Vorschriften ermächtigt ist.
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§ 27
Die Vorläufige Kirchenleitung

( 1 ) Bis zum Zusammentreten der Ersten Landessynode und der Ersten Kirchenleitung werden deren Aufgaben und Befugnisse durch die Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland als Vorläufige Kirchenleitung wahrgenommen. Bisherige Teilnahmerechte bleiben bestehen. Die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 85 der Verfassung nimmt bis zur ersten Wahl des Finanzausschusses durch die Erste Landessynode der Finanzausschuss der Verfassunggebenden Synode des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland wahr.
( 2 ) Die Vorläufige Kirchenleitung trifft die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes vorläufig erforderlichen Maßnahmen auch insoweit, als sie durch dieses Kirchengesetz nicht ausdrücklich zum Erlass ergänzender Vorschriften ermächtigt ist. Handelt es sich bei der Rechtsvorschrift um ein Kirchengesetz, gilt Artikel 112 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Soweit bis zum Zusammentreten der Ersten Kirchenleitung nach staatlichem Recht zur Übertragung einzelner Rechte rechtserhebliche Erklärungen abzugeben sind, bestellt die Vorläufige Kirchenleitung Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der Rechte der bisherigen Rechtsträger erforderlichenfalls auch unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Unterabschnitt 4
Die Bischöfinnen und Bischöfe

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§ 28
Überleitung

Beschlüsse der Verfassunggebenden Synode über die Überleitung der Bischöfinnen und Bischöfe, die mit der Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gefasst wurden, werden mit dem Inkrafttreten der Verfassung wirksam.
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§ 29
Bischöfliche Ernennung

( 1 ) Im Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gilt das Pfarrstellenübertragungsgesetz vom 23. März 1997 (KABl S. 61), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. April 2003 (KABl S.45), mit der Maßgabe, dass in § 3 an die Stelle des Beschlusses des Oberkirchenrates die bischöfliche Ernennung tritt und an die Stelle von § 7 die Bestimmungen des Abschnittes C des Kirchengesetzes über die Errichtung, Aufhebung, Änderung und Besetzung von Pfarrstellen vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 199) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. Februar 2011 (GVOBl. S. 111, 215).
( 2 ) Im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gilt weiterhin das Kirchengesetz über die Errichtung, Aufhebung, Änderung und Besetzung von Pfarrstellen vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 199) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. Februar 2011 (GVOBl. S. 111, 215).
( 3 ) Im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche gilt das Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2005 (ABl. S. 58), mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Beschlusses des Konsistoriums gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die bischöfliche Ernennung und an die Stelle der §§ 8 bis 10 der Abschnitt C des Kirchengesetzes über die Errichtung, Aufhebung, Änderung und Besetzung von Pfarrstellen vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 199) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. Februar 2011 (GVOBl. S. 111, 215), tritt.
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§ 30
Wahrnehmung des landesbischöflichen Amtes

Bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes nimmt die Bischöfin bzw. der Bischof, die bzw. der den Vorsitz in der Vorläufigen oder der Ersten Kirchenleitung nach § 27 oder § 26 innehat, die landesbischöflichen Aufgaben in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahr.
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§ 31
Bischofsbevollmächtigte

( 1 ) Nimmt die Bischöfin im Sprengel Hamburg und Lübeck bis zum Amtsantritt einer Landesbischöfin bzw. eines Landesbischofes den Vorsitz in der Vorläufigen oder der Ersten Kirchenleitung nach § 27 oder § 26 wahr, bestellt die Vorläufige oder die Erste Kirchenleitung auf Vorschlag des Bischofsrates eine Pastorin bzw. einen Pastor zur bzw. zum Bevollmächtigten der Bischöfin im Sprengel Hamburg und Lübeck.
( 2 ) Nimmt einer der Bischöfe im Sprengel Mecklenburg und Pommern bis zum Amtsantritt einer Landesbischöfin bzw. eines Landesbischofes den Vorsitz in der Vorläufigen oder der Ersten Kirchenleitung nach § 27 oder § 26 wahr, nimmt der andere Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern die Aufgaben des Bischofes im Sprengel Mecklenburg und Pommern wahr.
( 3 ) Nimmt der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein bis zum Amtsantritt einer Landesbischöfin bzw. eines Landesbischofes den Vorsitz in der Vorläufigen oder der Ersten Kirchenleitung nach § 27 oder § 26 wahr, nimmt der amtierende Bevollmächtige des Bischofes im Sprengel Schleswig und Holstein dessen Aufgaben weiter wahr.
( 4 ) Für die Aufgaben der bzw. des Bevollmächtigten nach Absatz 1 und 3 gilt § 5 Absatz 2 bis 7 des Artikel 3 des 19. Verfassungsänderungsgesetzes der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 2007 (GVOBl. S. 262), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 109, 118).
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§ 31a
Bischofsvertreter im Sprengel Schleswig und Holstein

( 1 ) Scheidet der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein aus diesem Amt aus, nimmt der amtierende Bevollmächtigte des Bischofes im Sprengel Schleswig und Holstein dessen Aufgaben nach Artikel 98 der Verfassung bis zum Amtsantritt einer neuen Bischöfin bzw. eines neuen Bischofes im Sprengel Schleswig und Holstein als Bischofsvertreter im Sprengel Schleswig und Holstein wahr.
( 2 ) Der Bischofsvertreter nach Absatz 1 untersteht der Dienstaufsicht des Landesbischofes. Er wird in der Wahrnehmung seiner Aufgaben von der ständigen bischöflichen Stellvertretung im Sprengel nach Artikel 98 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Nummer 2 vertreten.
( 3 ) Der Bischofsvertreter nach Absatz 1 nimmt an den Sitzungen der Ersten Kirchenleitung nach § 26 mit Stimmrecht teil. Artikel 91 Absatz 3 der Verfassung findet entsprechende Anwendung.
( 4 ) Der Bischofsvertreter nach Absatz 1 nimmt an den Sitzungen des Bischofsrates mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Der Bischofsvertreter nach Absatz 1 hat seinen Sitz in Schleswig.
( 6 ) Die Besoldung des Bischofsvertreters nach Absatz 1 entspricht der Besoldung des amtierenden Bevollmächtigten des Bischofes im Sprengel Schleswig und Holstein.
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§ 32
Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel Mecklenburg und Pommern

( 1 ) Bis zum Ablauf der Amtsperiode der Ersten Kirchenleitung nach § 26 nehmen zwei Bischöfinnen bzw. Bischöfe das Amt der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel Mecklenburg und Pommern mit Dienstsitz in Schwerin bzw. Greifswald wahr.
( 2 ) Scheidet eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern vor Ablauf der Amtsperiode der Ersten Kirchenleitung nach § 26 aus ihrem bzw. seinem Amt aus, so bestellt die Erste Kirchenleitung nach § 26 auf Vorschlag des betreffenden Kirchenkreisrates eine Pröpstin bzw. einen Propst aus dem Kirchenkreis, in dem die ausscheidende Bischöfin bzw. der ausscheidende Bischof ihren bzw. seinen Sitz hatte, zur Wahrnehmung der bischöflichen Aufgaben.
( 3 ) Scheiden beide Bischöfinnen bzw. Bischöfe im Sprengel Mecklenburg und Pommern vor Ablauf der Amtsperiode der Ersten Kirchenleitung nach § 26 aus ihren Ämtern aus, wird eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern nach Maßgabe des Bischofswahlgesetzes (Teil 3 dieses Kirchengesetzes) gewählt. In diesem Fall sind, abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 1 nur drei Bischöfinnen bzw. Bischöfe im Sprengel kraft Amtes Mitglieder der Ersten Kirchenleitung nach § 26. Bis zum Amtsantritt der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel Mecklenburg und Pommern gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 33
Stellvertretung

( 1 ) Die Rechte und Pflichten der ständigen bischöflichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter übernehmen nach Inkrafttreten der Verfassung
  1. für den Sprengel Hamburg und Lübeck bis zum Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel Hamburg und Lübeck der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  2. für den Sprengel Schleswig und Holstein bis zum Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel Schleswig und Holstein der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
( 2 ) Im Sprengel Mecklenburg und Pommern vertreten sich die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel gegenseitig.
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§ 34
Wahl der ersten Landesbischöfin bzw. des ersten Landesbischofes

( 1 ) Die Landessynode soll in ihrer zweiten Tagung die erste Landesbischöfin bzw. den ersten Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wählen.
( 2 ) Abweichend von den Bestimmungen das Bischofswahlgesetzes (Teil 3 dieses Kirchengesetzes) gilt für die erste Wahl einer Landesbischöfin bzw. eines Landesbischofes:
  1. Dem Wahlvorbereitungsausschuss gehören an:
    1. je fünf von den Synoden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, davon jeweils drei Ehrenamtliche, eine Pastorin bzw. ein Pastor und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter,
    2. je ein von den Synodenpräsidien der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche aus ihrer Mitte bestimmtes ehrenamtliches Mitglied,
    3. die Bischöfinnen bzw. Bischöfe der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche,
    4. je ein von den Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche aus ihrer Mitte gewähltes ehrenamtliches Mitglied,
    5. eine Landessuperintendentin bzw. ein Landessuperintendent der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, eine Pröpstin bzw. ein Propst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und eine Superintendentin bzw. ein Superintendent der Pommerschen Evangelischen Kirche, die aus der Mitte des jeweiligen Konventes gewählt werden.
  2. Für die Mitglieder nach Nummer 1 Buchstabe a sind je zwei Ersatzmitglieder aus der Mitte der Synoden zu wählen. Für die Mitglieder nach Nummer 1 Buchstabe b, d und e ist die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen oder zu bestimmen, die die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Nummer 1 erfüllen. Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Nummer 1 Buchstabe c sind ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Ersatzmitglieder rücken jeweils in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen nach, wenn ein Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses ausscheidet oder dauerhaft an der Mitwirkung gehindert ist. Die Feststellung einer dauerhaften Verhinderung an der Mitwirkung trifft der Wahlvorbereitungsausschuss.
  3. Mitglieder, die selbst oder deren Angehörige (§ 9 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland) beteiligt sind, sind bis zum Ende des Besetzungsverfahrens von der Mitwirkung ausgeschlossen. Für dieses Besetzungsverfahren rückt ein Ersatzmitglied nach Nummer 2 nach.
  4. Über die Geschäftsführung des Wahlvorbereitungsausschusses entscheidet die bzw. der Vorsitzende.
  5. Die Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses nach Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Bestimmung durch die landeskirchlichen Gremien gewählt oder bestimmt.
  6. Der Wahlvorbereitungsausschuss wird zu seiner ersten Sitzung vom dienstältesten Mitglied nach Nummer 1 Buchstabe b unverzüglich nach der zuletzt erfolgten Wahl oder Bestimmung nach Nummer 5 einberufen.
( 3 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss wählt ein Mitglied nach Nummer 1 Buchstabe b in den Vorsitz und aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden.
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Unterabschnitt 5
Die Sprengel

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§ 35
Sprengeleinteilung

Die in Artikel 101 der Verfassung genannten Sprengel setzen sich wie folgt zusammen:
  1. der Sprengel Hamburg und Lübeck aus den Kirchenkreisen
    1. Hamburg-Ost,
    2. Hamburg-West/Südholstein,
    3. Lübeck-Lauenburg,
  2. der Sprengel Mecklenburg und Pommern aus den Kirchenkreisen
    1. Mecklenburg,
    2. Pommern,
  3. der Sprengel Schleswig und Holstein aus den Kirchenkreisen
    1. Altholstein,
    2. Dithmarschen,
    3. Nordfriesland,
    4. Ostholstein,
    5. Plön-Segeberg,
    6. Rantzau-Münsterdorf,
    7. Rendsburg-Eckernförde,
    8. Schleswig-Flensburg.
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Unterabschnitt 6
Die Theologische Kammer

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§ 36
Die Theologische Kammer

Bis zur Bildung der ersten Theologischen Kammer nimmt der Theologische Ausschuss der Verfassunggebenden Synode deren Aufgaben wahr.
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Unterabschnitt 7
Das Landeskirchenamt

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§ 37
Sitz und Außenstellen

( 1 ) Das Landeskirchenamt nimmt die Aufgaben des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, des Kirchenamtes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche wahr. Es hat seinen Sitz in Kiel mit einer Außenstelle in Schwerin. Es können weitere Außenstellen – auch mit Sonderzuständigkeiten – gebildet werden.
( 2 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums haben ihren Dienstsitz in Kiel. Dies gilt auch für die Referentinnen und Referenten, sofern nicht aus regionalen oder funktionalen Gründen der Dienstsitz in der Außenstelle in Schwerin oder einer anderen Außenstelle sachgerecht ist; besondere persönliche Belange sollen berücksichtigt werden. Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Aufgaben am bisherigen Dienstort bzw. am Außenstellensitz angeboten, die ihrer bisherigen Tätigkeit adäquat sind.
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§ 38
Organisationsstruktur und Überleitung

( 1 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung entscheidet über die erste Organisationsstruktur des Landeskirchenamtes und die Überleitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung amtierenden Mitglieder der Kollegien des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, des Kirchenamtes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche durch Beschluss. Darüber hinaus kann die Gemeinsame Kirchenleitung durch Beschluss über die Berufung von hauptamtlichen Mitgliedern des Kollegiums des Landeskirchenamtes entscheiden.
( 2 ) Beschlüsse der Gemeinsamen Kirchenleitung nach Absatz 1 werden mit Inkrafttreten der Verfassung wirksam.
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Unterabschnitt 8
Die Landeskirchlichen Beauftragten

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§ 39
Landeskirchliche Beauftragte

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung amtierenden Beauftragten bei den Landesparlamenten und Landesregierungen sind Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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Unterabschnitt 9
Die Archive

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§ 40
Archive

( 1 ) Das Landeskirchliche Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist Bestandteil des Landeskirchenamtes und hat seinen Sitz in Kiel mit Außenstellen in Schwerin und Greifswald.
( 2 ) Für das zukünftige landeskirchliche Archivgut der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gilt bis zum Inkrafttreten eines Archivrechtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
  1. das Kirchengesetz über das Archivwesen vom 11. Februar 1991 (GVOBl. S. 99, 162) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  2. die Rechtsverordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes vom 10. August 1992 (GVOBl. S. 297) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 11. Mai 2009 (GVOBl. S. 189),
  3. die Rechtsverordnung über die Kosten für die Benutzung kirchlicher Archive vom 20. November 2001 (GVOBl. 2002 S. 4) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  4. die Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut vom 2. Februar 1999 (GVOBl. S. 57) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
( 3 ) Schriftgut des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland ist landeskirchliches Archivgut.
( 4 ) Eine Rechtsangleichung wird bis zum 31. Dezember 2017 angestrebt.
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Unterabschnitt 10
Das theologische Ausbildungs- und Prüfungswesen

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§ 41
Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt

( 1 ) Bis zur Bildung des Theologischen Prüfungsamtes nach Artikel 113 der Verfassung werden dessen Aufgaben durch das Vorläufige Theologische Prüfungsamt wahrgenommen.
( 2 ) Dem Vorläufigen Theologischen Prüfungsamt gehören an
  1. bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes die bzw. der Vorsitzende der Vorläufigen Kirchenleitung bzw. der Ersten Kirchenleitung nach § 27 bzw. nach § 26,
  2. eine weitere ordinierte Theologin bzw. ein weiterer ordinierter Theologe,
  3. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt hat,
  4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der für die theologische Ausbildung zuständig ist.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 werden von der Gemeinsamen Kirchenleitung vor Inkrafttreten der Verfassung berufen.
( 4 ) Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Delegation von Aufgaben auf einzelne seiner Mitglieder zu ermöglichen ist.
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§ 42
Erste Theologische Prüfung

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Inkrafttreten der Verfassung zur Ersten Theologischen Prüfung zugelassen werden, legen bis zu einer anderweitigen Regelung des Prüfungsrechtes die Prüfung nach den für sie bisher geltenden Prüfungsordnungen ab. Das Recht, die Erste Theologische Prüfung bei einer Theologischen Fakultät (Fachbereich) abzulegen, bleibt unberührt.
( 2 ) Die Prüfungskommissionen für die Erste Theologische Prüfung werden nach dem fortgeltenden landeskirchlichen Recht gebildet. Die erforderlichen Berufungen nimmt das Vorläufige Theologische Prüfungsamt bzw. das Theologische Prüfungsamt in sinngemäßer Anwendung der fortgeltenden Bestimmungen über die Bildung von Prüfungskommissionen vor.
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§ 43
Kirchlicher Vorbereitungsdienst und Zweite Theologische Prüfung

( 1 ) Theologinnen bzw. Theologen, die sich beim Inkrafttreten der Verfassung im Vorbereitungsdienst befinden, beenden ihre Ausbildung nach der bisher für sie geltenden Ordnung.
( 2 ) Entsprechendes gilt für Beurlaubte, deren kirchliche Ausbildung unterbrochen worden ist, sofern sie ihre Ausbildung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung beenden.
( 3 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Inkrafttreten der Verfassung in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, haben sich für die Ausbildung nach der Ordnung einer bestimmten ehemaligen Landeskirche zu entscheiden. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Über die Aufnahme entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Vorläufigen Theologischen Prüfungsamt bzw. mit dem Theologischen Prüfungsamt.
( 4 ) Die Prüfungskommissionen für die Zweite Theologische Prüfung werden nach dem fortgeltenden landeskirchlichen Recht gebildet. Die erforderlichen Berufungen nimmt das Vorläufige Theologische Prüfungsamt bzw. das Theologische Prüfungsamt in sinngemäßer Anwendung der fortgeltenden Bestimmungen über die Bildung von Prüfungskommissionen vor.
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§ 44
Überleitung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern

Wenn in den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes keine abweichende Regelung getroffen wird, werden Beschlüsse der Gemeinsamen Kirchenleitung über die Überleitung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern auf der Ebene der Landeskirche mit dem Inkrafttreten der Verfassung wirksam.
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Abschnitt 5
Dienste und Werke

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§ 45
Kammer für Dienste und Werke

Die Rechte und Pflichten der Kammer für Dienste und Werke werden bis zu deren unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung vorzunehmenden Neubildung durch die ehemalige Kammer für Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wahrgenommen. Sie beruft je zwei Vertreterinnen und Vertreter der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche.
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§ 46
Überleitung landeskirchlicher Einrichtungen

( 1 ) Folgende Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden mit Inkrafttreten der Verfassung zu Einrichtungen des Kirchenkreises Mecklenburg:
  1. Zentrum Kirchlicher Dienste in Rostock,
  2. Gehörlosenseelsorge,
  3. Schulseelsorge,
  4. Krankenhausseelsorge,
  5. Betrieb des Tagungs- und Gästehauses „Sibrand Siegert“-Haus der Kirche in Güstrow,
  6. Betrieb der Jugendbildungs- und Begegnungsstätte „Pfarrhaus Damm“ in Damm.
( 2 ) Folgende Einrichtungen der Pommerschen Evangelischen Kirche werden mit Inkrafttreten der Verfassung zu Einrichtungen des Kirchenkreises Pommern:
1.
Jahr zur Taufe,
2.
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (ohne Evangelische Jugend Pommern und Arbeitskreis Evangelische Jugend),
3.
Kindertagesstätten- und Vorschularbeit,
4.
Jugendmigrationsdienst,
5.
Schulseelsorge,
6.
Krankenhausseelsorge, Telefonseelsorge und Hospizseelsorge,
7.
Ökumenische Partnerschaftsarbeit,
8.
Evangelische Medienstelle,
9.
Betrieb des Tagungs- und Seminarhotels „Haus Kranich“ in Zinnowitz,
10.
„Greifbar – der andere Gottesdienst“.
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§ 47
Struktur

( 1 ) Die Struktur der Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene wird in Hauptbereichen organisiert.
( 2 ) Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung bleibt die Zuordnung landeskirchlicher Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu den Hauptbereichen bestehen. Abweichend davon werden das Predigerseminar und das Pastoralkolleg dem Dezernat des Landeskirchenamtes zugeordnet, das für den Dienst der Pastorinnen und Pastoren zuständig ist. Die Zuordnung der übergeleiteten landeskirchlichen Dienste und Werke zu den Hauptbereichen erfolgt durch Beschluss der Gemeinsamen Kirchenleitung.
( 3 ) Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Amt befindlichen Hauptbereichsleiterinnen und Hauptbereichsleiter sind Hauptbereichsleiterinnen und Hauptbereichsleiter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 4 ) Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung gilt das Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) fort.
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Abschnitt 6
Öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht

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Unterabschnitt 1
Pfarrerdienstrecht

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§ 48
Überleitung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie Pfarrerinnen und Pfarrer der Pommerschen Evangelischen Kirche sind mit Inkrafttreten der Verfassung Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Bis zu einer Rechtsvereinheitlichung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche das jeweils bis zum Inkrafttreten der Verfassung geltende Pfarrerdienstrecht fort. Das für die Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anzuwendende Pfarrerdienstrecht bestimmt sich nach dem jeweiligen Dienstsitz. Für nicht im aktiven Dienst stehende Pastorinnen und Pastoren sowie für Pastorinnen und Pastoren, die zurzeit keine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, gilt der jeweils letzte Dienstsitz.
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§ 49
Amtskleidung

Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche übliche Amtskleidung bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung unverändert. Entsprechendes gilt für das Tragen des Amtskreuzes.
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Unterabschnitt 2
Kirchenbeamtenrecht

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§ 50
Überleitung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Pommerschen Evangelischen Kirche sind mit Inkrafttreten der Verfassung Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die vor Inkrafttreten der Verfassung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Dienstherren begründeten Kirchenbeamtenverhältnisse bestehen nach Inkrafttreten der Verfassung unverändert fort.
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§ 51
Weitergeltung des Kirchenbeamtenrechtes

( 1 ) Für die in den Dienst der Landeskirche übergeleiteten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung auf sie anzuwendende Kirchenbeamtenrecht der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche bis zu einer Rechtsvereinheitlichung fort. Satz 1 gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Sinne von § 50 Absatz 2 entsprechend.
( 2 ) Auf nach Inkrafttreten der Verfassung begründete Kirchenbeamtenverhältnisse ist bis zu einer Rechtsvereinheitlichung des Kirchenbeamtenrechtes das Kirchenbeamtenrecht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche anzuwenden.
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Unterabschnitt 3
Besoldungs- und Versorgungsrecht

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§ 52
Kirchliches Besoldungsrecht

( 1 ) Mit Inkrafttreten der Verfassung findet für die Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten das Kirchengesetz über die Besoldung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenbesoldungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2010 (GVOBl. S. 218), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2011 (GVOBl. S. 326), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
( 2 ) Für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nach Absatz 1, die ihren Dienstsitz oder ihren letzten Dienstsitz vor einer Beurlaubung oder einer Versetzung in den Wartestand im Gebiet des Kirchenkreises Mecklenburg oder des Kirchenkreises Pommern haben oder hatten, gilt als Bemessungssatz für die Besoldung neunzig Prozent der Besoldung gemäß dem Kirchenbesoldungsgesetz nach Absatz 1. Ab dem 1. Januar 2013 erfolgt die Angleichung des Bemessungssatzes auf die Höhe der Besoldung gemäß dem Kirchenbesoldungsgesetz nach Absatz 1. Die Angleichung erfolgt durch Anhebung des Bemessungssatzes um je zwei Prozent gemäß dem Kirchenbesoldungsgesetz nach Absatz 1 jeweils zum 1. Januar eines Jahres.
( 3 ) Die Höhe der Besoldung richtet sich nach dem jeweiligen Dienstsitz der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. Dies gilt auch für das Landeskirchenamt und seine Außenstelle. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einem Wechsel des Dienstsitzes mit der Maßgabe, dass niemand schlechter gestellt werden darf als an seinem vorherigen Dienstsitz.
( 4 ) Die Besoldung ist aus den jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln aufzubringen. Der Verantwortung der Landessynode obliegt es, veränderten Wirtschafts- und Haushaltsentwicklungen Rechnung zu tragen.
( 5 ) Für den Vorbereitungsdienst gelten ab Inkrafttreten der Verfassung die Anwärterbezüge nach Maßgabe des Kirchenbesoldungsgesetzes nach Absatz 1 und 4. Die Absätze 2 und 7 finden keine Anwendung.
( 6 ) Nach erfolgter Angleichung der Besoldung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ein neues Besoldungsrecht zu entwickeln, das der allgemeinen Einkommensentwicklung, den Lebenshaltungskosten, der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, der Finanzkraft der Kirche unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung, dem demographischen Wandel und der Notwendigkeit Rechnung trägt, die pastorale Grundversorgung in allen Regionen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auch für die Zukunft zu gewährleisten. Dabei ist zu entscheiden, ob anstatt des Besoldungsrechtes des Bundes das eines der Bundesländer in dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Maßstab sein soll.
( 7 ) Pastorinnen und Pastoren wird bei der Zuweisung einer Dienstwohnung auf die Dienstbezüge eine Dienstwohnungsvergütung angerechnet. Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen bestimmen sich für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstsitz im Gebiet des Kirchenkreises Mecklenburg nach der Verordnung über die Dienstwohnung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. Juli 1999 (KABl S. 47), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2005 (KABl S. 56), und die Verwaltungsanordnung über Regelungen für den Bau, die Instandsetzung und Ausstattung von Dienstwohnungen vom 5. Januar 1993 (KABl S. 22) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, und für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstsitz im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche nach der Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung von Pastoraten vom 14. Januar 1986 (GVOBl. S. 26) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 3. Februar 1998 (GVOBl. S. 68), und für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstsitz im Gebiet des Kirchenkreises Pommern nach der Verordnung über Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575), und nach der Ordnung für den Bau und Umbau von Pfarrhäusern vom 26. Juli 1991 (ABl. S. 77) der Pommerschen Evangelischen Kirche.
( 8 ) Die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erfolgt mit Inkrafttreten der Verfassung für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nach Absatz 1 sowie für die Versorgungsberechtigten nach § 54 nach den in der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geltenden Beihilfevorschriften. Beihilfeberechtigte, denen nach bisherigem Recht ein Zuschuss zu den Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse gewährt wurde, erhalten diesen Zuschuss für den Zeitraum des Verbleibs in einer gesetzlichen Krankenkasse in bisheriger Höhe weiter.
( 9 ) Die Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten vom 26. August 2008 (GVOBl. S. 263) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie die Fahrzeugbenutzungsverordnung vom 10. November 1992 (GVOBl. S. 385) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 25. August 2008 (GVOBl. S. 264), finden mit Inkrafttreten der Verfassung Anwendung.
( 10 ) Mit Inkrafttreten der Verfassung gelten für die in den Dienst der Landeskirche übergeleiteten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Vorschriften über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als landeskirchliches Recht weiter. Satz 1 gilt auch für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie Kirchengemeinde- oder -kreisverbände im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Sinne des § 50 Absatz 2.
( 11 ) Die Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld vom 26. Juli 1991 (GVOBl. S. 269) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 9. Juli 2009 (GVOBl. S. 217), findet mit Inkrafttreten der Verfassung Anwendung.
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§ 53
Überleitung der Besoldung

( 1 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger werden mit Inkrafttreten der Verfassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem Statusamt, das sie am Tage vor Inkrafttreten der Verfassung innehaben, in die jeweilige Besoldungsgruppe des Kirchenbesoldungsgesetzes nach § 52 Absatz 1 mit der sich daraus ergebenden Amtsbezeichnung übergeleitet. Pastorinnen und Pastoren der Pommerschen Evangelischen Kirche, die am Tage vor Inkrafttreten der Verfassung die Voraussetzungen von § 6 Absatz 4 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes nach § 52 Absatz 1 erfüllt haben, werden in das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet. Die Erfahrungsstufen werden aus Anlass der Überleitung nicht neu festgesetzt.
( 2 ) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, denen am Tage vor Inkrafttreten der Verfassung nach bisherigem Recht eine Zulage oder Funktionszulage gewährt wurde, wird diese für den ursprünglichen Berufungszeitraum und im Falle der Verlängerung der Berufung im Zuge der Überleitung für den Verlängerungszeitraum als Zulage weiter gewährt.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des höheren kirchlichen Verwaltungsdienstes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche verbleiben mit Inkrafttreten der Verfassung in der Besoldungsgruppe, nach der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung ihr Grundgehalt bemisst. Die ihnen nach bisherigem Recht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bzw. der Pommerschen Evangelischen Kirche gewährte Zulage oder Funktionszulage wird ihnen mit Inkrafttreten der Verfassung als Zulage weiter gewährt.
( 4 ) Die Zulagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 nehmen an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und an den Angleichungen des Bemessungssatzes nach § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 teil. Ergibt sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung aus dem Kirchenbesoldungsgesetz nach § 52 Absatz 1 für die jeweilige Funktion eine höhere Zulage, so tritt diese an die Stelle der bisher gewährten Zulage oder Funktionszulage. Dies gilt entsprechend für die Amtsbezeichnung.
( 5 ) In den Fällen, in denen der Dienstsitz von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche mit Inkrafttreten der Verfassung oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Sitz des Landeskirchenamtes in Kiel verlegt wird, wird zeitgleich die Angleichung der Zulage nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 auf hundert Prozent vollzogen.
( 6 ) Soweit eine Zulage oder Funktionszulage nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig geworden ist, bleibt diese mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in dem Umfang und in der Höhe ruhegehaltfähig, zu der sie nach dem bis zum Inkrafttreten der Verfassung geltenden Recht ruhegehaltfähig geworden ist. Mit Inkrafttreten der Verfassung findet § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes nach § 52 Absatz 1 auf die Zulage oder Funktionszulage entsprechende Anwendung.
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§ 54
Kirchliches Versorgungsrecht

( 1 ) Mit Inkrafttreten der Verfassung richtet sich der Versorgungsanspruch aller Versorgungsberechtigten gegen die Landeskirche.
( 2 ) Für die am Tage des Inkrafttretens der Verfassung vorhandenen Versorgungsberechtigten gelten bis zu einer Rechtsvereinheitlichung des Kirchenversorgungsrechtes die bisher für sie jeweils geltenden kirchenversorgungsrechtlichen Regelungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Pommerschen Evangelischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung weiter. Für die Höhe der Versorgungsbezüge gilt die Regelung von § 52 Absatz 2 entsprechend. An die Stelle des letzten Dienstsitzes vor einer Beurlaubung oder einer Versetzung in den Wartestand tritt der letzte Dienstsitz vor der Versetzung in den Ruhestand.
( 3 ) Für nach dem Inkrafttreten der Verfassung begründete Dienstverhältnisse richtet sich der Anspruch auf Versorgung nach dem Kirchenversorgungsrecht der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Für die Höhe der Versorgungsbezüge gilt die Regelung von § 52 Absatz 2 entsprechend.
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Unterabschnitt 4
Arbeitsrecht

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§ 55
Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Verfassung in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche oder zur Pommerschen Evangelischen Kirche standen, sind Mitarbeitende der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Verfassung in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Kirchenkreis der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs standen, sind Mitarbeitende des Kirchenkreises Mecklenburg.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Verfassung in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Kirchenkreis der Pommerschen Evangelischen Kirche standen, sind Mitarbeitende des Kirchenkreises Pommern.
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§ 56
Verfahren der Arbeitsrechtssetzung

( 1 ) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Arbeitsrechtsregelungsgesetzes gilt für das Verfahren der Arbeitsrechtssetzung das bisherige Recht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fort.
( 2 ) Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie für die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen erfolgt die Arbeitsrechtssetzung nach dem Kirchengesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (ARRG) vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 193) und auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 5. November 1979 (GVOBl. 1980 S. 12). Die vom Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien e. V. (VKDA-NEK)9# abgeschlossenen Tarifverträge sind nach § 3 Absatz 2 ARRG für die kirchlichen Körperschaften im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Anstellungskörperschaft allgemeinverbindlich.
( 3 ) Für die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern, ihre kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen erfolgt die Arbeitsrechtssetzung nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 13. November 201110# und vom 19. November 2011 (KABl S. 85).
( 4 ) Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung wird das Verfahren der Arbeitsrechtssetzung bewertet. Aufgrund dieser Bewertung wird die Landessynode über die zukünftige Form einer einheitlichen Arbeitsrechtssetzung entscheiden. Die Umsetzung der Entscheidung in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern bedarf der Zustimmung der jeweiligen Kirchenkreissynoden.
( 5 ) Es wird erwartet, dass alle an den Verhandlungen Beteiligten der evangelischen Kirche oder einer in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen vertretenen Kirche angehören.
( 6 ) Die Arbeitsrechtssetzung für die rechtlich selbstständigen Diakonischen Werke richtet sich jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung in den Diakonischen Werken geltenden Recht.
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§ 57
Mitarbeitervertretungsrecht

( 1 ) Für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, ihrer kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und ihrer Dienste, Werke und Einrichtungen findet das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD)11# in der jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
( 2 ) Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie für die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und deren Dienste, Werke und Einrichtungen findet ergänzend das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGMVG) vom 24. September 1994 (GVOBl. S. 219) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 4, 38, 75) Anwendung.
( 3 ) Für den Kirchenkreis Mecklenburg, seine kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Dienste, Werke und Einrichtungen sowie das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. findet ergänzend das Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 30. Oktober 1994 (KABl 1995 S. 60) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2011 (KABl S. 89), Anwendung.
( 4 ) Für den Kirchenkreis Pommern, seine kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Dienste, Werke und Einrichtungen sowie das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. findet ergänzend das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. April 2010 (ABl. S. 11), zuletzt geändert am 13. November 2011, Anwendung.
( 5 ) Mit Inkrafttreten der Verfassung wird gemäß § 54 MVG.EKD i. V. m. § 8 KGMVG ein Gesamtausschuss gebildet.
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§ 58
Zusatzversorgung

( 1 ) Der Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 55 sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse mit bzw. nach Inkrafttreten der Verfassung begründet werden, richtet sich gemäß § 55 nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen.
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 55, die bei Inkrafttreten der Verfassung einen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenrente bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Dortmund haben, wird dieser durch die Dienstgeber weiterhin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Dortmund sichergestellt.
( 3 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Verfassung unter den Geltungsbereich des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung vom 4. Januar 1997 (KABl S. 22) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2011 (KABl S. 91), unter die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962 (ABl. EKD S. 626), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1971, und die Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung der Evangelischen Kirche der Union vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 61)12#, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2009 (ABl. EKD 2010 S. 93), fallen, bleibt der Anspruch auf die Kirchliche Altersversorgung auf dieser Grundlage gewahrt.
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Unterabschnitt 5
Sonstiges

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§ 59
Fortgeltung weiterer Regelungen

Die weitere Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger richtet sich nach dem Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Dies gilt insbesondere für das Recht betreffend die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die Fortbildung und die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit.
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§ 60
Gemeinsame Bestimmungen für das Öffentliche Dienstrecht und das Arbeitsrecht

( 1 ) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Fortgeltung des Rechtes der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche für die Landeskirche gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in diesen Bestimmungen genannten landeskirchlichen Gremien und Organe die entsprechenden Gremien und Organe der Landeskirche treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der Norm etwas anderes ergibt.
( 2 ) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Fortgeltung des Rechtes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten landeskirchlichen Gremien und Organe die entsprechenden Gremien und Organe der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der Norm etwas anderes ergibt.
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§ 61
Vertretungen der Pastorinnen und Pastoren
sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

( 1 ) Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Amt befindlichen Vertretungen der Pastorinnen und Pastoren nehmen ihre Aufgaben entsprechend den bisher für sie maßgebenden kirchengesetzlichen oder herkömmlichen Regelungen bis zur Bildung einer einheitlichen neuen Vertretung wahr.
( 2 ) Eine Vertretung der Pastorinnen und Pastoren für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung zu bilden. Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung findet hierfür hinsichtlich der Aufgaben und Bildung der Vertretung der Pastorinnen und Pastoren das Kirchengesetz über die Bildung und die Aufgaben der Pastorenvertretung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 16. Oktober 1984 (GVOBl. S. 213), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280), entsprechende Anwendung.13#
( 3 ) Für die Übergangszeit bis zur Bildung einer Vertretung der Pastorinnen und Pastoren nehmen für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die Vorstände der im Amt befindlichen Vertretungen die Aufgaben gemeinsam wahr.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 finden auf die Kirchenbeamtenvertretungen entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 7
Kirchliches Stiftungswesen

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§ 62
Kirchliches Stiftungswesen

( 1 ) Das Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 18. November 2006 (KABl S. 83) und das Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. S. 69), und die §§ 71 und 72 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. 119), zuletzt geändert am 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 379), bleiben für ihren jeweiligen Geltungsbereich in Kraft. Die Aufgaben im Rahmen der Anerkennung und Aufsichtsführung nimmt das Landeskirchenamt wahr.
( 2 ) Eine Rechtsangleichung durch Kirchengesetz betreffend Errichtung und Anerkennung kirchlicher Stiftungen sowie die Aufsicht über kirchliche Stiftungen wird bis zum 31. Dezember 2018 angestrebt.
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Abschnitt 8
Finanzwesen

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§ 63
Haushaltsüberleitung

( 1 ) Der Beschluss der Verfassunggebenden Synode über den ersten Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird mit dem Inkrafttreten der Verfassung wirksam.
( 2 ) Ab dem Jahr 2013 werden Ertragsausschüttungen der Stiftung zur Altersversorgung zur Entlastung des Versorgungshaushaltes erwartet. Die sich hieraus ergebende Entlastung des Gesamthaushaltes wird so eingesetzt, dass in den Jahren von 2013 bis 2016 die Kirchenkreise der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche eine erhöhte Zuweisung in Höhe von zehn Millionen Euro je Jahr als Vorwegabzug aus „Gesamtkirchliche Aufgaben“ erhalten. Die Verteilung erfolgt nach den Verteilmaßstäben des Haushaltsbeschlusses des jeweiligen Jahres.
( 3 ) Der Gesamtbetrag der Schlüsselzuweisungen nach § 7 Finanzgesetz (Teil 5 dieses Kirchengesetzes) an die Kirchenkreise der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird nach Anwendung eines weiteren Rechengangs an diese verteilt. In diesem Rechengang wird § 7 Finanzgesetz (Teil 5 dieses Kirchengesetzes) auf den Gesamtbetrag nach Satz 1 für die Kirchenkreise der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erneut angewendet.
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§ 64
Kirchensteuerbeschlüsse

Die Kirchensteuerbeschlüsse der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche bleiben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft.
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§ 65
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Rechnungsprüfungsämter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche werden mit Wirkung vom 1. Juni 2012 zu einem in seinem Prüfungshandeln unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungsprüfungsamt unter einer Leitung zusammengeschlossen.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes in Kiel und kann Außenstellen bilden. Es unterhält zumindest übergangsweise Außenstellen in Schwerin und Greifswald.
( 3 ) Bis zur Verabschiedung einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung erstreckt sich das Prüfungshandeln des Rechnungsprüfungsamtes auf die Bereiche, die auch zuvor von den Rechnungsprüfungsämtern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche geprüft wurden.
( 4 ) In Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen wird ein Kirchengesetz erarbeitet, das die Grundlage und den zeitlichen Rahmen einer Rechnungsprüfung einschließlich der Frage regelt, in welcher Form das Rechnungsprüfungsamt alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke prüft.
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§ 66
Rücklagen; Verbindlichkeiten; Bürgschaften

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist mit Inkrafttreten der Verfassung von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche mit einer Ausgleichsrücklage in Höhe der Hälfte des landeskirchlichen Anteiles an den Einnahmen, hochgerechnet auf das Gesamtjahr 2012, auszustatten. Die Ausgleichsrücklage soll zukünftig in Höhe der Hälfte des landeskirchlichen Anteiles an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangehenden drei Haushaltsjahre gehalten werden. Bis zu einem Drittel der Ausgleichsrücklage kann als Betriebsmittelrücklage verwendet werden.
( 2 ) Die für die Ausgleichsrücklage erforderlichen Mittel werden zu zehn Prozent von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zu fünfundachtzig Prozent von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und zu fünf Prozent von der Pommerschen Evangelischen Kirche getragen. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs bringt vier Millionen Euro, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bringt vierunddreißig Millionen Euro und die Pommersche Evangelische Kirche zwei Millionen Euro ein.
( 3 ) Rücklagenmittel der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche, die nicht für die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 benannten Verpflichtungen benötigt werden, gehen im Fall der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf den Kirchenkreis Mecklenburg, im Fall der Pommerschen Evangelischen Kirche auf den Kirchenkreis Pommern über. Im Fall der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche verbleiben die Mittel in den in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fortbestehenden Rücklagen.
( 4 ) Verbindlichkeiten, Bürgschaften und weitere finanzielle Verpflichtungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche gehen nach Offenlegung und Vereinbarung auf die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland über. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel werden von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Verfügung gestellt. Nicht offengelegte und vereinbarte Verbindlichkeiten, Bürgschaften und weitere finanzielle Verpflichtungen werden nicht von der Landeskirche, sondern von dem Kirchenkreis Mecklenburg oder Pommern finanziert, in dem diese Finanzlast entstanden ist. Sämtliche Verbindlichkeiten, Bürgschaften und weitere finanzielle Verpflichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gehen auf die Landeskirche über.
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§ 67
Immobilien und übrige Vermögensgegenstände

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche bringen im Wege der Rechtsnachfolge in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland folgende Immobilien ein:
  1. die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
    1. den Gebäudekomplex Münzstraße 8–10 in Schwerin,
    2. das Bischofshaus, Am Tannenhof 4, in Schwerin,
  2. die Pommersche Evangelische Kirche
    das Bischofshaus, Rudolf-Petershagen-Allee 3, in Greifswald.
( 2 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bringt im Wege der Rechtsnachfolge die in ihrem Eigentum befindlichen Immobilien in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ein.
( 3 ) Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Übertragung des Tagungs- und Seminarhotels „Haus Kranich“ in das landeskirchliche Vermögen leistet die Pommersche Evangelische Kirche eine Ausgleichszahlung. Beschlüsse der Gemeinsamen Kirchenleitung über die Höhe der Ausgleichszahlung, die im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Verfassunggebenden Synode nach § 27 Absatz 1 Satz 3 getroffen werden, werden mit dem Inkrafttreten der Verfassung wirksam.
( 4 ) Die übrigen Vermögensgegenstände, insbesondere weitere Grundstücke und Gebäude, die nicht nach Absatz 1 in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland eingebracht werden, verbleiben im Fall der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs dem Kirchenkreis Mecklenburg, im Fall der Pommerschen Evangelischen Kirche dem Kirchenkreis Pommern.
( 5 ) Aufgrund der Rechtsnachfolge sind Anträge auf kostenfreie Berichtigung der Grundbücher bei den Grundbuchämtern zu stellen.
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§ 68
Sonderfondsprogramme

Die Verpflichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Zahlungen im Rahmen der so genannten Sonderfondsprogramme für Objekte innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche werden mit Inkrafttreten der Verfassung von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland übernommen. Sie werden von ihr im Wege des Vorwegabzuges finanziert.
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Abschnitt 9
Rechtsschutz

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§ 69
(weggefallen)

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§ 70
(weggefallen)

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§ 71
(weggefallen)

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§ 72
(weggefallen)

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Teil 214#
(weggefallen)

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Teil 3
Bischofswahlgesetz

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§ 1
Wahl

Die Bischöfinnen und Bischöfe werden auf Vorschlag eines Wahlvorbereitungsausschusses von der Landessynode auf zehn Jahre gewählt.
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§ 2
Zusammensetzung des Wahlvorbereitungsausschusses

( 1 ) Dem Wahlvorbereitungsausschuss gehören an:
  1. elf von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, davon mindestens sechs Ehrenamtliche, zwei Pastorinnen und Pastoren und zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; jeder Sprengel muss durch mindestens zwei Personen vertreten sein,
  2. ein vom Synodenpräsidium aus seiner Mitte bestimmtes ehrenamtliches Mitglied,
  3. die Bischöfinnen und Bischöfe mit Ausnahme der ausscheidenden Bischöfin bzw. des ausscheidenden Bischofes,
  4. zwei von der Kirchenleitung aus ihrer Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder,
  5. zwei von der Theologischen Kammer aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, darunter mindestens ein ehrenamtliches.
( 2 ) Die Mitglieder werden unverzüglich nach der Wahl der Kirchenleitung für die Dauer der Amtszeit der Landessynode gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
( 3 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 sind sechs Ersatzmitglieder aus der Mitte der Landessynode zu wählen; jeder Sprengel muss durch zwei Personen vertreten sein. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 ist die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen, die die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 erfüllen. Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 sind ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Ersatzmitglieder rücken jeweils in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen nach, wenn ein Mitglied ausscheidet oder dauerhaft an der Mitwirkung gehindert ist. Die Feststellung einer dauerhaften Verhinderung an der Mitwirkung trifft der Wahlvorbereitungsausschuss. Für nachgerückte Ersatzmitglieder erfolgt unverzüglich eine Nachwahl.
( 4 ) Die Geschäftsführung des Wahlvorbereitungsausschusses nimmt das Landeskirchenamt wahr.
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§ 3
Vorsitz und Einberufung des Wahlvorbereitungsausschusses

( 1 ) Den Vorsitz im Wahlvorbereitungsausschuss führt das vom Synodenpräsidium aus seiner Mitte bestimmte Mitglied. Der Wahlvorbereitungsausschuss wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss wird von seiner bzw. seinem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung soll zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der betroffenen Bischöfin bzw. des betroffenen Bischofes erfolgen.
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§ 4
Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses

( 1 ) Die Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder unterliegen bezüglich des Inhaltes der Beratungen und der Abstimmungsverhältnisse der Verschwiegenheitspflicht.
( 2 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
( 4 ) Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
( 5 ) Mitglieder, die selbst oder deren Angehörige beteiligt sind, sind bis zum Ende des Besetzungsverfahrens von der Mitwirkung ausgeschlossen. Für dieses Besetzungsverfahren rückt ein Ersatzmitglied nach § 2 Absatz 3 nach.
( 6 ) Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorbereitungsausschusses lädt eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands als Beraterin bzw. als Berater zu den Sitzungen ein.
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§ 5
Wahlvorschlag

( 1 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss stellt einen Wahlvorschlag auf, der mehrere Namen enthalten soll. Dieser Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.
( 2 ) Der Wahlvorschlag ist den Synodalen spätestens zehn Wochen vor der Wahlsitzung durch die bzw. den Präses der Landessynode bekannt zu geben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung beizufügen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten zur Annahme der Wahl bereit sind und gegebenenfalls einem Hinausschieben des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand zustimmen.
( 3 ) Ein von einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode unterstützter Vorschlag einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten, die bzw. der zur Annahme der Wahl bereit ist, ist zusätzlich in den Wahlvorschlag aufzunehmen, wenn er spätestens fünf Wochen vor der Wahlsitzung bei der bzw. dem Präses der Landessynode eingegangen ist. Jede bzw. jeder Synodale kann nur eine Kandidatur unterstützen.
( 4 ) Der endgültige Wahlvorschlag oder die Mitteilung, dass weitere Vorschläge nicht eingegangen sind, wird den Synodalen spätestens drei Wochen vor der Wahlsitzung von der bzw. dem Präses der Landessynode bekannt gegeben.
( 5 ) Die Vorgeschlagenen stellen sich den Synodalen in geeigneter Weise vor. Das Verfahren regelt das Präsidium der Landessynode.
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§ 6
Wahlverfahren

( 1 ) Die Landessynode ist für die Wahlsitzung und jeden Wahlgang beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Zu Beginn der Wahlsitzung begründet die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorbereitungsausschusses den Wahlvorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses. Einen Wahlvorschlag nach § 5 Absatz 3 begründet ein Mitglied der Landessynode. Die Begründung der Wahlvorschläge erfolgt in Abwesenheit der Vorgeschlagenen. Danach stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten in Abwesenheit der anderen Kandidatinnen und Kandidaten der Landessynode vor. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 3 ) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, die in alphabetischer Reihenfolge die Namen der im Wahlvorschlag aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten enthalten. Jedes Mitglied der Landessynode erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel und eine Stimme.
( 4 ) Die bzw. der Präses der Landessynode bestimmt für die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Auszählung der Stimmen eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. Für die Auszählung der Stimmen ist zusätzlich ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode zu bestimmen.
( 5 ) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Landessynode übergibt auf Namensaufruf einzeln seinen Stimmzettel der bzw. dem Beauftragten für die Durchführung der Wahlhandlung, die bzw. der ihn in die Wahlurne legt. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der Anwesenheitsliste.
( 6 ) Nach Abschluss der Stimmabgabe erklärt die bzw. der Präses der Landessynode den Wahlgang für beendet. Die Zahl der Stimmzettel wird von der bzw. dem Beauftragten und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gemeinsam mit der Zahl der Abstimmungsvermerke auf der Anwesenheitsliste verglichen. Bei einer Abweichung ist der Wahlgang zu wiederholen.
( 7 ) Nach der Auszählung der Stimmen wird das Wahlergebnis durch das Präsidium der Landessynode festgestellt und von der bzw. dem Präses der Landessynode unverzüglich bekannt gegeben.
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§ 7
Wahlergebnis und Wahlgänge

( 1 ) Gewählt ist, wer
  1. bei einem Wahlvorschlag mit einem Namen die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode,
  2. bei einem Wahlvorschlag mit mehreren Namen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Landessynode
auf sich vereinigt.
( 2 ) Wird bei einem Wahlvorschlag mit einem Namen die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so sind ein zweiter und gegebenenfalls ein dritter Wahlgang unter Beachtung des § 6 mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 durchzuführen.
( 3 ) Wird bei einem Wahlvorschlag mit mehreren Namen die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so sind weitere Wahlgänge unter Beachtung des § 6 mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 durchzuführen. Hierbei scheidet nach dem dritten und bei jedem folgenden Wahlgang die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der jeweils geringsten Stimmenzahl aus. Verbleibt nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, ist diese bzw. dieser gewählt, wenn sie bzw. er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Landessynode auf sich vereinigt.
( 4 ) Wird die gemäß den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Mehrheit nicht erreicht oder erreichen zwei verbleibende Kandidatinnen und Kandidaten in aufeinander folgenden Wahlgängen die gleiche Stimmenzahl, so erklärt die bzw. der Präses der Landessynode die Wahlhandlung für beendet und stellt fest, dass die Wahl einer Bischöfin bzw. eines Bischofes nicht zustande gekommen ist. Der Wahlvorbereitungsausschuss hat einen neuen Wahlvorschlag nach Maßgabe des § 5 zu unterbreiten.
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§ 8
Wiederwahl

Ist eine Bischöfin bzw. ein Bischof bei Ablauf der Amtszeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Wiederwahl bereit, so kann der Wahlvorbereitungsausschuss sich auch abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 darauf beschränken, diese Kandidatin bzw. diesen Kandidaten in seinen Wahlvorschlag aufzunehmen.
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§ 9
Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit

( 1 ) Endet die Amtszeit einer Bischöfin bzw. eines Bischofes innerhalb von sechsunddreißig Monaten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, so kann die Amtszeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand durch Wiederwahl verlängert werden, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof gegenüber dem Wahlvorbereitungsausschuss ihre bzw. seine Bereitschaft erklärt und die Kirchenleitung zustimmt.
( 2 ) Wenn die Amtszeit einer Bischöfin bzw. eines Bischofes nach Maßgabe des Absatzes 1 durch Wiederwahl verlängert werden soll, so enthält der Wahlvorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses ausschließlich den Namen der betreffenden Bischöfin bzw. des betreffenden Bischofes. § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
( 3 ) Die Verlängerung der Amtszeit durch Wiederwahl ist erfolgt, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode auf sich vereinigt. Kommt die gemäß Satz 1 erforderliche Mehrheit in einem ersten Wahlgang nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so hat der Wahlvorbereitungsausschuss einen neuen Wahlvorschlag nach Maßgabe des § 5 zu unterbreiten.
( 4 ) Nach Verlängerung der Amtszeit durch Wiederwahl gemäß den Absätzen 1 bis 3 tritt die Bischöfin bzw. der Bischof mit Ablauf des Monates, in dem sie bzw. er die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, in den Ruhestand.
( 5 ) Kommt die nach Absatz 3 erforderliche Mehrheit nicht zustande, so kann die Bischöfin bzw. der Bischof auf ihren bzw. seinen Antrag hin mit Ablauf der Amtszeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden.
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§ 10
Einführung in das bischöfliche Amt

( 1 ) Die gewählten Bischöfinnen und Bischöfe werden nach Annahme der Wahl in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 2 ) In dem Gottesdienst wird zugleich die Berufungsurkunde überreicht. Diese wird von der bzw. dem Vorsitzenden der Kirchenleitung ausgefertigt.
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§ 11
Ausscheiden der Bischöfinnen und Bischöfe

( 1 ) Eine Bischöfin bzw. ein Bischof scheidet aus dem Amt aus
  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Verzicht,
  3. nach den Vorschriften des geltenden Pfarrerrechtes, insbesondere mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben wird.
( 2 ) Scheidet eine Bischöfin bzw. ein Bischof vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 aus dem Amt aus, so ist ihr bzw. ihm binnen Jahresfrist eine durch Ernennung zu besetzende Pfarrstelle, die nicht mit einem Aufsichtsamt verbunden ist, zu übertragen. Die Übertragung eines anderen kirchlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der ausscheidenden Bischöfin bzw. des ausscheidenden Bischofes. Gleiches gilt im Fall des § 9 Absatz 5, sofern die Bischöfin bzw. der Bischof nicht in den Ruhestand versetzt wird. Im Übrigen sind die für Pastorinnen und Pastoren geltenden Vorschriften zu beachten.
( 3 ) Übernimmt die bzw. der nach Absatz 1 ausgeschiedene Bischöfin bzw. Bischof eine Pfarrstelle oder einen anderen kirchlichen Dienst, so bestimmt sich ihre bzw. seine Rechtsstellung nach den für den neuen Dienst geltenden Bestimmungen.
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Teil 4
Kirchengemeindeordnung

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Abschnitt 1
Grundbestimmungen und Gemeindeformen

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Unterabschnitt 1
Grundbestimmungen

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§ 1
Kirchengemeinde

( 1 ) In der Kirchengemeinde verwirklicht sich Gemeinde Jesu Christi. In ihr sind die durch Wort und Sakrament aufgebaute Gemeinde und das Amt mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung unter ihrem Haupt Jesus Christus als dem Herrn der Kirche einander zugeordnet.
( 2 ) Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen. Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen. Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit (Artikel 19 der Verfassung).
( 3 ) Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchengemeinderat.
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§ 2
Rechtsform

Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
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§ 3
Selbstbestimmungsrecht

( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung (Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Die Kirchengemeinde wird mit den zur eigenverantwortlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in ihrem Bereich erforderlichen Mitteln ausgestattet (Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Durch Kirchengesetz15# können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Verbände dem Kirchenkreis zur Erledigung im Auftrag, auch gegen Entgelt (Gebühren und Auslagenersatz), zugewiesen werden. Die Entscheidung über die Anlage ihres Geldvermögens kann dem Kirchenkreis als zentrale Aufgabe übertragen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz16# oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt (Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung).
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind zugleich Mitglieder in einer ihrer Kirchengemeinden (Gemeindeglieder), in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie können auf ihren Antrag Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 2 ) Mitglieder von Kirchengemeinden anderer Kirchen können aufgrund von zwischenkirchlichen Mitgliedschaftsvereinbarungen Mitglieder von Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden.
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Unterabschnitt 2
Gemeindeformen

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§ 5
Grundsatz der Ortskirchengemeinde

Die Kirchengemeinde ist in der Regel Ortskirchengemeinde; die Ortskirchengemeinden decken das gesamte Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ab (Parochialprinzip). Die Grenzen der bisherigen Kirchengemeinden ergeben sich aus dem Herkommen.
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§ 6
Personalkirchengemeinden

( 1 ) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland können zu Personalkirchengemeinden zusammengeschlossen werden, wenn ein besonderer kirchlicher Auftrag dies rechtfertigt und die Zahl der Gemeindeglieder auf Dauer ein eigenständiges Gemeindeleben erwarten lässt.
( 2 ) Die Personalkirchengemeinde ist Kirchengemeinde im Sinne der Verfassung. Sie wird durch einen Kirchengemeinderat geleitet und hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Die Personalkirchengemeinde untersteht dem Bekenntnis und der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie darf die Einheit der Landeskirche, des Kirchenkreises und das Zusammenleben in den Kirchengemeinden nicht gefährden.
( 4 ) Die Personalkirchengemeinde gehört dem Kirchenkreis an, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz hat. Sie verfügt über alle Rechte und Pflichten einer Ortskirchengemeinde des Kirchenkreises.
( 5 ) Die Mitgliedschaft in der Personalkirchengemeinde wird durch Umgemeindung erworben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer weiteren Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ausgeschlossen.
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§ 7
Errichtung von Personalkirchengemeinden

( 1 ) Eine Personalkirchengemeinde kann auf Antrag durch die Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung errichtet werden. Zugleich werden Name und Sitz der Personalkirchengemeinde festgelegt.
( 2 ) Zuständig für die Entscheidung über die Errichtung ist die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, auf dessen Gebiet die Personalkirchengemeinde ihren Sitz haben soll. Weitere betroffene Kirchenkreise sind vor der Entscheidung zu hören. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen durch eine Errichtungsurkunde, die im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen ist.
( 3 ) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die die Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat besitzen. In dem Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Absatz 1 darzulegen.
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§ 8
Aufhebung von Personalkirchengemeinden

( 1 ) Eine Personalkirchengemeinde kann auf Beschluss des Kirchengemeinderates und der Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung aufgehoben werden.
( 2 ) Die Aufhebung der Personalkirchengemeinde kann nach Artikel 22 Absatz 4 der Verfassung auf Antrag der Kirchenkreissynode durch die Kirchenleitung erfolgen. Der Kirchengemeinderat ist vor der Entscheidung zu hören.
( 3 ) Eine Personalkirchengemeinde ist nach Artikel 22 Absatz 4 der Verfassung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Errichtung geführt haben, dauerhaft weggefallen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder der Personalkirchengemeinde keine Gewähr für die Dauerhaftigkeit der Arbeit bietet oder diese nicht am Bekenntnis oder an der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ausgerichtet ist.
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§ 9
Anstaltskirchengemeinden

( 1 ) Bei einer rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtung kann eine Anstaltskirchengemeinde errichtet werden, wenn die Größe der Einrichtung, ihre räumliche Geschlossenheit sowie die Zahl der Gemeindeglieder die Errichtung einer Kirchengemeinde rechtfertigt und gewährleistet ist, dass die Anstaltskirchengemeinde die Aufgaben einer Kirchengemeinde auf Dauer wahrnehmen kann.
( 2 ) Die Anstaltskirchengemeinde ist Kirchengemeinde im Sinne der Verfassung. Sie wird durch einen Kirchengemeinderat geleitet, wenn dem Träger der Einrichtung vertraglich nicht bestimmte Aufgaben vorbehalten sind. Sie hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Die Anstaltskirchengemeinde untersteht dem Bekenntnis und der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 4 ) Die Anstaltskirchengemeinde gehört dem Kirchenkreis an, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz hat. Sie verfügt über alle Rechte und Pflichten einer Ortskirchengemeinde des Kirchenkreises.
( 5 ) Zwischen der Anstaltskirchengemeinde und dem Träger der Einrichtung sind die wechselseitigen Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln.
( 6 ) Das Gebiet der Anstaltskirchengemeinde wird durch die Errichtungsurkunde festgelegt. Mitglieder sind alle Gemeindeglieder, die im Gebiet der Anstaltskirchengemeinde ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Mitgliedschaft in der Anstaltskirchengemeinde kann auch durch Umgemeindung erworben werden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer weiteren Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ausgeschlossen. In die Einrichtung aufgenommene Gemeindeglieder, die nicht umgemeindet sind, haben für die Dauer ihres Aufenthaltes das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, an Seelsorge und Amtshandlungen.
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§ 10
Errichtung und Aufhebung einer Anstaltskirchengemeinde

( 1 ) Eine Anstaltskirchengemeinde kann durch die Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem Träger der Einrichtung errichtet werden. Zugleich werden der Name und das Gebiet der Anstaltskirchengemeinde festgelegt. Der Entwurf des Vertrages nach § 9 Absatz 5 ist mit dem Antrag vorzulegen.
( 2 ) Zuständig für die Entscheidung über die Errichtung ist die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, auf dessen Gebiet die Anstaltskirchengemeinde ihren Sitz hat. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen durch eine Errichtungsurkunde, die im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen ist.
( 3 ) Der Vertrag nach § 9 Absatz 5 ist dem Kirchenkreisrat binnen acht Wochen nach Errichtung der Anstaltskirchengemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Genehmigungspflichtig sind auch spätere Vertragsänderungen.
( 4 ) Eine Anstaltskirchengemeinde kann auf Beschluss des Kirchengemeinderates und der Kirchenkreissynode aufgehoben werden. Der Träger der betroffenen Einrichtung ist zu hören. Das Einvernehmen mit der Kirchenleitung ist herzustellen.
( 5 ) Die Aufhebung der Anstaltskirchengemeinde kann nach Artikel 22 Absatz 4 der Verfassung auf Antrag der Kirchenkreissynode durch die Kirchenleitung erfolgen. Der Kirchengemeinderat und der Träger der betroffenen Einrichtung sind vor der Entscheidung zu hören.
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§ 11
Gemeinsame Vorschriften für Personal- und Anstaltskirchengemeinden

( 1 ) Für die Wahl der Kirchengemeinderäte der Personal- und Anstaltskirchengemeinden gelten die allgemeinen Vorschriften über die Wahlen der Kirchengemeinderäte.
( 2 ) Für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen in Personal- und Anstaltskirchengemeinden gelten die allgemeinen Vorschriften für Pfarrstellen.
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§ 12
Bestandsschutz

Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Personal- oder Anstaltskirchengemeinden sind Personal- oder Anstaltskirchengemeinden im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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§ 13
Studierendengemeinden

( 1 ) Die Evangelischen Studierendengemeinden sind nach Maßgabe des Kirchenrechtes geordnete Kirchengemeinden eigener Art ohne Rechtspersönlichkeit im Bereich der Hoch- und Fachhochschulen. Sie haben Anteil am Auftrag der einen Kirche Jesu Christi.
( 2 ) Jede Studierendengemeinde gibt sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Abschnitt 2
Bereich und Bestand der Kirchengemeinde; Namensgebung

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§ 14
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchengemeinden gegründet, in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden (Artikel 22 Absatz 1 der Verfassung). Der Zusammenschluss ist nur unter benachbarten Kirchengemeinden zulässig.
( 2 ) Neue Kirchengemeinden können gegründet werden, wenn ein gottesdienstlicher Mittelpunkt vorhanden ist und die Zahl der voraussichtlichen Gemeindeglieder Gewähr dafür bietet, die kirchengemeindlichen Aufgaben zu erfüllen und das geistliche Leben zu entfalten. Über die Gründung von Ortskirchengemeinden entscheidet die Kirchenkreissynode.
( 3 ) Über die Veränderung der Grenzen, die Teilung und den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden entscheiden die Kirchengemeinderäte nach Anhörung der Gemeindeversammlung der beteiligten Kirchengemeinden im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat.
( 4 ) Die beteiligten Kirchengemeinden regeln die Vermögensauseinandersetzung, wenn sie erforderlich ist, durch Vertrag, der der Zustimmung des Kirchenkreisrates bedarf. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisrat.
( 5 ) Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann die Kirchenleitung auf Antrag des Kirchenkreisrates die Veränderung der Grenzen, die Teilung oder den Zusammenschluss von Kirchengemeinden beschließen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere erfolgen, wenn eine Kirchengemeinde über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten aus eigenen Haushalts- oder Rücklagenmitteln nicht begleichen oder wenn ein Kirchengemeinderat über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht neu gebildet werden kann. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören.
( 6 ) Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen und veröffentlicht sie im Kirchlichen Amtsblatt.
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§ 15
Namensgebung

( 1 ) Die Kirchengemeinde führt nach Maßgabe der Tradition des jeweiligen Kirchengebietes den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde“ oder „Evangelische Kirchengemeinde“ mit dem Namen des Ortes oder Ortsteiles ihres Sitzes. Erstreckt sich das Kirchengemeindegebiet über mehrere Orte oder Ortsteile, kann der Name der geografischen Region Verwendung finden, deren Gebiet im Wesentlichen mit dem Kirchengemeindegebiet übereinstimmt. Weitere Namensbestandteile, wie der Name einer Kirche oder einer biblischen oder kirchengeschichtlichen Person, sind zulässig. Diese Namensbestandteile sollen einen Bezug zur Kirchengemeinde haben. Die Personal- und Anstaltskirchengemeinden führen einen Namensbestandteil, der nach Möglichkeit ihre besondere Eigenart zum Ausdruck bringt.
( 2 ) Kirchengemeinden erhalten ihren Namen durch die Urkunde über die Gründung, Veränderung von Grenzen, Teilung oder den Zusammenschluss von Kirchengemeinden. Die Urkunde wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
( 3 ) Spätere Namensänderungen erfolgen aufgrund eines Antrages des Kirchengemeinderates durch Beschluss des Kirchenkreisrates. Der Kirchengemeinderat hat vor der Beschlussfassung die Gemeindeversammlung zu hören und der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen. Der geänderte Name wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht und dem jeweiligen Bundesland mitgeteilt. Vor der Bekanntmachung darf der geänderte Name nicht geführt werden. Ab der Bekanntmachung ist der neue Name zu führen. Das Kirchensiegel ist entsprechend zu ändern.
( 4 ) Kirchen erhalten ihren Namen aufgrund eines Beschlusses des Kirchengemeinderates im Einvernehmen mit der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel, in der Regel anlässlich der Widmung; dies gilt auch bei Namensänderungen.
( 5 ) Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Namen von Kirchengemeinden und Kirchen werden unverändert fortgeführt. Bei späteren Namensänderungen sind die Absätze 1, 3 und 4 anzuwenden.
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Abschnitt 3
Der Kirchengemeinderat

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Unterabschnitt 1
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates

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§ 16
Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung geleitet. Die Leitung geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
( 2 ) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Dienstes der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 16 Absatz 2 der Verfassung (Artikel 24 Absatz 1 der Verfassung).
( 3 ) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben (Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung).
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§ 17
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten (Mitglieder kraft Amtes) oder diesen gleichgestellt sind, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates (Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung). Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderates können als Kirchenälteste oder Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher bezeichnet werden.
( 2 ) In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 der Verfassung verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
  1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind und
  3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 1 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Kann das Einvernehmen nach Satz 2 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.
( 3 ) Den Mitgliedern kraft Amtes gleichgestellt sind
  1. Pastorinnen und Pastoren, die nach Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung einer Kirchengemeinde zugeordnet sind,
  2. Pastorinnen und Pastoren, die nach Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung einer Kirchengemeinde zugeordnet sind,
  3. Militärgeistliche, die nach §§ 2, 10 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 21. Januar 1979 (GVOBl. S. 21), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266, 269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einer Kirchengemeinde zugeordnet sind,
  4. Pastorinnen und Pastoren, die für länger als drei Monate ununterbrochen und in vollem Umfang zu Vertretungsdiensten für eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde schriftlich verpflichtet worden sind,
  5. Pastorinnen und Pastoren, die nach anderen Kirchengesetzen Sitz und Stimme im Kirchengemeinderat erlangen.
( 4 ) Höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach § 17a Absatz 1 gewählt oder nach § 17b Absatz 1 berufen werden.
( 5 ) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach Absatz 4 nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen (Artikel 30 Absatz 6 der Verfassung).
( 6 ) Eine Veränderung der Anzahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode beeinträchtigt die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates im Übrigen nicht (Artikel 30 Absatz 8 der Verfassung).
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§ 17a
Wahl in den Kirchengemeinderat

( 1 ) Es werden mindestens fünf Mitglieder des Kirchengemeinderates durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung).
( 2 ) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates wird vor jeder Wahl vom Kirchengemeinderat festgesetzt (Artikel 30 Absatz 7 der Verfassung).
( 3 ) Das Nähere ist durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 17b
Berufung in den Kirchengemeinderat

( 1 ) Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den neu eingeführten Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat berufen werden (Artikel 30 Absatz 4 der Verfassung).
( 2 ) Berufen werden kann, wer am Tag des Berufungsbeschlusses die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde nach den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften kann nur dann berufen werden, wenn nicht bereits eine solche Mitarbeiterin bzw. ein solcher Mitarbeiter der Kirchengemeinde gewählt wurde. Die Proporzbestimmung des Artikels 30 Absatz 6 der Verfassung und die Ehrenamtlichenmehrheit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung sind zu beachten. Die Berufung einer Person, die Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder eines Mitgliedes des Kirchengemeinderates ist, ist nur in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat zulässig. Eine Berufung ist nur bis zum Ablauf einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach der Konstituierung des Kirchengemeinderates zulässig. Eine Berufung soll in Ansehung des Wahlergebnisses nur erfolgen, wenn für die Leitung der Kirchengemeinde erforderliche Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung des Kirchengemeinderates fehlen. Bei einer Berufung soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz und die Berücksichtigung jüngerer Gemeindeglieder geachtet werden. Jede Berufung ist durch Abkündigung und ortsübliche Bekanntmachung bekannt zu geben.
( 3 ) Das zum Mitglied des Kirchengemeinderates berufene Gemeindeglied ist entsprechend den zu Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählten Gemeindegliedern unverzüglich in sein Amt einzuführen.
( 4 ) Für die Anfechtung eines Berufungsbeschlusses durch Berufungsbeschwerde gelten die für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften entsprechend. Der Kirchenkreisrat erklärt den Berufungsbeschluss binnen eines Monates nach Zugang für ungültig, wenn und soweit der Berufungsbeschluss mit den Bestimmungen über die Berufung nicht vereinbar ist.
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§ 17c
Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat

( 1 ) Das Amt eines gewählten oder berufenen Mitgliedes des Kirchengemeinderates endet vorzeitig
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Kirchengemeinderat, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen,
  2. mit Rechtskraft der vom Kirchenkreisrat zu treffenden Feststellung des Fehlens oder des Wegfalles einer Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat,
  3. mit Rechtskraft des Beschlusses des Kirchenkreisrates zur Abberufung nach § 93,
  4. durch Begründung eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, wenn dadurch die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates nicht mehr den Vorgaben des § 17 Absatz 5 entspricht,
  5. mit der Auflösung des Kirchengemeinderates nach § 92 Absatz 1 oder mit der Bestellung von Beauftragten nach § 92 Absatz 3,
  6. mit Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Kirchenwahl oder eines Berufungsbeschlusses.
( 2 ) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind das betroffene Mitglied und der Kirchengemeinderat anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied und dem Kirchengemeinderat zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 können das betroffene Mitglied und der Kirchengemeinderat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landeskirchenamt entscheidet innerhalb eines Monates nach Zugang der Beschwerde.
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§ 17d
Ruhen der Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat

( 1 ) Mit dem Zugang der Entscheidung des Kirchenkreisrates nach § 17c Absatz 1 Nummer 2 oder 3 ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes des Kirchengemeinderates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
( 2 ) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kraft Amtes oder eines diesem gleichgestellten Mitgliedes ruht
  1. mit Erhebung der Disziplinarklage beim Disziplinargericht,
  2. für die Zeit der Untersagung der Dienstausübung oder einer vorläufigen Dienstenthebung,
  3. für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Dienstherrn bezogen ist,
  4. für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen,
  5. für die Dauer einer Zuweisung,
  6. für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem zweiten Abschnitt des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  7. für die Dauer der Elternzeit nach § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, falls kein Teildienst wahrgenommen wird.
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§ 17e
Maßnahmen zur Ergänzung und Vertretung im Kirchengemeinderat

( 1 ) Sind gewählte Mitglieder des Kirchengemeinderates ausgeschieden, so wählt der Kirchengemeinderat unverzüglich die Anzahl an Gemeindegliedern nach, die der Festsetzung über die Anzahl der nach den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften zu wählenden Mitglieder entspricht. Der Kirchengemeinderat sorgt für Bekanntgabe des Ausscheidens durch Abkündigung und fordert die Gemeindeglieder zu Ergänzungsvorschlägen auf. Er spricht geeignete Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen der Kirchengemeinde an und motiviert sie zur Kandidatur. Die Vorgeschlagenen der Wahlvorschlagsliste der Kirchenwahl müssen dabei mit zur Wahl gestellt werden. Der Kirchengemeinderat strebt durch seine Entscheidung eine Ausgewogenheit in der Repräsentanz der verschiedenen Gemeindebereiche und der Geschlechter sowie eine Beteiligung von jüngeren Gemeindegliedern an. Die Wahl einer Person, die Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder eines Mitgliedes des Kirchengemeinderates ist, ist nur in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat zulässig. Die für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften über das Wahlergebnis sind entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Bei Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes kann der Kirchengemeinderat eine Nachberufung entsprechend § 17b durchführen.
( 3 ) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitgliedes, die länger als drei Monate andauert, kann der Kirchengemeinderat unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 eine Vertretung bestellen. Die Vertretung ist entsprechend den zu Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählten Gemeindegliedern für die Dauer der Verhinderung unverzüglich in ihr Amt einzuführen.
( 4 ) Gelingt es nicht, den Kirchengemeinderat nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu ergänzen, so hat der Kirchengemeinderat unter Beachtung der Vorgaben aus §§ 17 und 17a im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat die Festsetzung über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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§ 17f
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates bei Bestandsänderungen

( 1 ) Werden Kirchengemeinden neu gegründet, in ihren Grenzen verändert oder geteilt, so bestimmt sich die Mitgliedschaft zu einem Kirchengemeinderat
  1. für die Mitglieder kraft Amtes oder die diesen gleichgestellt sind nach Anordnung des Landeskirchenamtes,
  2. für die gewählten und berufenen Mitglieder nach der Gemeindegliedschaft, die sie durch die Gründung, Grenzveränderung bzw. Teilung erlangen, nach Maßgabe der folgenden Absätze.
( 2 ) Ergibt sich nach Absatz 1, dass die Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 2 der Verfassung und des § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 sowie des § 17a Absatz 1 in einem Kirchengemeinderat nicht erfüllt sind, wählen die Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Absatz 1 die erforderliche Anzahl von Gemeindegliedern hinzu. Die für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Ergibt sich nach Absatz 1, dass einem Kirchengemeinderat nicht mindestens drei gewählte und berufene Mitglieder angehören, so ist für diese Kirchengemeinde abweichend von Absatz 2 ein Beauftragtengremium nach § 92 Absatz 4 zu bestellen und unter Beachtung von § 92 Absatz 3 Satz 5 eine Neubildung des Kirchengemeinderates entsprechend den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften und den §§ 17 und 17a durchzuführen.
( 4 ) Werden mehrere Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengeschlossen, so wird der Kirchengemeinderat der neuen Kirchengemeinde nach den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 der Verfassung und der §§ 17 und 17a gebildet aus
  1. den Mitgliedern kraft Amtes oder die diesen gleichgestellt sind,
  2. Mitgliedern, die die Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden jeweils aus ihrer Mitte wählen.
Die Anzahl der nach Satz 1 Nummer 2 jeweils zu wählenden Mitglieder ist von den Kirchengemeinderäten der beteiligten Kirchengemeinden zu vereinbaren; kommt die Vereinbarung nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisrat nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinderäte.
( 5 ) Gelingt es nicht, einen Kirchengemeinderat nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 zu bilden, so gilt für die jeweils betroffene Kirchengemeinde oder für die durch den Zusammenschluss neu entstandene Kirchengemeinde Absatz 3 entsprechend.
( 6 ) Im Fall der Errichtung und Änderung einer Personal- und Anstaltskirchengemeinde nach den §§ 6 bis 12 gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechend.
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Unterabschnitt 2
Aufgaben des Kirchengemeinderates; Rechte und Pflichten

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§ 18
Mitglieder des Kirchengemeinderates

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates sind berufen, die Kirchengemeinde zu leiten. Sie sind Vorbilder in der Kirchengemeinde und prägen das Bild von Kirche in der Öffentlichkeit. Sie sind deshalb verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft auszuüben. Sie sollen am gottesdienstlichen Leben teilnehmen und sich nach ihren Kräften und Fähigkeiten in der Kirchengemeinde engagieren.
( 2 ) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderates werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 3 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben das Recht auf Schutz und Fürsorge sowie Fortbildung und Begleitung.
( 4 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben Anspruch auf umfassende Information und Einsicht in die kirchengemeindlichen Unterlagen.
( 5 ) Über die im Kirchengemeinderat behandelten Angelegenheiten, deren Geheimhaltung der Natur nach erforderlich oder besonders angeordnet ist, haben sie Verschwiegenheit zu bewahren, auch über ihre Amtszeit hinaus. Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben beim Umgang mit personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Amtszeit entsprechende Verpflichtungserklärungen abzugeben.
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§ 19
Aufgaben des Kirchengemeinderates

Der Kirchengemeinderat trägt Sorge dafür, dass
  1. das Evangelium der Schrift und dem Bekenntnis gemäß verkündigt wird;
  2. diese Botschaft auf vielfältige und einladende Weise erfahrbar werden kann und im Leben der Kirchengemeinde und ihrer Glieder immer wieder neu Gestalt gewinnt;
  3. die Kirchengemeinde ihren öffentlichen Auftrag in der Gesellschaft und ihren Dienst in Diakonie, Mission und Ökumene sowie Bildung wahrnimmt;
  4. der Friede in der Kirchengemeinde gewahrt und die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi gestärkt wird.
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§ 20
Aufgaben für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde

Für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde hat der Kirchengemeinderat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen verantwortlich für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen, beschließt über die Gestaltung und Nutzung der gottesdienstlichen Räume und legt die Gottesdienstzeiten fest. Er sorgt sich um lebendigen Gottesdienst und nimmt sich der Pflege der Kirchenmusik an;
  2. er sorgt dafür, dass das Evangelium allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in alters- und situationsgerechten Angeboten zugänglich ist und fördert den Austausch darüber und die Gemeinschaft in Gruppen und Kreisen;
  3. er sucht Gemeindeglieder dafür zu gewinnen, sich in der Kirchengemeinde zu engagieren;
  4. er begleitet, unterstützt und schützt die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Pastorinnen und Pastoren in ihrem Dienst und fördert deren Zusammenarbeit;
  5. er bemüht sich um finanzielle Mittel für die Arbeit der Kirchengemeinde und stärkt die Bereitschaft ihrer Mitglieder, diesen Dienst durch Spenden mitzutragen;
  6. er wirkt darauf hin, dass die Kirchengemeinde sich denen zuwendet, die in besonderer Weise Nähe und Hilfe brauchen. Er sorgt dafür, dass sie die diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich unterstützt und hilft, weltweit Not zu lindern;
  7. er stärkt die Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden und mit Diensten und Werken in einem guten Miteinander;
  8. er fördert die ökumenische Gemeinschaft.
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§ 21
Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde

Für die Ordnung der Kirchengemeinde hat der Kirchengemeinderat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt;
2.
er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
3.
er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
4.
er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
5.
er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
6.
er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
7.
er beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
8.
er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
9.
er beschließt den Haushalt und die Jahresrechnung;
10.
er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
11.
er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
12.
er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
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Unterabschnitt 3
Geschäftsführung des Kirchengemeinderates

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§ 22
Erste Einberufung; Vorsitz

( 1 ) Die Einberufung zu der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates erfolgt durch das bisherige vorsitzende Mitglied.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.
( 3 ) Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen (Artikel 31 Absatz 2 der Verfassung).
( 4 ) Die Leitung der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes obliegt dem an Jahren ältesten Mitglied.
( 5 ) Die Wahl gilt für die Dauer der Amtszeit des Kirchengemeinderates. Eine Abberufung der Gewählten durch Neuwahl der Ämter ist jederzeit möglich.
( 6 ) In Pfarrsprengeln wird der Vorsitz für gemeinsame Sitzungen der Kirchengemeinderäte auf der ersten gemeinsamen Sitzung festgelegt.
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§ 23
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchengemeinderat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen (Artikel 28 der Verfassung).
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§ 24
Geschäftsführung

( 1 ) Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderates. Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Führung der laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Kirchengemeinderates oder einem aus seiner Mitte gebildeten Geschäftsführenden Ausschuss übertragen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden, ab denen Geschäfte der laufenden Verwaltung eines Beschlusses des Kirchengemeinderates bedürfen.
( 2 ) Zwischen den Sitzungen des Kirchengemeinderates entscheidet das vorsitzende Mitglied in dringenden Fällen. Wenn ein Geschäftsführender Ausschuss besteht, entscheidet das vorsitzende Mitglied nur, wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist und eine rechtzeitige Einberufung des Geschäftsführenden Ausschusses nicht möglich ist. Das vorsitzende Mitglied ist befugt, das einstweilen Erforderliche zu veranlassen. Der Kirchengemeinderat ist zu unterrichten. Er kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates bzw. der Geschäftsführende Ausschuss übernimmt, wenn nicht etwas anderes geregelt ist, die Aufgaben des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes. Abmahnungen und Kündigungen bedürfen eines Beschlusses des Kirchengemeinderates.
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§ 25
Vorbereitung der Sitzungen

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzung vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest.
( 2 ) Jedes Mitglied des Kirchengemeinderates hat das Recht, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu verlangen.
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§ 26
Einberufung der Sitzungen

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied beruft Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern. Der Kirchengemeinderat soll mindestens alle sechs Wochen zusammentreten.
( 2 ) Eine Sitzung ist innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates dies unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel, die Pröpstin bzw. der Propst dies verlangen. Diese können die Sitzung auch selbst einberufen und leiten.
( 3 ) Zu Sitzungen des Kirchengemeinderates ist schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung sowie der Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einzuladen. Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so ist die Einladung ohne Einhaltung der Frist wirksam, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates widerspricht.
( 4 ) Der Kirchengemeinderat tagt in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahmer aller oder einzelner Mitglieder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, wenn der Kirchengemeinderat dies in seiner Geschäftsordnung vorsieht oder durch Beschluss bestimmt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 27
Sitzungsleitung

( 1 ) Die Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Ist auch dieses verhindert, entscheidet der Kirchengemeinderat im Einzelfall.
( 3 ) Das die Sitzung leitende Mitglied kann die Sitzungsleitung auch einem anderen Mitglied übertragen.
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§ 28
Teilnahme an Sitzungen

( 1 ) Der Kirchengemeinderat tagt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann beschließen, ganz oder teilweise in öffentlicher Sitzung zu tagen, jedoch nicht zu Tagesordnungspunkten, bei denen überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies ausschließen. Dies ist insbesondere der Fall bei Personalangelegenheiten, Grundstücksgeschäften, der Vergabe von Aufträgen oder bei Angelegenheiten, die die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse Einzelner berühren. Beratung und Beschlussfassung über die Öffentlichkeit von Sitzungen erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
( 3 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sollen zu den ihren Aufgabenbereich betreffenden Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden (Artikel 32 Absatz 1 der Verfassung).
( 4 ) Die der Kirchengemeinde zugeordneten Vikarinnen und Vikare nehmen an den Sitzungen des Kirchengemeinderates mit beratender Stimme teil (Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung). In Pfarrsprengeln mit mehreren gemeinsamen Pfarrstellen können die Pastorinnen und Pastoren, die nicht nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verfassung Mitglied sind und die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, an den Sitzungen aller Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 32 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung).
( 5 ) Weitere sachkundige Personen können zu Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden (Artikel 32 Absatz 3 der Verfassung).
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§ 29
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Die Befangenheit einzelner Mitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten (§ 31) ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit unbeachtlich.
( 2 ) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.
( 3 ) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
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§ 30
Tagesordnung

( 1 ) Vor Eintritt in die Sachberatungen legt der Kirchengemeinderat durch Beschluss die endgültige Tagesordnung fest.
( 2 ) Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder ergänzt werden. Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss erfordern, können nur ergänzt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder erschienen sind und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen wird.
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§ 31
Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen (Befangenheit)

Von Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
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§ 32
Beschlussfassung

( 1 ) Alle Maßnahmen des Kirchengemeinderates, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, bedürfen eines Beschlusses.
( 2 ) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.
( 4 ) Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss des Kirchengemeinderates erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine schriftliche Beschlussfassung zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur schriftlichen Beschlussfassung erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
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§ 33
Beanstandung

Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchengemeinderates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenkreisrat (Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung).
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§ 34
Wahlen

( 1 ) Wahlen können nur in einer förmlichen Sitzung erfolgen, sie können nicht in der Sitzung als Tagesordnungspunkte ergänzt werden.
( 2 ) Gewählt wird in der Regel in geheimer Wahl. Offene Wahl ist zulässig, wenn dies beantragt wird, keines der anwesenden Mitglieder widerspricht und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
( 3 ) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erreicht in einem ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, ist in weitere Wahlgänge einzutreten, wobei jeweils die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der geringsten Stimmenanzahl am Ende eines jeden Wahlganges ausscheidet.
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§ 35
Niederschriften

( 1 ) Über jede Sitzung des Kirchengemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind in einem Protokollbuch oder einer Niederschriftensammlung zusammenzuführen. Die Seiten der Niederschriftensammlung sind fortlaufend zu nummerieren.
( 2 ) Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. Ort und Datum der Sitzung;
  2. die Namen der Teilnehmenden;
  3. die Tagesordnung;
  4. die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  5. die Genehmigung der Niederschrift der vergangenen Sitzung;
  6. den Wortlaut von Beschlüssen sowie die Ergebnisse von Beschlussfassungen, Wahlen und Absprachen.
( 3 ) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates zu unterzeichnen.
( 4 ) Die Niederschrift ist mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder des Kirchengemeinderates zu versenden.
( 5 ) Niederschriften sind auf Anforderung an den Kirchenkreisrat zu senden.
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§ 36
Elektronische Übermittelung von Unterlagen

( 1 ) Ist durch dieses Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so kann diese innerhalb des Kirchengemeinderates durch die Übermittelung elektronischer Dokumente ersetzt werden, wenn das Kirchenrecht nicht entgegensteht und die Mitglieder des Kirchengemeinderates hierfür einen Zugang eröffnet haben.
( 2 ) Macht ein Mitglied des Kirchengemeinderates geltend, es könne die elektronischen Dokumente nicht empfangen, so ist ihm ein schriftliches Dokument zu übermitteln.
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Unterabschnitt 4
Ausschüsse

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§ 37
Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden.
( 2 ) Die Ausschüsse bereiten Entscheidungen des Kirchengemeinderates vor und führen diese aus. Sie planen und gestalten die laufende Arbeit ihres Verantwortungsbereiches im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchengemeinderates.
( 3 ) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden (Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung).
( 4 ) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden (Artikel 33 Absatz 3 der Verfassung).
( 5 ) Die eigenständige Leitungsfunktion und Gesamtverantwortung des Kirchengemeinderates darf durch die Aufgabenübertragung nicht beeinträchtigt werden. Der Kirchengemeinderat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit ändern, aufheben oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 6 ) Soweit der Kirchengemeinderat Geldmittel zur Durchführung der Aufgaben eines Ausschusses verwenden will, bestimmt er, ob und inwieweit diese Geldmittel durch den Ausschuss selbstständig, auch im Rahmen einer Budgetierung, zu verwenden sind. Der Kirchengemeinderat trifft in diesen Fällen Maßnahmen, die eine geordnete Abrechnung sicherstellen.
( 7 ) Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden. Der Kirchengemeinderat entsendet ein Mitglied (Artikel 33 Absatz 4 der Verfassung).
( 8 ) Für die Arbeit von Ausschüssen gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
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§ 38
Berichtspflichten gegenüber dem Kirchengemeinderat

( 1 ) Die Ausschüsse sind dem Kirchengemeinderat für ihre Arbeit verantwortlich und erstatten diesem regelmäßig Bericht.
( 2 ) Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist dem Kirchengemeinderat über dessen vorsitzendes Mitglied zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates können an den Sitzungen aller Ausschüsse, auch wenn sie diesen nicht angehören, mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 39
Bestellung und Zusammensetzung der Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchengemeinderat setzt Ausschüsse durch Beschluss ein und bestimmt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat beruft die Ausschussmitglieder, bei Bedarf deren Stellvertretung und regelt den Ausschussvorsitz sowie die Geschäftsführung. Ausschussmitglieder können die Mitglieder des Kirchengemeinderates sein. Daneben kann jedes Gemeindeglied berufen werden, das in der Kirchengemeinde in den Kirchengemeinderat wählbar ist. Jedem Ausschuss muss mindestens ein Mitglied des Kirchengemeinderates angehören.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat kann die Festlegungen jederzeit ändern, Ausschüsse neu besetzen oder auflösen.
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§ 40
Verfahrensvorschriften

( 1 ) Ausschüsse tagen in nicht öffentlicher Sitzung.
( 2 ) Für die Arbeitsweise der Ausschüsse gelten im Übrigen die Verfahrensvorschriften für die Kirchengemeinderäte entsprechend.
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§ 41
Ortsausschüsse

( 1 ) Erstreckt sich eine Kirchengemeinde räumlich über mehrere Kommunalgemeinden oder Ortsteile innerhalb von Kommunalgemeinden, kann der Kirchengemeinderat für jeden Ort oder Ortsteil, in dem sich Gemeindeglieder regelmäßig zu kirchlicher Gemeinschaft sammeln, einen Ortsausschuss bilden.
( 2 ) Die Ortsausschüsse begleiten und gestalten das gottesdienstliche und gemeindliche Leben des Ortes oder Ortsteiles gemeinsam mit dem Kirchengemeinderat. Sie beraten den Kirchengemeinderat und sind vor Entscheidungen, die den Ort oder Ortsteil betreffen, zu hören.
( 3 ) Ihnen können weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die laufende Verwaltung der in dem Ort oder Ortsteil gelegenen Gebäude der Kirchengemeinde und die Gewährleistung von Präsenz an einzelnen Standorten.
( 4 ) Mitglied im Ortsausschuss können alle Mitglieder des Kirchengemeinderates sowie Gemeindemitglieder sein, die einen besonderen Bezug zum Ort oder Ortsteil haben. Der besondere Bezug kann sich insbesondere aus dem Wohnsitz, aber auch einer besonderen Verbundenheit zu dem Ort oder Ortsteil ergeben.
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§ 42
Fachausschüsse

Der Kirchengemeinderat kann Fachausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche oder einzelner Aufgaben bilden oder für kirchengemeindliche Einrichtungen einsetzen.
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§ 43
Finanzausschuss

Der Kirchengemeinderat soll aus seiner Mitte einen Finanzausschuss bilden, der ihn in allen finanziellen Angelegenheiten berät. Der Finanzausschuss entwirft den Haushalt, überwacht dessen Durchführung und die Haushaltslage.
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§ 44
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden, der im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche eigenständig handelt. Er soll insbesondere Grundsatz- und Rahmenbeschlüsse des Kirchengemeinderates, die eine weitere Tätigkeit erfordern, durchführen. Ihm können Geschäftsführungsaufgaben der vorsitzenden Mitglieder nach § 24 übertragen werden. Er entscheidet in Eilfällen gemäß § 24 Absatz 2.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates gehören dem Geschäftsführenden Ausschuss von Amts wegen an.
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§ 45
Bauausschuss

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann einen Bauausschuss bilden, der den Kirchengemeinderat in allen baufachlichen Belangen der Kirchengemeinde berät. Dem Bauausschuss können weitere Aufgaben, wie insbesondere die Durchführung der Baubegehungen, übertragen werden.
( 2 ) Dem Bauausschuss können neben Mitgliedern des Kirchengemeinderates weitere sachkundige Gemeindeglieder angehören.
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Unterabschnitt 4a:
Kinder- und Jugendvertretung und Kinder- und Jugendausschuss

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§ 45a
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) Der Kirchengemeinderat bildet eine Kinder- und Jugendvertretung, sofern eine solche noch nicht besteht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
( 2 ) Kann eine Kinder- und Jugendvertretung nicht gebildet werden, können andere Formen der Beteiligung gewählt werden. Hierzu gehört die Bildung eines Kinder- und Jugendausschusses. Innerhalb des Ausschusses haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Stimmenmehrheit.
( 3 ) Dem Kinder- und Jugendausschuss gehören abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 auch Kinder und Jugendliche vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an.
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Unterabschnitt 5
Geschäftsordnung; Ortssatzung

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§ 46
Geschäftsordnung

Der Kirchengemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die allgemeine Festlegungen über Ausschüsse sowie über Ort, Zeit, Ablauf, Verfahrensweisen oder Öffentlichkeit der Sitzungen enthalten kann.
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§ 47
Ortssatzung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann der Kirchengemeinde für Fragen von allgemeiner Bedeutung eine Ortssatzung geben. In dieser können insbesondere geregelt werden:
  1. Wertgrenzen nach § 24 Absatz 1;
  2. Einrichtung, Unterhaltung und Finanzierung von unselbstständigen Einrichtungen der Kirchengemeinde, wenn hierfür keine gesonderte Satzung erforderlich ist;
  3. Ziele und dauerhafte Arbeitsschwerpunkte der Kirchengemeinde;
  4. Formen der Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Die Ortssatzung ist entsprechend den kirchlichen Bestimmungen zu veröffentlichen. Der Kirchenkreisverwaltung ist eine Ablichtung auf dem Dienstweg zu übersenden.
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Abschnitt 4
Die Gemeindeversammlung

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§ 48
Gemeindeversammlung

( 1 ) Gemeindeversammlungen dienen der Beratung von Fragen des kirchlichen Lebens. Sie werden vom Kirchengemeinderat einberufen.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie berät über Angelegenheiten der Kirchengemeinde;
  2. sie nimmt den Bericht des Kirchengemeinderates entgegen;
  3. sie kann Entscheidungen des Kirchengemeinderates anregen;
  4. sie kann Anfragen und Anträge an den Kirchengemeinderat stellen (Artikel 34 der Verfassung).
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat seine Entscheidung über Anregungen, Anfragen und Anträge nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 innerhalb von drei Monaten der Kirchengemeinde bekannt zu geben.
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§ 49
Verfahren

( 1 ) Die Gemeindeversammlung soll mindestens einmal im Jahr durch das vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf Beschluss des Kirchengemeinderates oder auf Antrag einer Anzahl von Gemeindegliedern, die mindestens ein Dreifaches der Anzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates beträgt (Artikel 35 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Die Gemeindeversammlung kann auch durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof, die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel oder durch die Pröpstin bzw. den Propst einberufen und geleitet werden.
( 3 ) Zur Gemeindeversammlung ist durch Aushang oder Abdruck der vorläufigen Tagesordnung sowie durch Kanzelabkündigung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
( 4 ) Teilnahmeberechtigt sind alle Gemeindeglieder (Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung).
( 5 ) Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich (Artikel 35 Absatz 3 der Verfassung).
( 6 ) Die Gemeindeversammlung wählt aus den Mitgliedern des Kirchengemeinderates ein Mitglied in den Vorsitz (Artikel 35 Absatz 4 der Verfassung).
( 7 ) Die Vorschriften der Verfassung zur Beschlussfähigkeit (Artikel 6 Absatz 8) gelten gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verfassung nicht.
( 8 ) Der Kirchengemeinderat sorgt für eine Protokollführung über den Verlauf der Gemeindeversammlung.
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Abschnitt 5
Gemeinschaft der Dienste

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§ 50
Gemeinschaft der Dienste in der Kirchengemeinde

Der eine Auftrag der Kirche wird aufgrund des Allgemeinen Priestertums innerhalb der Kirchengemeinde in verschiedenen Diensten in gemeinsamer Verantwortung wahrgenommen. Alle ehrenamtlich und beruflich wahrgenommenen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen. Sie sind sich gegenseitig Hilfe und Zuspruch schuldig.
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§ 51
Ehrenamtliche

( 1 ) Ehrenamtliche Mitarbeit in der Kirchengemeinde dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Alle Gemeindeglieder sind berufen, sich nach ihren Gaben und Kräften in das Gemeindeleben einzubringen.
( 2 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen dabei Verantwortung innerhalb eines von ihnen freiwillig für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer gewählten Aufgabenbereiches.
( 3 ) Prädikantinnen und Prädikanten haben im Rahmen der Beauftragung teil am Amt der öffentlichen Verkündigung in der Kirchengemeinde. Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 4 ) Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt die Kirchengemeinde für den übernommenen Aufgabenbereich Begleitung, Schutz und Fürsorge und sorgt für Aus- und Fortbildung.
( 5 ) Aufwendungen sind nach Maßgabe des Kirchenrechtes zu erstatten.
( 6 ) § 52 Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 52
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Bei der Wahrnehmung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Kirchengemeinde ihnen Schutz und Fürsorge und achtet auf ihre Fortbildung.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in geeigneter Weise in einem Gottesdienst vorgestellt oder in ihren Dienst eingeführt werden.
( 3 ) Im Rahmen ihrer Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Vikarinnen und Vikare teil am Amt der öffentlichen Verkündigung.
( 4 ) Der Kirchengemeinderat führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben über vertrauliche Angelegenheiten und über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 53
Pastorinnen und Pastoren

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde inne haben oder verwalten, nehmen den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen wahr. Sie tragen Verantwortung für die Seelsorge, religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung. Sie wirken an der Leitung der Kirchengemeinde mit.
( 2 ) Die Pastorinnen und Pastoren sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
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§ 54
Verantwortung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist verantwortlich für die Gestaltung der Gemeinschaft der Dienste.
( 2 ) Wird die Zusammenarbeit der in der Kirchengemeinde Tätigen gestört, soll durch Mitglieder des Kirchengemeinderates hierüber mit den Betroffenen eine persönliche Aussprache geführt werden. Führt diese Aussprache nicht zum Ziel, berät der Kirchengemeinderat zunächst selbst. Erforderlichenfalls wird der Pröpstin bzw. dem Propst berichtet.
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§ 55
Zusammenarbeit von Pastorinnen und Pastoren
und den weiteren Mitgliedern des Kirchengemeinderates

Die Pastorinnen und Pastoren sowie die weiteren Mitglieder des Kirchengemeinderates sind in der Leitung der Kirchengemeinde zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.
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Abschnitt 6
Örtliche Kirchen im Kirchenkreis Mecklenburg

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§ 56
Örtliche Kirchen

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden im Kirchenkreis Mecklenburg bestehenden örtlichen Kirchen sind juristische Personen mit der Eigenschaft einer kirchlichen Stiftung (pium corpus). Sie nehmen als solche am Rechtsverkehr teil und sind Träger ihres Vermögens.
( 2 ) Die örtlichen Kirchen dienen mit ihren Einrichtungen und ihren Einkünften dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die seit 1945 gegründeten Kirchengemeinden im Kirchenkreis Mecklenburg sind Eigentümer ihres Vermögens, soweit nicht andere Rechtsträger vorhanden sind. In ihnen besteht keine örtliche Kirche.
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§ 57
Örtliche Kirchen und Kirchengemeinden

( 1 ) Der Kirchengemeinderat vertritt die Kirchengemeinde und die örtliche Kirche.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat hat die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben sowohl der Kirchengemeinde als auch der örtlichen Kirchen bereitzustellen, soweit hierzu nicht andere Rechtsträger verpflichtet sind.
( 3 ) Die Kirchengemeinden tragen die Verantwortung für das Vermögen und die Einkünfte der in ihrem Bereich bestehenden örtlichen Kirchen und üben die Verwaltung nach Maßgabe des Kirchenrechtes aus.
( 4 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und der örtlichen Kirchen wird durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
( 5 ) Die Vermögensverwaltung und die Haushaltsführung der örtlichen Kirche erfolgt buchhalterisch getrennt von der Vermögensverwaltung und Haushaltsführung der Kirchengemeinde.
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§ 58
Verwaltung durch den Kirchenkreis

Der Kirchenkreis verwaltet das Vermögen der örtlichen Kirche (Kassenführung der Baukasse, Bauverwaltung, Liegenschaftsverwaltung und Mietverwaltung für alle Objekte der örtlichen Kirche).
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Abschnitt 7
Vermögensverwaltung

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§ 59
Rechtsträger des kirchlichen Vermögens

Rechtsträger des kirchlichen Vermögens im Bereich der Kirchengemeinden sind die Kirchengemeinden, die örtlichen Kirchen und die rechtlich selbstständigen kirchengemeindlichen Stiftungen.
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§ 60
Vermögen und Einnahmen der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen

( 1 ) Das Vermögen und die Einnahmen der Kirchengemeinden bestehen aus:
  1. Vermögen:
    1. Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinden;
    2. Liegenschaften im Eigentum der Kirchengemeinden;
    3. Inventar im Eigentum der Kirchengemeinden;
    4. Geldvermögen und Forderungen sowie sonstige Ansprüche.
  2. Einnahmen:
    1. Erträgnisse aus den Grundstücken im Eigentum der Kirchengemeinden, soweit diese nicht nach ihrer Zweckbestimmung einer anderen kirchlichen Körperschaft zugewiesen sind;
    2. Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzgesetzes;
    3. Kollekten für die Kirchengemeinden;
    4. Gebühren und Beiträge;
    5. Zinsen;
    6. Zuwendungen von Dritten an die Kirchengemeinde;
    7. Kirchengrundsteuern;
    8. Gemeindekirchgeld.
( 2 ) Das Vermögen und die Einnahmen der örtlichen Kirchen im Kirchenkreis Mecklenburg bestehen aus:
  1. Vermögen:
    1. Gebäude im Eigentum der Kirchen;
    2. Liegenschaften im Eigentum der Kirchen;
    3. Inventar im Eigentum der Kirchen;
    4. Geldvermögen und Forderungen sowie sonstige Ansprüche.
  2. Einnahmen:
    1. Erträgnisse aus den Grundstücken im Eigentum der Kirchen;
    2. Gebühren und Beiträge;
    3. Zinsen;
    4. Ausgangskollekten und andere Opfergaben.
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§ 61
Zweckbestimmung und Aufgabenerfüllung

( 1 ) Das Vermögen und die Einnahmen der Kirchengemeinden dürfen nur zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages verwendet werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können rechtlich unselbstständige Dienste und Werke sowie Einrichtungen, wie insbesondere Kindertagesstätten, Diakoniestationen, Familienbildungsstätten und Friedhöfe, errichten und betreiben. Die Finanzierung und die Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben insgesamt müssen sichergestellt sein. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 62
Grundsätze der Vermögensverwaltung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist für die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde verantwortlich. Er hat es sorgsam zu bewirtschaften, in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren. Das kirchliche Vermögen darf dem kirchlichen Haushalts- und Kassenrecht nicht entzogen werden. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Das kirchliche Vermögen ist sparsam zu verwalten. Das schließt ein, dass die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang getroffen werden.
( 2 ) Geldvermögen ist ethisch nachhaltig, verantwortbar, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
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§ 63
Kirchliches Grundeigentum

( 1 ) Das kirchliche Grundeigentum dient nach seiner Zweckbestimmung der langfristigen Sicherung der kirchlichen Arbeit. Es ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerbar. Es kann unterschiedlichen Zweckbestimmungen unterliegen. Eine Widmung oder Zweckbestimmung nach Herkommen oder landeskirchlichem Recht des kirchlichen Grundeigentums darf in der Regel nicht verändert werden.
( 2 ) Das kirchliche Grundeigentum darf nicht zur Deckung laufender Ausgaben veräußert werden.
( 3 ) Werden kirchliche Grundstücke abweichend von dem Grundsatz in Absatz 1 veräußert, sind sie durch den Erwerb anderen Anlagevermögens, das dauerhaften Ertrag bringt, zu ersetzen. In der Regel ist Ersatzland zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann ganz oder teilweise in anderes Anlagevermögen umgewandelt werden. Die Genehmigung des Kirchenkreises ist erforderlich.
( 4 ) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung17# geregelt.
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§ 64
Bewirtschaftung von Liegenschaften, Gebäuden und Inventar

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist verantwortlich für die Gebäude der Kirchengemeinde und der örtlichen Kirche, für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und für die Friedhofspflege.
( 2 ) Gebäude sind laufend in ordnungsgemäßem baulichen Zustand zu erhalten. Der Kirchengemeinderat hat für eine regelmäßige Bauunterhaltung Sorge zu tragen. Vor der Aufstellung jedes Haushaltes veranlasst der Kirchengemeinderat eine Besichtigung der Gebäude, um die etwa notwendigen baulichen Maßnahmen zu veranschlagen und in den Haushalt aufnehmen zu können. Über die Begehung ist ein Protokoll zu führen. Veränderungen im Zustand der Gebäude und bauliche Mängel, die den Bestand des Gebäudes gefährden, sind unverzüglich der Kirchenkreisverwaltung zu melden.
( 3 ) Die Erhaltung und die Pflege von Gegenständen mit besonderem geschichtlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Wert sind besonders zu beachten.
( 4 ) Das Inventar ist pfleglich zu behandeln, ein Inventarverzeichnis ist nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift zu führen.
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§ 65
Haushaltsführung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat beschließt den Haushalt. Dieser besteht aus dem Haushaltsbeschluss, dem Haushaltsplan und dem Stellenplan. Als Anlagen sind die Übersichten über das Vermögen, die Schulden, Bürgschaften und Verpflichtungsermächtigungen beizufügen. Der Haushalt ist auszugleichen. Der beschlossene Haushalt ist mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist abzukündigen.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat hat für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen, wenn dies nicht der Kirchenkreisverwaltung übertragen ist.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen und über die Ergebnisse der Buchführung in einer Jahresrechnung Rechnung zu legen.
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§ 66
Rechnungsprüfung

Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde unterliegen einer Rechnungsprüfung. Daneben hat der Kirchengemeinderat eine eigenständige Prüfung durch von ihm beauftragte Personen vor Abnahme der Jahresrechnung durchzuführen.
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§ 67
Wirtschaftliches Handeln der Kirchengemeinde

Die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisrates. Dies gilt gleichermaßen für die Errichtung, Übernahme oder Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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Abschnitt 8
Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

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Unterabschnitt 1
Grundsätze

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§ 68
Grundsätze

( 1 ) Kirchengemeinden helfen und ergänzen einander bei ihren Aufgaben. Dazu gehören der Austausch über die verschiedenen Arbeitsbereiche, die Zusammenarbeit in gemeinsamen Projekten und Arbeitsfeldern und der kurzfristige Vertretungsdienst. Längerfristige Vertretungsdienste sind verbindlich zu regeln.
( 2 ) Verbindliche Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden können gestaltet werden durch Aufgabengemeinschaften, Aufgabendelegation, Kirchengemeindeverbände sowie Aufgabenübertragung und Auftragsverwaltung.
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Unterabschnitt 2
Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation

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§ 69
Aufgabengemeinschaften

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, einzelne ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. In dem Vertrag sind die Mitwirkung der Beteiligten, die Finanzierung, die Aufsicht und das Verfahren der Vertragsaufhebung zu regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates (Artikel 36 der Verfassung).
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§ 70
Aufgabendelegation

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Kirchengemeinden einzelne Aufgaben der Übrigen übernimmt. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende Kirchengemeinde über (Artikel 37 Satz 1 und 2 der Verfassung). § 69 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Unterabschnitt 3
Kirchengemeindeverbände

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§ 71
Kirchengemeindeverbände

( 1 ) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen (Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechtes, zugleich ist er Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen, sie darf in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden.
( 4 ) Aufgaben, für die die ausschließliche Zuständigkeit eines Kirchenkreises begründet ist, dürfen von dem Kirchengemeindeverband nicht wahrgenommen werden.
( 5 ) Die Kirchengemeindeverbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen angehörenden Kirchengemeinden.
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§ 72
Errichtung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden und durch Vertrag errichtet.
( 2 ) Der Vertrag muss Regelungen treffen zu
  1. Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes;
  2. den beteiligten Kirchengemeinden;
  3. dem Zweck des Kirchengemeindeverbandes;
  4. Aufgaben und den Voraussetzungen, unter denen eine Aufgabenerweiterung möglich ist;
  5. Regelungen der Übertragung der Aufgaben von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband;
  6. dem Zeitpunkt, zu dem spätestens die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung erfolgt sein muss.
( 3 ) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates. Der Vertrag ist zusammen mit der Verbandssatzung bekannt zu machen.
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§ 73
Satzung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Gleichzeitig mit dem Vertrag nach § 72 vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung.
( 2 ) In der Verbandssatzung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu
1.
Name, Sitz und Kirchensiegel;
2.
Art und Ausmaß der übertragenden Aufgaben;
3.
Aufgabenerweiterungen;
4.
Voraussetzungen, unter denen sich weitere Kirchengemeinden dem Verband anschließen können;
5.
Aufgaben und Befugnissen der Organe;
6.
Größe und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes;
7.
dem Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben;
8.
Voraussetzungen und Verfahren von Satzungsänderungen;
9.
dem Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde und der Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätzen der Auseinandersetzung;
10.
Fristen für die Auflösung und das Ausscheiden.
( 3 ) Die Verbandssatzung ist auf der konstituierenden Sitzung durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Erfolgt dies nicht, setzt der Kirchenkreisrat dem Kirchengemeindeverband eine angemessene Frist zur Beschlussfassung. Kommt der Kirchengemeindeverband der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, stellt der Kirchenkreisrat das Nichtzustandekommen des Kirchengemeindeverbandes durch Beschluss fest.
( 4 ) Der Beschluss und die Änderung der Verbandssatzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes (Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
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§ 74
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand (Artikel 38 Absatz 3 der Verfassung).
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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§ 75
Die Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht, wenn in der Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden (Artikel 38 Absatz 4 der Verfassung). Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes der Verbandsversammlung gilt § 22 entsprechend.
( 3 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenden Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 76
Ausschüsse

Die Verbandsversammlung kann Fachausschüsse bilden. Die Vorschriften über die Ausschüsse des Kirchengemeinderates gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ortsausschüsse und ein geschäftsführender Ausschuss nicht gebildet werden können, ein Finanzausschuss muss nicht gebildet werden. Die Ausschüsse sind gegenüber der Verbandsversammlung berichtspflichtig.
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§ 77
Der Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes gilt § 22 entsprechend.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht (Artikel 38 Absatz 6 Satz 3 der Verfassung).
( 3 ) Durch Verbandssatzung kann der Verbandsvorstand ermächtigt werden, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Verbandssatzung können Wertgrenzen festgelegt werden (Artikel 38 Absatz 6 Satz 4 bis 6 der Verfassung).
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Unterabschnitt 4
Kirchenregionen

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§ 78
Kirchenregionen

( 1 ) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören (Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend (Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 der Verfassung zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreissatzung, die der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden bedarf, enthält zugleich die Verbandssatzung (Artikel 39 Absatz 3 der Verfassung).
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Unterabschnitt 5
Besondere Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit

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§ 79
Kapellengemeinden

( 1 ) Die bestehenden Kapellengemeinden im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sind mit einer Kirchengemeinde verbunden. Die Kapellengemeinden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
( 2 ) Der Kapellenvorstand übt für die Kapellengemeinde und ihr Vermögen die Rechte und Pflichten eines Kirchengemeinderates aus. Zusammen mit der Pastorin bzw. dem Pastor der Kirchengemeinde bzw. des zuständigen Pfarrbezirks bilden die Kapellenältesten den Kapellenvorstand. Die Pastorin bzw. der Pastor führt den Vorsitz. Die für den Kirchengemeinderat geltenden Bestimmungen finden auf den Kapellenvorstand entsprechende Anwendung.
( 3 ) Der Kapellenvorstand wird aus der Mitte des Kirchengemeinderates nach Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung gebildet. Ihm gehören die Pastorin bzw. der Pastor des zuständigen Pfarrbezirkes kraft Amtes und mindestens zwei weitere Mitglieder des Kirchengemeinderates, die dem Pfarrbezirk der Kapellengemeinde angehören sollen, an.
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§ 80
Hauptkirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchen der Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg, Hauptkirche St. Nikolai, Hauptkirche St. Katharinen, Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi und Hauptkirche St. Michaelis in Hamburg heißen ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung wegen Hauptkirchen. An ihnen besteht das Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors. Der Dienst der Hauptkirchengemeinden gilt in Gottesdienst und Gemeindearbeit in besonderer Weise der gesamten Stadt.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
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§ 81
Pfarrsprengel

( 1 ) Bestehen für mehrere Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen, so sind diese Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel verbunden.
( 2 ) Jede dieser Kirchengemeinden bildet einen eigenen Kirchengemeinderat. Die Kirchengemeinderäte treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten des Pfarrsprengels zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Kirchengemeinderäte können zur Vorbereitung gemeinsamer Entscheidungen einen Ausschuss im Pfarrsprengel bilden. Der Ausschuss im Pfarrsprengel besteht aus jeweils drei der zum Zeitpunkt der Wahl dem jeweiligen Kirchengemeinderat der beteiligten Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder, von denen jeweils zwei ehrenamtliche Mitglieder sein müssen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin bzw. ein persönlicher Stellvertreter bestimmt. Die stellvertretenden Mitglieder treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle. Die Amtszeit der Mitglieder sowie ihrer persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Ausschuss im Pfarrsprengel richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden in einem Pfarrsprengel können die Haushalte getrennt oder gemeinsam führen.
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Abschnitt 9
Aufsicht

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§ 82
Grundsätze

( 1 ) Alle Aufsicht ist Dienst an der Kirchengemeinde. Sie soll der Kirchengemeinde dazu helfen, ihre Aufgaben in Bindung an das Kirchenrecht zu erfüllen, sie vor Schaden zu bewahren und ihre Verbundenheit mit der ganzen Kirche zu fördern.
( 2 ) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern. Sie sind auch berechtigt, an Sitzungen des Kirchengemeinderates teilzunehmen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu entsenden.
( 3 ) Beschlüsse, für die eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, werden wirksam, wenn diese erteilt ist. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
( 4 ) Gegen Entscheidungen der Aufsicht ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Ausgangsbehörde einzulegen. Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet das Landeskirchenamt. Das Recht, ein Kirchengericht anzurufen, bleibt unberührt.
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§ 83
Organe

( 1 ) Die Aufsicht über die Kirchengemeinden wird vom Landeskirchenamt und vom Kirchenkreis ausgeübt.
( 2 ) Die geistliche Aufsicht über die Kirchengemeinden führen die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel gemäß Artikel 98 der Verfassung sowie die Pröpstinnen und Pröpste gemäß Artikel 65 der Verfassung. Deren Aufgaben und Befugnisse bleiben von diesem Kirchengesetz unberührt.
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§ 84
Aufsicht des Landeskirchenamtes

( 1 ) Die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände ist gemäß Artikel 106 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt.
( 2 ) Als Maßnahmen der Aufsicht sind zulässig:
  1. Beratung, Empfehlung, Ermahnung und Auflage;
  2. die Beanstandung und Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse;
  3. die Anordnung der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche;
  4. die Zwangsetatisierung zur Sicherung von Ausgaben, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht;
  5. die Ersatzvornahme.
( 3 ) Die Betroffenen sind vorher zu hören.
( 4 ) Das Landeskirchenamt erteilt kirchenaufsichtliche Genehmigungen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Kirchengesetzes.
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§ 85
Aufsicht der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise führen die unmittelbare Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände. Die Aufsicht umfasst sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht. In Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kirchengemeinden ist die Aufsicht der Kirchenkreise auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Zur Gewährleistung fachlicher Standards kann die Fachaufsicht auf den Kirchenkreis übertragen werden.
( 2 ) Als Maßnahmen der Aufsicht sind zulässig:
  1. Beratung, Empfehlung, Ermahnung und Auflage;
  2. die Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates (§ 88);
  3. die Beanstandung und Ersatzvornahme im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung (§ 90);
  4. die Ersatzvornahme in Eilfällen (§ 91);
  5. die Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (§ 92);
  6. die Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates (§ 93).
( 3 ) Die Betroffenen sind vorher zu hören.
( 4 ) Die Aufsicht wird für den Kirchenkreis vom Kirchenkreisrat ausgeübt. Dieser kann seine Befugnisse nach Maßgabe des Artikel 56 der Verfassung auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen.
( 5 ) Der Kirchenkreis erteilt kirchenaufsichtliche Genehmigungen nach Maßgabe der Verfassung, dieses Kirchengesetzes und von Kirchenkreissatzungen.
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§ 86
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen

( 1 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes nach Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
  2. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
  3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
  4. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
  5. Errichtungen von rechtlich selbstständigen Stiftungen.
Die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf den Kirchenkreis sowie ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung können durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Landeskirchenamtes nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreises nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
  2. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
  3. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  4. Verpachtung von Grundeigentum, mit Ausnahme von Gartenpachtverträgen;
  5. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
  6. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
  7. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, wenn sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 zu genehmigen sind;
  8. Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  9. Aufnahme und Vergabe von Darlehn sowie Übernahme von Bürgschaften;
  10. Annahme und Ablehnung von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert.
Den Beschluss begründende Unterlagen sind beizufügen. Ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung kann durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Kirchenkreises nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen der Kirchengemeinde bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
( 4 ) Durch Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderates einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.
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§ 87
Anzeigepflichten

( 1 ) Dem Kirchenkreisrat sind mitzuteilen:
  1. das Anhängigmachen von gerichtlichen Verfahren von der und gegen die Kirchengemeinde;
  2. die Einleitung von Strafverfahren, der Erlass von Strafbefehlen und strafrechtlichen Urteilen gegen angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Ehrenamtliche, wenn der Anlass Relevanz für den kirchlichen Dienst hat;
  3. Übergriffe gegenüber dem Gotteshaus, anderen kirchlichen Gebäuden und Liegenschaften und erhebliche Störungen des Gottesdienstes, die mit dem Vorsatz begangen werden, den gottesdienstlichen Ablauf zu stören (vgl. § 167 Strafgesetzbuch);
  4. Überlassung von Kirchen zu kirchenfremden Zwecken;
  5. Mitgliedschaft einer Kirchengemeinde in einer nicht kirchlichen juristischen Person;
  6. Aufgabe von Predigtstätten.
( 2 ) Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen so frühzeitig zu erstatten, dass der Kirchenkreisrat Anregungen und Hinweise geben kann.
( 3 ) Durch Kirchenkreissatzung können den Kirchengemeinden weitere Anzeigepflichten auferlegt werden.
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§ 88
Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat hat einen Beschluss des Kirchengemeinderates zu beanstanden, wenn er ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 und 218#). In dringenden Fällen kann der Kirchenkreis einstweilige Anordnungen treffen.
( 2 ) Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet das Landeskirchenamt, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat (Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
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§ 89
Aufsicht über die Haushaltsführung

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreis unverzüglich nach Beschlussfassung den Haushalt einschließlich Anlagen nach § 65 Absatz 1 und die Jahresrechnung vorzulegen.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinden und ihrer Verbände zu überwachen, die Kirchengemeinden und Verbände zu beraten sowie die Abstellung von Mängeln zu veranlassen.
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§ 90
Beanstandung und Ersatzvornahme
im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung

( 1 ) Unterlässt es der Kirchengemeinderat, die ihm auf vermögensrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht zu erfüllen, der Kirchengemeinde zustehende Einnahmen richtig und vollständig zu erfassen oder die auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Ausgaben zu vollziehen, hat der Kirchenkreis dies zu beanstanden.
( 2 ) Kommt der Kirchengemeinderat nicht innerhalb einer angemessenen Frist einer Beanstandung gemäß Absatz 1 nach, einen gebotenen Beschluss zu fassen oder einen beanstandeten Beschluss abzuändern oder aufzuheben oder die ihm aufgegebenen Maßnahmen zu treffen, ist der Kirchenkreis befugt, anstelle und auf Kosten der Kirchengemeinde Maßnahmen zu verfügen und zu vollziehen.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Kirchenkreis einstweilige Anordnungen treffen.
( 4 ) Verweigert ein Kirchengemeinderat die nötigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde, insbesondere solche zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten, hat er auf dahin gehende Anweisung des Kirchenkreises nochmals zu beraten und zu beschließen. Beharrt der Kirchengemeinderat auf seiner Weigerung, hat der Kirchenkreis nötigenfalls die Eintragung der erforderlichen Beträge in den Haushalt zu verfügen und alle zur Durchführung notwendigen Anordnungen zu treffen.
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§ 91
Ersatzvornahme in Eilfällen

Zur Abwehr konkreter und unmittelbar bevorstehender Gefahren für eine Kirchengemeinde, die sie nicht selbst abwehren kann, kann der Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung).
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§ 92
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann Kirchengemeinderäte, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung (Artikel 59 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Bei Auflösung einer Verbandsversammlung endet zugleich die Amtszeit des jeweiligen Verbandsvorstandes. Mitglieder des Verbandsvorstandes können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden (Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchengemeinderäten, Verbandsversammlungen oder Verbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzten Anzahl, so bestellt der Kirchenkreisrat unverzüglich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Mitglieder der Gremien im Sinne des Satzes 1 können zu Beauftragten bestellt werden. Der Kirchenkreisrat setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen (Artikel 59 Absatz 3 der Verfassung).
( 4 ) Gelingt es nicht, nach Maßgabe des Kirchenrechtes einen Kirchengemeinderat, eine Verbandsversammlung oder einen Verbandsvorstand zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisrat zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend (Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung).
( 5 ) Für die Gremien der nach Maßgabe des Kirchenrechtes errichteten Dienste und Werke der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten Absatz 1, 3 und 4 entsprechend (Artikel 59 Absatz 5 der Verfassung).
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§ 93
Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates

( 1 ) Durch Beschluss des Kirchenkreisrates kann ein Mitglied des Kirchengemeinderates aus diesem abberufen werden, wenn es sich bekenntniswidrig verhält oder beharrlich den Auftrag der Kirche missachtet, wie er auch in Artikel 1 Absatz 619# der Verfassung zum Ausdruck kommt, wenn es in anderer Weise seine Amtspflichten erheblich verletzt oder an der Wahrnehmung des Amtes dauerhaft gehindert ist.
( 2 ) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 sind das betroffene Mitglied des Kirchengemeinderates und der Kirchengemeinderat anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied des Kirchengemeinderates und dem Kirchengemeinderat zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 können das betroffene Mitglied des Kirchengemeinderates und der Kirchengemeinderat innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landeskirchenamt entscheidet binnen eines Monates nach Zugang der Beschwerde.
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Abschnitt 10
Schlussbestimmungen

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§ 94
Evaluierung

Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode nach Anhörung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten über die Erfahrungen mit diesem Kirchengesetz.
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Nicht amtlicher Anhang

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Auszug aus Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 9
Ausgeschlossene Personen

( 1 ) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Kirchenbehörde nicht tätig werden,
  1. wer selbst Beteiligter oder Beteiligte ist,
  2. wer Angehöriger oder Angehörige von Beteiligten ist,
  3. wer einen Beteiligten oder eine Beteiligte kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,
  4. wer Angehöriger oder Angehörige einer Person ist, die Beteiligte in diesem Verfahren vertritt,
  5. wer bei einem Beteiligten oder einer Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm oder ihr als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für Personen, die in den genannten Organen auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten oder ihrer obersten Dienstbehörde tätig sind,
  6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem oder der Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt sind.
( 2 ) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
( 3 ) Wird die Kirchenbehörde durch mehrere Personen geleitet und hält sich ein Mitglied des Leitungsorgans für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies dem oder der Vorsitzenden mitzuteilen. Das Leitungsorgan entscheidet über den Ausschluss. Der oder die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
( 4 ) Angehörige im Sinne des Absatz 1 Nummer 2 und 4 sind:
  1. der oder die Verlobte,
  2. der Ehegatte oder die Ehegattin,
  3. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin,
  8. Geschwister der Eltern,
  9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
  3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
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§ 10
Besorgnis der Befangenheit

Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten oder einer Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Kirchenbehörde tätig werden soll, die Leitung der Kirchenbehörde zu unterrichten und sich auf deren Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter oder die Leiterin der Kirchenbehörde, so trifft diese Anordnung die kirchliche Aufsichtsbehörde, sofern sich der Kirchenbehördenleiter oder die Kirchenbehördenleiterin nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Wird die Kirchenbehörde durch mehrere Personen geleitet, gilt für Mitglieder eines Leitungsorgans § 9 Absatz 3 entsprechend.
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Teil 5
Finanzgesetz

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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Einnahmen

( 1 ) Die Einnahmen im Sinne dieses Kirchengesetzes dienen insbesondere der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche obliegenden Aufgaben. Es handelt sich hierbei um die von den Kirchenkreisen erhobene und von der Landeskirche verwaltete Kirchensteuer, die Staatsleistungen einschließlich Patronatsleistungen der Länder, die Einnahmen aus Versorgungseinrichtungen und die Einnahmen aus dem Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Zweckbindungen der Staatsleistungen einschließlich der Patronatsleistungen sind einzuhalten und im Haushaltsbeschluss im Einzelnen betragsmäßig auszuweisen.
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§ 2
Haushaltsbeschluss

( 1 ) Die Verteilung und Verwendung der Einnahmen ist durch Haushaltsbeschluss der Landessynode jährlich festzulegen, in dem
  1. die Höhe des Anteiles der Landeskirche nach Artikel 123 Absatz 3 der Verfassung,
  2. die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise nach Artikel 123 Absatz 1 der Verfassung in Prozentanteilen anzugeben sind.
( 2 ) Durch Haushaltsbeschluss sind Mittel für kirchenvertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, insbesondere für Versorgung und deren Sicherung, durch Vorwegabzug von den Einnahmen bereitzustellen.
( 3 ) Ferner können durch Haushaltsbeschluss Mittel für zentrale Gemeinschaftsaufgaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, insbesondere für die Kirchenwahlen, den Kirchlichen Entwicklungsdienst, die Partnerschaftshilfe und die Ökumenische Diakonie, durch Vorwegabzug von den Einnahmen ausgewiesen werden. Kommt es zum Vorwegabzug, so sind die Anteile für die nach Vorwegabzug verbleibenden Einnahmen anzugeben.
[Inkrafttreten nachdem die Kirchenleitung die Datenschutzkonformität des Einsatzes von Microsoft 365 durch Beschluss festgestellt und das Datum des Inkrafttretens festgelegt hat:
( 3 ) Ferner können durch Haushaltsbeschluss Mittel für zentrale Gemeinschaftsaufgaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, insbesondere für die Kirchenwahlen, den Kirchlichen Entwicklungsdienst, die Partnerschaftshilfe, die Ökumenische Diakonie und einheitliche IT-Dienste, durch Vorwegabzug von den Einnahmen ausgewiesen werden. Kommt es zum Vorwegabzug, so sind die Anteile für die nach Vorwegabzug verbleibenden Einnahmen anzugeben.]
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§ 3
Kirchensteueraufkommen

( 1 ) Für das Kirchensteueraufkommen als Teil der Einnahmen ist die Kirchensteuerordnung zugrunde zu legen.
( 2 ) Bei Vorlage des Haushaltsplanes ist das jeweilige Kirchensteueraufkommen mit folgenden zu verrechnenden Ansprüchen und Verpflichtungen darzustellen:
  1. den durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten,
  2. dem Kirchensteuerausgleich mit Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  3. der Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Nummer 2 (Clearing-Rückstellung),
  4. den von den Soldatinnen und Soldaten entrichteten Kirchensteuern,
  5. den Kirchensteuererstattungen im Einzelfall,
  6. den jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten für die Kirchensteuerverwaltung durch die Landeskirche.
Aus der Darstellung müssen sich insbesondere der Gesamtbetrag sowie die jeweiligen Zu- und Abgänge der Rückstellungen für den Kirchensteuerausgleich mit anderen Kirchen außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ergeben.
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§ 4
Versorgungssicherungs-Fonds

( 1 ) Für Personen, die von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem 31. Dezember 2005 erstmalig in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Pastorin bzw. Pastor oder als Kirchenbeamtin bzw. Kirchenbeamter auf Lebenszeit oder auf Probe übernommen werden, sind für die Zeit, in der sie gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Anwartschaften auf Versorgung erwerben, Versorgungsbeiträge zu leisten. Die Versorgungsbeiträge dienen der Absicherung der Ansprüche dieser Personen und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgung sowie der Absicherung der Beihilfe. Sie werden in einem Versorgungssicherungs-Fonds bei der „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ verwaltet. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) In den Versorgungssicherungs-Fonds fließen für Zwecke nach Absatz 1 zusätzlich die Verminderungsbeträge der Besoldungsanpassung nach § 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) in der jeweils geltenden Fassung.
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Abschnitt 2
Hauptbereiche

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§ 5
Anteil der Hauptbereiche

Von dem Anteil an den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sollen 55 bis 60 Prozent für die finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Hauptbereichen zur Verfügung gestellt werden.
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Abschnitt 3
Schlüsselzuweisungen

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§ 6
Anteil der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise erhalten zur Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben einen Anteil an den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 als Schlüsselzuweisungen. Von diesen Schlüsselzuweisungen sollen mindestens zehn Prozent für die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Schlüsselzuweisung ist jeder auf den Kirchenkreis entfallende Anteil an den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. Die Schlüsselzuweisungen bestehen aus
  1. monatlich weitergeleiteten Raten der beim Landeskirchenamt eingegangenen Kirchensteuern,
  2. sonstigen zu verteilenden Anteilen an den Einnahmen,
  3. regelmäßigen, unregelmäßigen oder einmaligen Zahlungen im Falle der Auflösung von Rücklagen oder anderen aus den Einnahmen gebildeten und zunächst treuhänderisch durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verwalteten Finanzmassen; hierzu gehört auch der Anteil der Kirchenkreise an den im Vorwegabzug der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erwirtschafteten Minderausgaben.
( 3 ) In den Schlüsselzuweisungen sind die zweckgebundenen Staatsleistungen im Sinne von § 1 Absatz 2 enthalten. Für den Fall, dass die Schlüsselzuweisungen an einen Kirchenkreis die Höhe der auf den Kirchenkreis entfallenden zweckgebundenen Staatsleistungen unterschreiten, erhält der Kirchenkreis mindestens Schlüsselzuweisungen in Höhe der zweckgebundenen Staatsleistungen.
( 4 ) Die Zahlung der Dienstbezüge erfolgt durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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§ 7
Berechnung der Schlüsselzuweisungen

( 1 ) Die Schlüsselzuweisungen werden nach der Anzahl der Gemeindeglieder, der Wohnbevölkerungszahl und dem umbauten Raum denkmalgeschützter Gebäude (Bauvolumen) auf die Kirchenkreise verteilt.
( 2 ) Das Bauvolumen wird in Abständen von fünf Jahren durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland festgesetzt20# und von der Landessynode im Haushaltsbeschluss beschlossen. Das Bauvolumen kann mit Hilfe von Durchschnittswerten, die das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für Gebäudearten, insbesondere Stadtkirchen, Dorfkirchen, Kapellen und Pastorate, festsetzt, pauschaliert werden. Von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen werden drei Prozent abgezogen und entsprechend dem Bauvolumen zugewiesen.
( 3 ) Der Kirchenkreis Nordfriesland erhält von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen derzeit einen Anteil von 0,3 Prozent als Sonderzuweisung. Die Höhe der Sonderzuweisung wird jeweils nach drei Jahren, erstmals für das Haushaltsjahr 2015, überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt.21#
( 4 ) Von den verbleibenden Mitteln werden fünfundsiebzig Prozent nach der Gemeindegliederzahl und fünfundzwanzig Prozent nach der Wohnbevölkerungszahl verteilt. Die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen werden vom beauftragten Rechenzentrum und die Wohnbevölkerungszahlen von den Kirchenkreisen auf der Grundlage staatlicher Melderegister jeweils zu einem Stichtag ermittelt. Bei der Ermittlung der Anzahl der Gemeindeglieder werden nur die Gemeindeglieder berücksichtigt, die ihre Hauptwohnung im Kirchenkreis haben. Zur Wohnbevölkerung werden nur die Einwohner mit Hauptwohnung im Kirchenkreis gezählt. Die Landessynode stellt die maßgeblichen Gemeindeglieder- und Wohnbevölkerungszahlen im Haushaltsbeschluss fest. Die Stichtage werden im Haushaltsbeschluss der Landessynode für das folgende Haushaltsjahr festgelegt.
( 5 ) Kirchenkreise können verlangen, dass der Gesamtbetrag der ihnen nach Absatz 2 bis 4 zustehenden Mittel nach einem Maßstab auf sie aufgeteilt wird, den sie miteinander vereinbart haben. Die Vereinbarung ist dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vorzulegen.
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§ 8
Personalkostenbudget

( 1 ) Die Personalkosten der Pastorinnen und Pastoren, die in einem aktiven Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen und eine Kirchengemeinde-, Kirchengemeindeverbands-, Kirchenkreis- oder Kirchenkreisverbands- pfarrstelle, eine Pfarrstelle für eine Personal- oder Anstaltskirchengemeinde, eine gesamtkirchliche Pfarrstelle oder eine Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag innehaben oder verwalten, werden nach dem Kirchenbesoldungsgesetz aus einem Personalkostenbudget im Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gezahlt. Dies gilt auch, wenn eine Pastorin bzw. ein Pastor in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland steht oder eine Kirchengemeinde-, Kirchengemeindeverbands-, Kirchenkreis- oder Kirchenkreisverbandspfarrstelle, eine Pfarrstelle für eine Personal- oder Anstaltskirchengemeinde, eine gesamtkirchliche Pfarrstelle oder eine Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag innehat oder verwaltet. Für das Personalkostenbudget wird ein eigener Wirtschaftsplan erstellt.
( 2 ) Zu den Personalkosten nach Absatz 1 gehören:
  1. die Dienstbezüge, sonstigen Bezüge und Zuschläge gemäß § 2 Absatz 2 und 4 der Rechtsverordnung über die Abrechnung von Personalkosten der Pastorinnen und Pastoren vom 7. Mai 2007 (GVOBl. S. 150) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Personalkostenabrechnungsverordnung), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Mai 2010 (GVOBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Personalnebenkosten gemäß § 2 Absatz 3 der Personalkostenabrechnungsverordnung, die Sonderzuschläge nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes, das Sterbegeld gemäß § 18 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Verarbeitungskosten im Personalwesen und die von der Landeskirche zu tragenden Fortbildungskosten,
  3. die Kosten der Nachversicherung,
  4. die Verminderungsbeträge nach § 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes,
  5. die Versorgungsbeiträge nach § 4 in Verbindung mit der Versorgungsbeitragsverordnung vom 12. April 2018 (KABl. S. 206), die durch Rechtsverordnung vom 29. Juni 2018 (KABl. S. 307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Versorgungssicherungsbeiträge an andere Stellen bei Beschäftigung Beurlaubter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  7. die Kosten für die vorzeitige Beendigung des aktiven Dienstes (z. B. der Unterhaltsbeitrag gemäß § 101 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307, 2011 S. 149, 289, 2016 S. 146), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
( 3 ) In das Personalkostenbudget fließen als Einnahmen:
  1. ein Betrag in Höhe der Pfarrbesoldungsanteile der Staatsleistungen gemäß § 6 Absatz 3,
  2. die Erstattungen von Personal- und Personalnebenkosten und
  3. die von den Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und der Landeskirche gezahlte Deckungsumlage.
( 4 ) Auf die Deckungsumlage gemäß Absatz 3 Nummer 3 werden monatliche Abschläge erhoben, deren Höhe das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland festsetzt22#. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Pfarrstellensoll entsprechend dem Grenzwert gemäß § 2 Absatz 6 der Personalkostenabrechnungsverordnung. Sie beträgt ein Zwölftel der auf dieser Grundlage für das vergangene Kalenderjahr errechneten Gesamtpersonalkosten. Die Abschlagszahlungen der Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und der Landeskirche werden vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland direkt von den Kirchensteuerzuweisungen abgesetzt.
( 5 ) Über die gezahlten Abschläge legt die Landeskirche auf der Grundlage der tatsächlich besetzten Pfarrstellen entsprechend dem Pfarrstellenquotienten (vgl. § 2 Absatz 5 der Personalkostenabrechnungsverordnung) quartalsweise Rechnung. Ergibt sich bezogen auf einen Monat ein Pfarrstellenfehl gemäß § 2 Absatz 7 der Personalkostenabrechnungsverordnung, so werden die auf die fehlenden Pfarrstellen in Vollzeitberechnungseinheiten entfallenden Personalkosten von der Landeskirche und den Kirchenkreisen, soweit sie den Grenzwert nach § 2 Absatz 6 der Personalkostenabrechnungsverordnung unterschreiten, anteilig, je nach dem Umfang der Unterschreitung, im Wege einer Ergänzungsumlage quartalsweise erhoben. Hinsichtlich des Abrechnungsbetrages und der Ergänzungsumlage gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Die Landeskirche und die Kirchenkreise müssen die Besetzungen der zugehörigen Stellen mit den quartalsweisen Abrechnungen nach Satz 1 abgleichen. Hinweise auf erforderliche Korrekturen der Abrechnungen des laufenden Haushaltsjahres werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens bis Ende des ersten Quartals des folgenden Haushaltsjahres mitgeteilt werden.
( 6 ) Die Kirchenleitung bildet gemäß der Rechtsverordnung über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen der Kirchenleitung und die Bestellung von Beauftragten der Kirchenleitung vom 10. Mai 1977 (GVOBl. S. 122) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 7. Juni 1994 (GVOBl. S. 130), einen Steuerungsausschuss für die Personal- und Budgetplanung, insbesondere für
  1. die Stellen- und Personalplanung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland insgesamt in kurz-, mittel- und langfristiger Perspektive, soweit dadurch die Personalplanungshoheit der Landessynode und der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände unberührt bleibt,
  2. die Gewinnung des pastoralen Nachwuchses entsprechend der Bedarfsplanung,
  3. das Controlling des Personalkostenbudgets,
  4. die Erarbeitung von Regelungen für Projektpfarrstellen und Pfarrstellen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag, z. B. die Festsetzung von deren Anzahl,
  5. die Festsetzung des finanziellen Umfanges der von der Landeskirche zu leistenden Fortbildungsmaßnahmen und
  6. die Berichterstattung an die Kirchenleitung.
( 7 ) Dem Steuerungsausschuss gehören an:
1.
die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof,
2.
jeweils eine Pröpstin bzw. ein Propst aus jedem Sprengel,
3.
ein nicht ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung,
4.
ein nicht ordiniertes Mitglied des Finanzausschusses,
5.
ein nicht ordiniertes Mitglied des Finanzbeirates,
6.
ein nicht ordiniertes Mitglied des Dienstrechtsausschusses, sofern die Landessynode nach Artikel 84 Absatz 2 der Verfassung diesen gebildet hat,
7.
ein Mitglied der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen,
8.
die bzw. der Vorsitzende der Pastorinnen- und Pastorenvertretung,
9.
die bzw. der Gender- und Gleichstellungsbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit beratender Stimme sowie
10.
das für Personalangelegenheiten der Theologinnen bzw. Theologen zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit beratender Stimme.
Der Steuerungsausschuss kann Unterausschüsse berufen.
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Abschnitt 4
Finanzverteilung in den Kirchenkreisen

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§ 9
Finanzsatzung

Die bei den Kirchenkreisen verbleibenden Schlüsselzuweisungen werden nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und der von der Kirchenkreissynode zu erlassenden Finanzsatzung in den Kirchenkreisen verteilt.
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§ 10
Verteilmasse

( 1 ) Zur Verteilmasse gehören die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2. Weitere Finanzmittel des Kirchenkreises können nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse einfließen.
( 2 ) Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil), für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden gebildet. Die Höhe des Gemeindeanteiles und des Kirchenkreisanteiles ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteiles und der Rücklagen nach Satz 1 festzulegen.
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§ 11
Gemeindeanteil, Kirchenkreisanteil und Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden,
  4. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
  5. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen.
( 4 ) Durch die Finanzsatzung ist zu regeln, in welchem Anteil die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu veranschlagen sind, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind. Ob die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die von ihnen betriebenen Dienste, Werke und Einrichtungen über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte nach Satz 1 zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden, ist in der Finanzsatzung zu regeln, ebenso die Zeitpunkte des Entstehens und der Fälligkeit der Entgeltforderung.
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§ 12
Kriterien der Verteilung

( 1 ) Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Finanzsatzung kann festlegen, dass zusätzliche Kriterien zur Verteilung herangezogen werden können, wenn dies für einen aufgabengerechten Ausgleich der Kräfte und Lasten nach Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung erforderlich ist. Die nach diesen zusätzlichen Kriterien zu verteilenden Mittel dürfen insgesamt einen Umfang von vierzig von Hundert des Gemeindeanteils nach § 11 Absatz 1 nicht überschreiten.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann im Kirchenkreis Mecklenburg die Verteilung der Zuweisungen gemäß der Stellenpläne für die Kirchengemeinden erfolgen.
( 4 ) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 1 können die Umgemeindungen derart mit berücksichtigt werden, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
( 5 ) Das Nähere zu Absatz 1 bis 4 regelt die Finanzsatzung.
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§ 13
Spenden, Kollekten und freiwillige Beiträge

( 1 ) Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge dürfen auf die Allgemeine Gemeindezuweisung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 nicht angerechnet werden.
( 2 ) Die Finanzsatzung regelt, ob bei der Allgemeinen Gemeindezuweisung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden angerechnet werden.
( 3 ) Kirchengemeinden können aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindeanteil gewährt werden.
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§ 14
Erträgnisse aus Pfarrvermögen

( 1 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen sowie aus sonstigem Stellenvermögen der Pfarrstellen sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 an den Kirchenkreis abzuführen. Dabei können die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von bis zu fünf Prozent der laufenden Erträge einbehalten. Das Nähere regeln die Kirchenkreise durch Satzung.
( 2 ) Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Ertragsfähigkeit einzusetzen, dabei soll möglichst der Umfang der bisherigen Grundstücksgröße nicht unterschritten werden.
( 3 ) Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so ist der überschießende Betrag an die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 abzuführen oder für weitergehende Ersatzlandbeschaffung einzusetzen. Unter Abweichung von Satz 1 kann bis zu zwanzig Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. Der entsprechende Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
( 4 ) Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst nachhaltig, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften oder zur vollständigen Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 an den Kirchenkreis abzuführen. Das Nähere regeln die Kirchenkreise durch Satzung.
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§ 15
Denkmalfonds

( 1 ) Der Denkmalfonds dient der Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihrer Dienste, Werke und Einrichtungen für die Pflege von Kunstgut, insbesondere für die Restaurierung von Ausstattungen sowie Gutachten zur Vorbereitung von Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen. Außerdem sind Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen an Orgeln und Glocken der Kirchengemeinden und Kirchenkreise förderfähig. In Sonderfällen kann in geringem Umfang auch denkmalpflegerischer Mehrbedarf gefördert werden. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben dem Denkmalfonds und werden bei Bedarf verwendet.
( 2 ) Für den Denkmalfonds werden 0,15 Prozent des Anteils der Kirchenkreise an den Einnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einbehalten.
( 3 ) Die Kirchenkreise sind antragsberechtigt. Der Finanzausschuss stellt Richtlinien auf über die Vergabe der Mittel. Das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entscheidet über die Vergabe der Mittel.
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§ 16
Beschwerde

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 17
Ausführungsverordnungen

Zur Ausführung dieses Kirchengesetzes kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses Ausführungsverordnungen erlassen.
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§ 18
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Solange der Bemessungssatz nach § 52 Absatz 2 Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) nicht angeglichen ist, wird zur Jahresmitte ein Ausgleich unter den Stellenträgern nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 vorgenommen.
( 2 ) Die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern können übergangsweise bis zum 31. Dezember 2021 von den §§ 11 bis 14 abweichen, wenn nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird.
( 3 ) Die Übergangsregelung von § 12b Absatz 4 des bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 155) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2010 (GVOBl. S. 178) gilt für die Kirchenkreise im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bis zum 31. Dezember 2014 fort.
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Teil 6
Schlussbestimmungen

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§ 1
Änderung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes

Änderungen dieses Kirchengesetzes sind nur durch Kirchengesetz zulässig, das nach Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung zu beschließen ist. Dies gilt nicht für die Kirchengesetze im Teil 2, 3 und 5 dieses Kirchengesetzes. Artikel 112 Absatz 2 der Verfassung findet entsprechende Anwendung.
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§ 2
Inkrafttreten des Einführungsgesetzes

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und 3, des § 34 Absatz 2 und 3 sowie des § 41 Absatz 3 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) und des Bischofswahlgesetzes (Teil 3 dieses Kirchengesetzes) gleichzeitig mit der Verfassung in Kraft.23#
( 2 ) § 23 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 2 und 3 sowie § 41 Absatz 3 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 dieses Kirchengesetzes) und das Bischofswahlgesetz (Teil 3 dieses Kirchengesetzes) treten am Tage nach der zuletzt erfolgten Verkündung der Verfassung und dieses Kirchengesetzes im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und im Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche in Kraft.24#
( 3 ) Der Termin des Inkrafttretens nach Absatz 2 wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und im Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche bekannt gemacht.25# Die Verfassung und dieses Kirchengesetz werden zusammen mit dem Termin des Inkrafttretens im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht.26#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Zitierweise der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 127) ist dieses Kirchengesetz unter der Abkürzung „EGVerf“ zu zitieren. Für die Teile 1 bis 6 dieses Kirchengesetzes können die Abkürzungen „EGVerf-Teil 1“, „ELSynWahlG“, „BiWahlG“, „KGO“, „FinG“ und „EGVerf-Teil 6“ verwendet werden.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 16. November 2012 durch Beschluss bestätigt (KABl. 2013 S. 2).
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3 ↑ Red. Anm.: Das seinerzeit amtliche Inhaltsverzeichnis wird hier in einer redaktionell bearbeiteten, der fortlaufenden Textentwicklung des Einführungsgesetzes folgenden Version angegeben.
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4 ↑ Red. Anm.: Paragrafenüberschrift redaktionell ergänzt.
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5 ↑ Red. Anm.: Verweis fehlerhaft, korrekt wäre: „zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2003 (KABl S. 116)“.
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6 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: „das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. November 1979 (KABl S. 89) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1999 (KABl S. 34), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl S. 23) geändert worden ist,“.
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7 ↑ Artikel 125 lautet:
„(1) In den Kirchengemeinden der Landessuperintendentur Lauenburg, in denen Kapellengemeinden vorhanden sind, bildet jede Kapellengemeinde einen besonderen Wahlbezirk. In jedem Bezirk werden die Kirchenältesten zugleich als Kapellenälteste gewählt. Sind mehr Kapellenälteste erforderlich, so werden sie zusammen mit den Kirchenältesten gewählt.
(2) Zusammen mit dem Pastor der Kirchengemeinde bilden die Kapellenältesten den Kapellenvorstand. Der Pastor führt den Vorsitz.
(3) Der Kapellenvorstand übt für die Kapellengemeinde und ihr Vermögen die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstands aus. Die für den Kirchenvorstand geltenden Bestimmungen finden auf ihn entsprechende Anwendung.“
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8 ↑ Red. Anm.: § 7 und damit auch die o. a. amtliche Fußnote sind mit der Neuregelung des Rechts der Kapellenvorstände durch Teil 4 § 79 dieses Gesetzes inzwischen inhaltlich abgelöst.
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9 ↑ Red. Anm.: Infolge der Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland führt der Verband gemäß der Neufassung seiner Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204) jetzt den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA).
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10 ↑ Red. Anm.: Vgl. ABl. 2011 S. 115.
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11 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) mitsamt der hier nachfolgend aufgeführten Anwendungs- und Ausführungsgesetze mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. Seit dem 1. April 2017 gelten für die Nordkirche das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) und das Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), vgl. KABl. 2017 S. 303.
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12 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung der Verordnung endete gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997 über die Kirchliche Altersversorgung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 2) mit Ablauf des 31. Oktober 2020; stattdessen wurde der Geltungsbereich des oben genannten Kirchengesetzes um die privatrechtlichen Mitarbeitenden der Pommerschen Evangelischen Kirche erweitert.
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13 ↑ Red. Anm.: Das genannte Kirchengesetz ist gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Pastorenvertretungsgesetzes vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
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14 ↑ Red. Anm.: Teil 2 des Einführungsgesetzes beinhaltete das „Kirchengesetz über die Wahl zur Ersten Landessynode“. Teil 2 trat gemäß § 31 Absatz 2 des Landessynodenbildungsgesetzes vom 28. März 2017 (KABl. S. 203) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft. Der Text des Kirchengesetzes über die Wahl zur Ersten Landessynode (Teil 2 des Einführungsgesetzes) ist im Archivbestand der Onlineversion dieser Rechtssammlung unter der Ordnungsnummer 1.506_Archiv abrufbar.
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15 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 1.117 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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16 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 1.117 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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17 ↑ Red. Anm.: Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78), die in ihrer jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 5.401-101 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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18 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verfassung.
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19 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist fehlerhaft. Es muss lauten: „Artikel 1 Absatz 7 der Verfassung“.
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20 ↑ Red. Anm.: Das Kollegium des Landeskirchenamts hat das Bauvolumen zuletzt am 23. Februar 2021, korrigiert am 25. Mai 2021, mit Wirkung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2026 neu festgesetzt.
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21 ↑ Red. Anm.: Gemäß Nummer 18 des Beschlusses über die Feststellung des Gesamthaushaltes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsbeschluss) (KABl. 2022 S. 547; KABl. A 2023 Nr. 1 S. 2) wird die Sonderzuweisung an den Kirchenkreis Nordfriesland ab 2022 auf 0,2 Prozent von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen festgesetzt. Die Sonderzuweisung muss jeweils nach drei Jahren überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt werden.
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22 ↑ Red. Anm.: Das Kollegium des Landeskirchenamts hat die Deckungsumlage für das Haushaltsjahr 2023 am 24. Mai 2022 auf 87 600 Euro je Vollzeitberechnungseinheit festgesetzt.
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23 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat – soweit nicht die genannten Ausnahmen betroffen sind – am 27. Mai 2012 in Kraft.
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24 ↑ Red. Anm.: Teil 1 § 23 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 2 und 3, § 41 Absatz 3 sowie Teil 3 (BiWahlG) dieses Kirchengesetzes sind am 25. Februar 2012 in Kraft getreten (vgl. KABl. 2012 S. 120).
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25 ↑ Red. Anm.: Vgl. für die Verfassung KABl 2012 S. 26, GVOBl. 2012 S. 66, ABl. Sonderdruck 2012 S. 50 und für dieses Einführungsgesetz KABl 2012 S. 54, GVOBl. 2012 S. 94 und ABl. Sonderdruck 2012 S. 2.
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26 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2012 S. 2 und S. 30 sowie KABl. 2012 S. 120.