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Kirchengesetz
zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen1#

Vom 9. Oktober 2006

(GVOBl. S. 186)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Der am 7. Dezember 2005 von der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland verabschiedeten gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinaus (ABl. EKD 2005 S. 571)2# wird zugestimmt.
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Artikel 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.3#
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs treten das Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 28. Januar 1989 (GVOBl. 1989 S. 46; 1990 S. 165) sowie das Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaftsrechten in besonderen Fällen mit der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 24. September 1994 (GVOBl. S. 214) außer Kraft. Der Tag, an dem diese Kirchengesetze außer Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. 6.100-501.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. November 2006 in Kraft.
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4 ↑ Red. Anm.: Die genannten Kirchengesetze sind am 2. November 2006 außer Kraft getreten, vgl. GVOBl. 2006 S. 198.