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Kirchengesetz
zum Vertrag zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Bildung einer
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1#

Vom 31. März 2009

(GVOBl. S. 94)

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Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag

( 1 ) Dem am 5. Februar 2009 in Ratzeburg unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend2# veröffentlicht.
( 3 ) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 27 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt zu machen.3#
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist als Ordnungsnummer 1.106-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 15. April 2009 in Kraft (vgl. GVOBl. S. 182, KABl S. 50, ABl. S. 98).
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 15. April 2009 in Kraft.