.Kirchengesetz
Kirchengemeinden in diakonischen Einrichtungen
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Kirchengesetz
über besondere Gemeindeformen
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 28. Januar 1989
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderter Paragraf | Art der Änderung |
1 | Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung der Bildung der Kirchengemeinderäte in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Kirchengemeinderatsneuordnungs-gesetz – KGRNG) | 27. Oktober 2020 | § 9 | aufgehoben |
Die Synode hat unter Beachtung des Artikels 69 Absatz 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Kirchengemeinden in diakonischen Einrichtungen
(Anstaltskirchengemeinden)
###§ 1
(
1
)
Bei einer rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtung kann durch Beschluss der Kirchenleitung eine Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen (Anstaltskirchengemeinde) errichtet werden, wenn Aufgaben einer Kirchengemeinde auf Dauer wahrgenommen werden und die Größe der Einrichtung, ihre räumliche Geschlossenheit sowie die Zahl der Gemeindeglieder dies rechtfertigen.
(
2
)
1 Das Gebiet der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen wird durch die Errichtungsurkunde festgelegt. 2 Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
(
3
)
1 Über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden in diakonischen Einrichtungen beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand nach Anhörung der Beteiligten. 2 Beteiligt sind die Kirchenvorstände der betroffenen Kirchengemeinden, die diakonische Einrichtung, ihre Bruder- bzw. Schwesternschaften sowie das Nordelbische Diakonische Werk e. V. 3 Das Nordelbische Kirchenamt hat die Anhörungen vorzunehmen. 4 Zur Neubildung ist ein Antrag des Trägers der diakonischen Einrichtung erforderlich.
(
4
)
Die Beschlussfassung über die Neubildung, Veränderung und Vereinigung von Kirchengemeinden in diakonischen Einrichtungen setzt voraus, dass zwischen der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen und dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen wird.
#§ 2
Die Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen hat die Rechte und Pflichten einer Kirchengemeinde in der Nordelbischen Kirche im Sinne von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung.
#§ 3
(
1
)
Mitglieder der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen sind alle getauften evangelischen Christen, die in ihrem Gebiet ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(
2
)
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Trägers der Einrichtung, die nicht im Bereich der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen wohnen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können durch Umgemeindung Mitglied der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen werden, wenn sie an dem kirchlichen Leben der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen Anteil nehmen.
(
3
)
1 In die Einrichtung aufgenommene Glieder der Nordelbischen Kirche, die sich dort nur vorübergehend aufhalten, sind nicht Mitglieder der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen, es sei denn, sie lassen sich umgemeinden. 2 Sie haben jedoch für die Dauer ihres Aufenthaltes das Recht auf geistliche Versorgung und kirchliche Amtshandlung durch die Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen.
(
4
)
Für eine Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen werden Kirchenbücher geführt.
#§ 4
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen wird durch den Kirchenvorstand geleitet, soweit nicht dem Träger der Einrichtung aufgrund von § 1 Absatz 4 bestimmte Aufgaben vorbehalten sind. 2 Für die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes.
(
2
)
Der Kirchenvorstand wirkt im Dienst der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen mit dem Träger der Einrichtung zusammen.
#§ 5
(
1
)
Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen in der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen, die auf Anregung des Trägers der Einrichtung oder des zuständigen Bischofs erfolgt, beschließt die Kirchenkreissynode, in deren Kirchenkreis der Hauptsitz der Einrichtung belegen ist, nach Anhörung des Nordelbischen Kirchenamtes.
(
2
)
Die Besetzung der Pfarrstellen richtet sich nach dem Pfarrstellengesetz.
(
3
)
1 Pastoren/Pastorinnen einer Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen unterstehen bezüglich ihrer Amtsführung der Aufsicht des/der leitenden Pastors/Pastorin der Einrichtung. 2 Die Kirchenleitung bestimmt nach Anhörung des Trägers der Einrichtung, wer den/die leitende(n) Pastor/Pastorin beaufsichtigt und visitiert. 3 Dies ist in der Errichtungsurkunde festzulegen.
#§ 6
Über die Begründung, Veränderung und Beendigung der Dienstverhältnisse haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen entscheidet der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
#§ 7
1 Der zuständige Kirchenkreis, in dem Kirchengemeinden in diakonischen Einrichtungen errichtet sind, hat in seiner Finanzsatzung für eine angemessene finanzielle Ausstattung, insbesondere für die gottesdienstliche Versorgung der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen zu sorgen. 2 Das Nordelbische Kirchenamt soll dies durch Richtlinien festlegen. 3 Für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen gelten die allgemeinen kirchlichen Vorschriften. 4 Die Kirchengemeinde in diakonischen Einrichtungen soll sich der Verwaltung des Trägers der Einrichtung bedienen.
#Bestehende Anstalts- und Personalkirchengemeinden
###§ 8
(
1
)
Die bestehenden Anstalts- und Personalkirchengemeinden werden in ihren Rechten und Pflichten durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
(
2
)
1 Die bestehenden Anstaltskirchengemeinden können auf Vorschlag des Trägers der Einrichtung Kirchenvorstände bilden. 2 Hierüber entscheidet die Kirchenleitung durch Beschluss. 3 Für das Verfahren gelten die §§ 1 bis 7 entsprechend.
#Kapellengemeinden
###§ 9
(weggefallen)
#Hauptkirchengemeinden
###§ 10
1 Die Kirchen der Gemeinden St. Petri, St. Nikolai, St. Katharinen, St. Jacobi und St. Michaelis in Hamburg heißen ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung wegen Hauptkirchen. 2 An ihnen besteht das Amt des Hauptpastors. 3 Der Dienst der Hauptkirchengemeinden gilt in Gottesdienst und Gemeindearbeit in besonderer Weise der gesamten Stadt. 4 Die Einzelheiten werden durch Kirchenkreissatzung geregelt.
#Studentengemeinden
###§ 11
(
1
)
1 Die Evangelischen Studentengemeinden sind nach kirchlichem Recht geordnete Gemeinden eigener Art ohne Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht im Bereich der Hoch- und Fachhochschulen. 2 Sie haben Anteil am Auftrag der Kirche, wie er von Jesus Christus gegeben wurde.
(
2
)
1 Jede Studentengemeinde gibt sich eine Satzung. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes
#§ 12
(
2
)
§ 4 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird aufgehoben.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.