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Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Kirchengesetz zu dem
Vertrag zwischen der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und zu dem Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Ratifizierung der Verträge der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands1#

Vom 16. Oktober 2006

(GVOBl. S. 186)

Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

( 1 ) Dem Kirchengesetz zu dem Vertrag2# zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 18. Oktober 2005 (ABl. VELKD Bd.VII, S. 306) wird zugestimmt.
( 2 ) Der Tag, an dem das vorgenannte Kirchengesetz nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt zu machen3#.
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Artikel 2

( 1 ) Dem Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Ratifizierung der Verträge der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 10. November 2005 (ABl. EKD 2005 S. 549) wird zugestimmt.
( 2 ) Der Tag, an dem das vorgenannte Kirchengesetz nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt zu machen4#.
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die jeweils aktuelle Fassung des Vertrags ist unter der Ordnungsnummer 1.215-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. GVOBl. 2008 S. 134).
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. GVOBl. 2008 S. 134).