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Satzung für
das Regionalzentrum kirchlicher Dienste
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Vom 29. Januar 2015

(KABl. S. 114)

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Die Kirchenkreissynode hat aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Satzung für das Regionalzentrum kirchlicher Dienste des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises beschlossen:
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§ 1
Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die ehemalige Pommersche Evangelische Kirche hat auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 2 Nummer 2 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29), zuletzt geändert vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86), am 13. November 2011 das „Evangelische Regionalzentrum für übergemeindliche Dienste im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis“ errichtet. Mit Entstehen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) wird dieses Werk als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises unter dem Namen „Regionalzentrum kirchlicher Dienste“ (Regionalzentrum) fortgeführt.
( 2 ) Es hat seinen Sitz in Greifswald.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Regionalzentrum ist der Zusammenschluss der rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises, soweit der Kirchenkreis für einen seiner Dienste bzw. eines seiner Werke keine andere Regelung trifft. Es arbeitet in Bindung an Schrift und Bekenntnis im Rahmen des Kirchenrechts eigenständig.
( 2 ) Folgende Dienste und Werke sind im Regionalzentrum zusammengeschlossen:
  1. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  2. die Jugendmigrationsdienste Greifswald und Anklam;
  3. die Evangelische Medienstelle;
  4. die Ökumenische Partnerschaftsarbeit;
  5. die Projektstelle „Jahr zur Taufe“;
  6. die Konfirmandenarbeitsstelle;
  7. die Schulseelsorge;
  8. die bisher kirchenkreislichen Stellen für Kinder- und Jugendarbeit;
  9. die Krankenhausseelsorge, die Telefonseelsorge und die Hospizseelsorge;
  10. das Werk „greifbar – der andere Gottesdienst“.
( 3 ) Die bisher geltenden Grundsätze der Arbeit für die in Absatz 2 aufgeführten Dienste und Werke gelten fort, soweit sie mit den Strukturen des Regionalzentrums nach dieser Satzung vereinbar sind. Sie sind bis zum 31. Dezember 2015 dem geltenden Recht anzupassen.
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§ 3
Leitungsstruktur

( 1 ) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit des Regionalzentrums (Artikel 117 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung).
( 2 ) Die Leitung des Regionalzentrums obliegt dem Kuratorium und einer hauptamtlichen Leiterin bzw. einem hauptamtlichen Leiter (hauptamtliche Leitung) im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
( 3 ) Die Verwaltungsgeschäfte werden nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch die Kirchenkreisverwaltung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises geführt.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, die für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisrates vom Kirchenkreisrat gewählt werden. Ihm gehören an
  1. eine Pröpstin bzw. ein Propst, der bzw. dem der Aufgabenbereich Regionalzentrum kirchlicher Dienste zugewiesen ist;
  2. ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenkreissynode;
  3. eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle inne hat oder verwaltet;
  4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Bereich Gemeindepädagogik oder Gemeindediakonie;
  5. eine Ehrenamtliche bzw. ein Ehrenamtlicher aus dem Bereich Gemeindepädagogik oder Gemeindediakonie, die bzw. der zum Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises wählbar ist;
  6. zwei weitere Ehrenamtliche aus den Diensten und Werken nach § 2 Absatz 2.
Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig mit dem Wegfall eines der Voraussetzungen nach Satz 2.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat wählt für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 stellvertretende Mitglieder, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
( 3 ) Die hauptamtliche Leitung nach § 3 Absatz 2 nimmt an den Sitzungen beratend teil.
( 4 ) Das Kuratorium soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat unter Wahrung der Zuständigkeiten des Kirchenkreisrates nach § 3 Absatz 1 folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung einer Konzeption des Regionalzentrums einschließlich Planung der Ziele im Rahmen der Vorgaben von Kirchenkreissynode und Kirchenkreisrat, zusammen mit der hauptamtlichen Leitung;
  2. Öffentlichkeitsarbeit innerhalb des Kirchenkreises;
  3. Bedarfsanmeldungen für den Haushalt des Kirchenkreises;
  4. Abschluss von Zielvereinbarungen mit Diensten und Werken des Kirchenkreises nach § 2 Absatz 2;
  5. Vorbereitung der Personalauswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Regionalzentrum und vorherige Anhörung bei Personalentscheidungen des Kirchenkreisrates.
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§ 6
Hauptamtliche Leitung

( 1 ) Für die hauptamtliche Leitung des Regionalzentrums ist eine Pfarrstelle des Kirchenkreises eingerichtet und wird durch den Kirchenkreisrat mit einer Pastorin bzw. einem Pastor besetzt.
( 2 ) Die hauptamtliche Leitung führt die Arbeit des Regionalzentrums, insbesondere in geistlicher und theologischer Hinsicht, in gemeinsamer Verantwortung mit dem Kuratorium aus. Sie ist für die Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des Kuratoriums und für die Entwicklung innovativer Modelle und für die laufende Geschäftsführung verantwortlich. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung.
( 3 ) Die hauptamtliche Leitung ist Fachvorgesetzte bzw. Fachvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Pastorinnen und Pastoren des Regionalzentrums und führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abmahnungen bedürfen des Beschlusses des Kuratoriums und des Kirchenkreisrates.
( 4 ) Die Vertretung des Regionalzentrums im Rechtsverkehr für die laufenden Geschäfte des Regionalzentrums ist durch Bevollmächtigung des Kirchenkreisrates zu regeln.
( 5 ) Die hauptamtliche Leitung sammelt die Mitarbeitenden in regelmäßigen Dienstberatungen.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung „Evangelisches Regionalzentrum für übergemeindliche Dienste im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis“, Satzung vom 13. November 2011 (ABl. S. 135), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. März 2015 in Kraft.