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Kirchengesetz
zu dem Vertrag vom 7. Juli 2010
zur 1. Änderung des Vertrages über
die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland1#

Vom 10. Oktober 2010

(ABl. 2011 S. 13)

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Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 und unter Beachtung von Artikel 130 Absatz 6 und 7 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Zustimmung zum Änderungsvertrag

( 1 ) Dem am 7. Juli 2010 in Ratzeburg unterzeichneten Vertrag zur 1. Änderung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend2# veröffentlicht.
( 3 ) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche bekannt zu machen.3#
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist als Ordnungsnummer 1.106-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der 1. Änderungsvertrag trat am 16. März 2011 in Kraft (vgl. GVOBl. S. 158).
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 16. März 2011 in Kraft.