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Kirchengesetz
vom 20. November 2010
zur Zustimmung zu dem Vertrag vom 7. Juli 2010
zur 1. Änderung des Vertrages über
die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland vom 5. Februar 20091#, 2#

(KABl 2010 S. 85)3#

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Artikel 1
Zustimmung zum Änderungsvertrag

( 1 ) Dem am 7. Juli 2010 in Ratzeburg unterzeichneten Vertrag zur 1. Änderung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2009 (KABl S. 23) wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend4# veröffentlicht.
( 3 ) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.5#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat das Kirchengesetz mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist als Ordnungsnummer 1.106-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Der 1. Änderungsvertrag ist am 16. März 2011 in Kraft getreten.