.Satzung für die Arbeit des Arbeitskreises
Satzung für die Arbeit des Arbeitskreises
Gleichstellung von Frauen und Männern im
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis1#
Vom 18. März 2012
(ABl. PEK S. 6)
#Auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. S. 86) beschließt die Synode der Pommerschen Evangelischen Kirche:
###§ 1
1 Zur Stärkung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche wird ein Arbeitskreis des Kirchenkreises eingerichtet. 2 Dieser berät alle Institutionen des Kirchenkreises in Fragen der Gleichstellung.
#§ 2
1 Er soll aus bis zu zwölf Mitgliedern bestehen und wird von der Synode des Kirchenkreises gewählt. 2 Bei der Zusammensetzung sollen möglichst alle Arbeitsbereiche des Kirchenkreises berücksichtigt werden. 3 Ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.
#§ 3
1 Der bisherige Arbeitskreis Gleichstellung von Frauen und Männern in der Pommerschen Evangelischen Kirche wird diese Aufgabe bis zu einer Neuwahl durch die Synode des Kirchenkreises wahrnehmen. 2 Bis zu einer Neuregelung gelten die bisherigen Beschlüsse der Pommerschen Evangelischen Kirche (Synodenbeschluss vom 25. Oktober 1998, Beschlüsse der Kirchenleitung vom 28. Mai 1999 und vom 15. Dezember 2000) hinsichtlich des Arbeitskreis Gleichstellung entsprechend fort.
#§ 4
Dieser Beschluss der Landessynode wird durch das Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in eine Satzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises übergeleitet, die mit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Kirchenkreissatzung in Kraft tritt.