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Vertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Vom 29. November 2005

(GVOBl. 2006 S. 181, 188)

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,
  • geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zu festigen und zu fördern und die gewachsenen Beziehungen festzuschreiben und dauerhaft fortzuentwickeln,
  • in der Überzeugung, dass die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz bedeutet und Kooperation gebietet, und mit dem Ziel, dieses Verhältnis dauerhaft zu gestalten,
  • in Anerkennung der kirchlichen Mitverantwortung für das öffentliche Leben,
  • im Respekt vor der Religions- und Glaubensfreiheit des Einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen,
  • im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrags der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates und der gemeinsamen Aufgaben zum Wohle der Menschen in Hamburg,
  • auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Stellung der Kirchen im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat,
schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer Beziehungen diesen Vertrag:
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Artikel 1
Glaubensfreiheit und Rechtsstellung

( 1 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den Glauben nach den evangelisch-lutherischen Grundlagen zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.
( 2 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.
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Artikel 2
Körperschaftsrechte

( 1 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Sie sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
( 2 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Senat anzeigen.
( 3 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wirken bei der Errichtung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen privaten und öffentlichen Rechts zusammen. (Schlussprotokoll)
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Artikel 3
Geltungsbereich

Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf die rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Körperschaften sowie auf die im Schlussprotokoll genannten selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen. Über die Aufnahme weiterer selbstständiger Dienste, Werke und Einrichtungen in den Geltungsbereich dieses Vertrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen zu erzielen. (Schlussprotokoll)
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Artikel 4
Zusammenwirken

( 1 ) Der Senat und die Kirchenleitung treffen sich zur Pflege ihrer Beziehungen in regelmäßigem Abstand. Sie werden sich zur Klärung von Fragen, die das beiderseitige Verhältnis betreffen oder die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
( 2 ) Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur gegenseitigen Information bestellt die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte bei Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 3 ) Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unmittelbar berühren, und hören sie an.
( 4 ) Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird sie sich auch diesen gegenüber um die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages bemühen. Sie gibt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.
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Artikel 5
Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik

( 1 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Pflege der evangelischen Theologie als konfessionsgebundener wissenschaftlicher Disziplin in freier Forschung und Lehre, insbesondere an der Universität Hamburg.
( 2 ) In grundsätzlichen Angelegenheiten der Studiengänge Pfarramt und Lehramt streben die Vertragsparteien eine Vereinbarung an.
( 3 ) Das Nähere in Angelegenheiten der evangelischen Kirchenmusik wird gesondert vereinbart. (Schlussprotokoll)
( 4 ) Der Universitätsprediger oder die Universitätspredigerin wird im Einvernehmen mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bestellt.
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Artikel 6
Evangelische Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im Rahmen des allgemeinen Rechts gewährleistet und gefördert.
( 2 ) Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts staatlich anzuerkennen.
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Artikel 7
Religionsunterricht

( 1 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
( 2 ) Das Nähere regelt eine Gemeinsame Kommission Schule/Kirche.1# (Schlussprotokoll)
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Artikel 8
Kirchliches Eigentum

( 1 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919.
( 2 ) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
( 3 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bei kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen.
( 4 ) Die Vereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate über die Überlassung von staatseigenen Grundstücken und die Inanspruchnahme von Kirchengrundstücken für öffentliche Zwecke vom 17. August 1965 bleibt unberührt. Auf Wunsch der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche werden bei kirchlichem Bedarf der nicht von der in Satz 1 genannten Vereinbarung erfassten auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Kirchenkreise entsprechende staatseigene Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen kostengünstig zur Verfügung gestellt.
( 5 ) Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirchenleitung im Rahmen der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche darauf hinwirken, dass die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.
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Artikel 9
Denkmalpflege

( 1 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen die gemeinsame Verantwortung für Schutz, Pflege und Erhaltung kirchlicher Denkmäler.
( 2 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmäler grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
( 3 ) Bei Entscheidungen über Denkmäler, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigt das Denkmalschutzamt der Freien und Hansestadt Hamburg die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.
( 4 ) Durch Vereinbarungen können der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.
( 5 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Sie unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche in ihren Bemühungen, auch von solchen Einrichtungen Hilfe zu erhalten, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
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Artikel 10
Friedhöfe

( 1 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts kirchliche Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen sowie bestehende zu verändern oder zu schließen. Sie genießen den gleichen Schutz wie staatliche Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche abgestimmt.
( 2 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten.
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Artikel 11
Gebühren

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften sind berechtigt, für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren zu erheben.
( 2 ) Rückständige Gebühren werden auf Antrag des Einrichtungsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die kirchliche Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des oder der Pflichtigen nicht gedeckt sind.
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Artikel 12
Gebührenbefreiung

( 1 ) Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren, die für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten, gelten auch für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Befreiung gilt auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben.
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Artikel 13
Kirchensteuerrecht

( 1 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen zu erlassen.
( 2 ) Die Kirchensteuergesetze, ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.
( 3 ) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf von einem Monat nach Vorlage des Beschlusses ausdrücklich versagt wird.
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Artikel 14
Kirchensteuerverwaltung

( 1 ) Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgen durch die Finanzämter. Soweit die Steuer nach Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird, sind die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
( 2 ) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird.
( 3 ) Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert die Wahrung des Steuergeheimnisses.
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Artikel 15
Meldewesen und Datenschutz

( 1 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche auf der Grundlage des Hamburgischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bei der Durchführung des kirchlichen Meldewesens.
( 2 ) Die Meldebehörden übermitteln der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt kostenfrei.
( 3 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert den Datenschutz auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden Daten über mitgliedschaftsbegründende Ereignisse.
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Artikel 16
Sammlungswesen

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
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Artikel 17
Seelsorge in besonderen Einrichtungen und bei der Feuerwehr

( 1 ) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auf der Grundlage des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Der Träger der Einrichtung stellt den Raum dazu unentgeltlich zur Verfügung.
( 2 ) Werden die Aufgaben von einem oder einer Geistlichen im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder deren Berufung für die Justizvollzugsanstalten und Polizeieinrichtungen im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.
( 3 ) Werden Aufgaben im Bereich der Feuerwehr von einem oder einer Geistlichen im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder deren Berufung im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 4 ) Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.
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Artikel 18
Aufgaben kirchlich-diakonischer Einrichtungen

( 1 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und ihre Diakonischen Werke, das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V., das Diakoniehilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., nehmen in Erfüllung ihres Auftrags auch Aufgaben als anerkannte freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialhilfe im Rahmen der Gesetze wahr und kooperieren mit staatlichen Trägern. Sie unterhalten Kindertagesstätten, Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung, Pflege, Bildung und Beratung.
( 2 ) Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
( 3 ) Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
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Artikel 19
Sonn- und Feiertagsschutz

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stimmen dahin gehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung für die Gesellschaft und den Staat sind. Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
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Artikel 20
Seelsorge- und Beichtgeheimnis

Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorge- und Beichtgeheimnis. Geistliche sind berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
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Artikel 21
Kirchengerichte

( 1 ) Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind
  1. die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige zu vereidigen,
  2. die Amtsgerichte der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
Die den Eid abnehmende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren wegen Verletzungen der Lehrverpflichtung.
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Artikel 22
Rundfunk

( 1 ) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren. Sie wird darauf bedacht sein, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche angemessen vertreten sein. (Schlussprotokoll)
( 2 ) Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, privaten Rundfunk oder moderne Kommunikationsmittel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und sich dort als Veranstalter zu beteiligen, bleibt unberührt.
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Artikel 23
Gleichbehandlungsgrundsatz

Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
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Artikel 24
Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich klären.
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Artikel 25
Schlussbestimmung

( 1 ) Weitere zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihren Gliedkörperschaften abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Regelungen in diesem Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in anderen Verträgen oder Vereinbarungen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.
( 2 ) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation gemäß Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und der Zustimmung der Synode nach Artikel 68 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Er tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunde und der Mitteilung über die Zustimmung der Synode in Kraft.2#Der Tag des Inkrafttretens wird im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt gemacht.3#
Hamburg, den 29. November 2005
Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Ole von Beust
Erster Bürgermeister
Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Dr. Hans Christian Knuth
Bischof
Maria Jepsen
Bischöfin
Mitglied der Kirchenleitung
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Schlussprotokoll
zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
vom 29. November 2005:

Die Rechtsfähigkeit der von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche errichteten Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird von der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten. Beabsichtigt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übernehmen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg. In einer solchen Vereinbarung ist vorzusehen, dass Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen- und Zulegungen sowie von Auflösungen des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsicht bedürfen.
Zu Artikel 3:
  1. Das Einvernehmen gilt als erzielt, wenn die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche einen weiteren Dienst, ein Werk oder eine Einrichtung anzeigt und die Freie und Hansestadt Hamburg nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ausdrücklich widerspricht. Selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Freien und Hansestadt Hamburg sind zurzeit:
    Bugenhagen-Konvikt in Hamburg e. V.
    Deutsche Seemannsmission Hamburg Altona e. V.
    Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.
    Diakoniestiftung Alt-Hamburg
    Diakonisches Werk des Kirchenkreises Blankenese e. V.
    Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
    Evangelisch-Lutherische Diakonissenanstalt Alten Eichen in Hamburg
    Evangelische Auslandsberatung für Auswanderer, Auslandstätige und Ausländerehen e. V.
    Evangelische Schulstiftung Hamburg e. V.
    Evangelische Stiftung Alsterdorf
    Evangelische Stiftung der Bodelschwingh-Gemeinde
    Frauensinnstiftung
    Hospital zum Heiligen Geist
    Martha Stiftung
    Margarethenhort Jugendhilfe und Sozial-psychiatrische Betreuung gGmbH
    MOGO Hamburg in der Nordelbischen Kirche e. V.
    Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst (NMZ)
    Passage gGmbH
    Stiftung Anscharhöhe
    Stiftung Das Rauhe Haus
    Stiftung Diakonenanstalt des Rauhen Hauses
    Verein für Innere Mission in Hamburg – Hamburger Stadtmission
  2. Die Regelungen dieses Vertrages finden entsprechende Anwendung auf die Kirchenglieder, Körperschaften und Einrichtungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg. Näheres vereinbaren der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers in einem Briefwechsel.
Gegenwärtig gilt die Vereinbarung zur Neuordnung des Fachgebietes Evangelische Kirchenmusik an der Musikhochschule Hamburg vom 28. April 1997.
Als Gemeinsame Kommission gemäß Artikel 7 Abs. 2 besteht die Gemischte Kommission Schule/Kirche gemäß der am 10. Dezember 1964 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Landeskirchen auf Hamburger Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts. Diese Erklärung bleibt unberührt. Die Vertragsparteien werden regelmäßig eine Fortentwicklung im Geiste dieses Vertrages prüfen.
Der Begriff „Rundfunk“ gemäß Absatz 1 ist im Sinne des Rundfunkbegriffs von Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dynamisch zu interpretieren und kann damit auf neue technische Entwicklungen flexibel und offen reagieren. Er ist somit technikneutral zu verstehen. Auf die Art und Weise der Übertragungsformen und -techniken kommt es dabei nicht an. Viel mehr geht es darum, auf eine angemessene Beteiligung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hinzuwirken.
Hamburg, den 29. November 2005
Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Ole von Beust
Erster Bürgermeister
Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Dr. Hans Christian Knuth
Bischof
Maria Jepsen
Bischöfin
Mitglied der Kirchenleitung

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1 ↑ Red. Anm.: vgl. Ordnungsnummer 2.121-512.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Zustimmung der Synode wurde durch Synodenbeschluss vom 4. Februar 2006 erteilt. Der Austausch der Ratifizierungsurkunden erfolgte am 11. Oktober 2006. Der Vertrag trat am 12. Oktober 2006 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. HmbGVBl. S. 516; GVOBl. S. 188.