.Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
und der Evangelisch-lutherischen Landeskirchen
auf Hamburger Staatsgebiet zur
Ordnung des Religionsunterrichts1#, 2#
Vom 10. Dezember 1964
(GVM S. 87)
####1.
1 Die gemischte Kommission Schule/Kirche gewährleistet bei der Durchführung und Gestaltung des Religionsunterrichtes an den Hamburger Schulen die „Übereinstimmung mit den Grundsätzen“ der Evangelisch-Lutherischen Kirche (Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz und § 10 des Hamburger Schulgesetzes). 2 Der Auftrag der Kommission wurde staatlicherseits von dem Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg,Dr. Nevermann, und kirchlicherseits von den drei Bischöfen der Landeskirchen auf Hamburger Staatsgebiet, D. Lilje, D. Halfmann, D. Witte, zuletzt auf einer gemeinsamen Sitzung am 2. November 1961 bestätigt. 3 Staat und Kirchen geben im Rahmen ihrer Ordnung die Ergebnisse der Kommissionsarbeit an zuständige Instanzen weiter. 4 Der Vorsitz wird im Wechsel zwischen einem staatlichen und einem kirchlichen Vertreter wahrgenommen. 5 Die Absprachen sind verpflichtend, wenn binnen eines Monats nach Eingang des Protokolls kein Einspruch vom Schulsenator oder von einer Kirchenleitung erhoben wird.
#2.
1 Der Staat und die Kirchen haben sich in der Kommission angesichts des Mangels an Religionslehrern geeinigt, in der Fortbildung und zusätzlichen Ausbildung von Religionslehrern zusammenzuwirken. 2 Dabei sollen die Möglichkeiten des Instituts für Lehrerfortbildung bei der Schulbehörde ebenso wie die des Katechetischen Amtes der Hamburgischen Kirche genutzt werden. 3 Dies geschieht zurzeit durch Schwerpunkttagungen, durch fortlaufende Kurse, Nachschulungslehrgänge innerhalb und außerhalb der Ferien und Seminare der Schulbehörde und des Katechetischen Amtes. 4 Die Kurse sind nach Prüfung durch die Schulbehörde für die zweite Prüfung testatfähig.
#3.
1 Bei der Herausgabe von Richtlinien für den Religionsunterricht an den Hamburger Schulen übermittelt die Schulbehörde Vorentwürfe der Hamburgischen Kirche so rechtzeitig, dass hinreichend Zeit zur Überprüfung und gemeinsamen Besprechung vor der abschließenden Erörterung in der Kommission und der Veröffentlichung durch die Schulbehörde gegeben ist. 2 Neue Bücher für den Religionsunterricht werden von der Schulbehörde nach unmittelbarer Fühlungnahme mit dem Katechetischen Amt der Hamburgischen Landeskirche den Schulen zugewiesen oder in die Liste der zugelassenen Bücher aufgenommen.
3 Die Hamburgische Kirche übernimmt es, die Zustimmung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins und der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers zu Richtlinien und Schulbuchfragen einzuholen.
#4.
1 Der Staat und die Kirchen haben sich in der Kommission geeinigt, den Religionsunterricht in den Berufsschulen als monatliches Religionsgespräch durchzuführen.
2 Der Unterricht wird von Lehrern erteilt. 3 Besteht – besonders im Stadium der Einführung – Mangel an Lehrkräften für diesen Unterricht, so kann die Schulbehörde hierfür Mitarbeiter der Kirche als nebenberufliche Lehrer hinzuziehen. 4 Die Kirche sorgt für eine qualifizierte Ausbildung dieser Kräfte. 5 Die Schulbehörde übernimmt nach Anerkennung dieser Ausbildung ihre Besoldung. 6 Die Ausbildung der Lehrer an berufsbildenden Schulen für den Religionsunterricht gewährleistet die Schulbehörde im Zusammenwirken mit dem Katechetischen Amt.
#5.
1 Der Staat und die Kirchen haben sich in der Kommission geeinigt, das Katechetische Amt der Hamburgischen Kirche als eine Beratungsstelle für das Fach Religion anzuerkennen. 2 Die Katechetischen Ämter fassen als Arbeitsstelle die pädagogischen Bemühungen der Kirchen zusammen. 3 Dieser Vereinbarung entsprechend werden im Katechetischen Amt Beratungen über alle Fragen des Faches Religion durchgeführt. 4 Eine Fachbibliothek für Ausleihe an die Lehrer stellt die Kirche zur Verfügung.
#6.
1 Der Staat und die Kirchen haben sich geeinigt, bei der Durchführung eigener Veranstaltungen, die sich mit denen der Schule bzw. Kirche überschneiden können, die erforderliche Rücksicht zu nehmen, z. B. angesichts des kirchlichen Unterrichts an den Konfirmandenjahrgängen, Konfirmandenrüstzeiten am Wochenende, Klassenreisen, Berufspraktika, Bezahlung von Schulbibeln und Gesangbüchern, Gestaltung des Reformationsfestes usw.
2 Einzelfragen sollen in unmittelbarer Fühlungnahme zwischen den Dezernenten der Schulbehörde und dem Katechetischen Amt der Hamburgischen Kirche bzw. den Dezernenten der Kirchenbehörden beraten und geklärt werden.
#7.
Der Staat und die Kirchen haben sich in der Kommission geeinigt, im Sinne der in dieser Erklärung festgestellten Prinzipien auch in Zukunft gemeinsam interessierende Fragen zu beraten und so zu einer beiderseits zufriedenstellenden Praxis des Religionsunterrichtes in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg beizutragen.
Hamburg, den 10. Dezember 1964
Für die Schulbehörde |
der Freien und Hansestadt Hamburg |
Matthewes |
Landesschulrat |
Für die Evangelisch-lutherischen Landeskirchen |
auf Hamburger Staatsgebiet |
Dr. Wölber |
Bischof |
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1 ↑ Red. Anm.: s. a. Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 181), abgedruckt unter der Ordnungsnummer 2.206-501.
1 ↑ Red. Anm.: s. a. Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 181), abgedruckt unter der Ordnungsnummer 2.206-501.
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2 ↑ Red. Anm.: Die gemeinsame Erklärung galt gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) in der jeweils geltenden Fassung für die ehemalige Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche fort.Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist diese Landeskirche gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche geworden, die gemeinsame Erklärung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
2 ↑ Red. Anm.: Die gemeinsame Erklärung galt gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) in der jeweils geltenden Fassung für die ehemalige Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche fort.Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist diese Landeskirche gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche geworden, die gemeinsame Erklärung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.