.Ordnung
Ordnung
für das Tragen liturgischer Gewänder1#
Vom 17. Januar 2002
####§ 1
Die liturgische Dienstkleidung der Pastorinnen und Pastoren ist der schwarze Talar (§ 9 Kirchengesetz vom 31. Oktober 1993 zur Einführung und Anwendung des Pfarrgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes der VELKD, KABl 1994 S. 4).
#§ 2
1 Sollen andere liturgische Gewänder getragen werden, so hat sich der Kirchgemeinderat vor seiner Beschlussfassung durch den Landessuperintendenten beraten zu lassen und das Einvernehmen mit der Propsteisynode herzustellen. 2 Dabei ist darauf zu achten, dass die Gemeinschaft in der Landeskirche gewahrt wird.
#§ 3
Es können solche Gewänder getragen werden, die neben dem schwarzen Talar eine Tradition in der evangelischen Kirche aufweisen, z. B. das weiße Chorhemd oder der weiße Talar mit Stola in der jeweiligen Farbe des Kirchenjahres.
#§ 4
1 Der Beschluss ist dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Verfahrensvorschriften nach § 2 nicht eingehalten wurden oder die vorgesehenen Gewänder keine Tradition in der evangelischen Kirche aufweisen.
#§ 5
Die Genehmigung des Oberkirchenrates gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages versagt wird.
#§ 6
Die Kirchenleitung kann Ausführungs-, der Oberkirchenrat Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erlassen.
#§ 7
1 Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt außer Kraft die am 17. November 1974 beschlossene Ordnung (KABl 1975 S. 26).3#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Die Schlussformel lautet: „Die Landessynode hat die vorstehende Ordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird.“
2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Die Schlussformel lautet: „Die Landessynode hat die vorstehende Ordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird.“
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3 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung für das Tragen liturgischer Gewänder (KABl 1975 S. 26) wurde bereits durch § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2001 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 1993 zur Einführung und Anwendung des Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes der VELKD (KABl 2002 S. 9) mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft gesetzt.
3 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung für das Tragen liturgischer Gewänder (KABl 1975 S. 26) wurde bereits durch § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2001 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 1993 zur Einführung und Anwendung des Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes der VELKD (KABl 2002 S. 9) mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft gesetzt.