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Visitationsordnung1#

(ABl. 1998 S. 42)2#3#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verwaltungsstruktur der Pommerschen Evangelischen Kirche
28. August 2004
C.12
Wörter ersetzt
D.28
Wörter ersetzt
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A. Aufgaben der Visitation

1.
1Eine christliche Gemeinde braucht den Austausch mit anderen. 2Sie ist angewiesen auf Hilfe und Vergewisserung und benötigt das kritische Gespräch (vergleiche 1. Kor. 12, 4–26; Röm. 1, 11 f.; Apg. 14, 21 ff.).
2.
1Dieses Miteinander in der Kirche hat seit alter Zeit in der Visitation Ausdruck gefunden. 2Sie ist heute kirchlicher, geschwisterlicher Besuchsdienst und geschieht in der Einheit von theologischen, seelsorgerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. 3Dabei kann die Visitation jeweils stärker eine persönlich-seelsorgerliche, beratend-aufsichtliche oder gemeindlich-missionarische Ausrichtung haben.
3.
Die Visitation achtet auf das Vorhandene, auf die Sorgen und Nöte, Verunsicherungen und Hoffnungen der Menschen vor Ort, regt Neues an, fördert Koordination und Arbeitsteilung, hilft bei der Lösung von Konflikten und erörtert in Kirche und Gesellschaft aufgebrochene Fragen.
4.
1Bei der Visitation wird gemeinsam nach der auftragsgemäßen und gegenwartsbezogenen Verkündigung des Evangeliums in allen Handlungsfeldern der Kirche gefragt. 2Im Blick sind dabei auch die Auswirkungen des Evangeliums im Leben und Dienst der Gemeinde, der Stellenwert der Bekenntnisschriften und die Frage nach der Einhaltung und Sachgemäßheit der gesamtkirchlichen und gemeindlichen Ordnung.
5.
1Ziel der Visitation ist es, die Gemeinden und Kirchenkreise, die kirchlichen Einrichtungen, Werke und Verbände sowie die in ihnen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres Auftrages in Zeugnis und Dienst zu unterstützen, Konzeptionen für die Arbeit zu überlegen, Gemeinschaft zu stärken und zur Selbstprüfung anzuregen. 2Die Visitation ermutigt zur Wahrnehmung der Verantwortung füreinander und zur erforderlichen Fürsorge, wo Vereinsamung droht.
6.
1Die Visitation soll der Verbundenheit der Gemeinden dienen, indem sie das Bewusstsein stärkt, in der Gemeinschaft der ganzen Kirche zu stehen. 2Sie ermutigt zur Weiterführung, des ökumenischen Gesprächs, zu diakonischem Handeln, zur Beteiligung an missionarischen Aktivitäten und zur Wahrnehmung der Mitverantwortung für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung.
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B. Gestaltung der Visitation

7.
Die Visitation wird geprägt durch die gemeinsame Feier des Gottesdienstes, in dem Visitierende und Visitierte miteinander Gottes Wort in Zuspruch und Anspruch hören, Gott loben und Jesus Christus als ihren Herrn bekennen.
8.
Die Visitation umfasst in der Regel alle Handlungsfelder der kirchlichen Arbeit, insbesondere Gottesdienst, seelsorgerliche Dienste und Amtshandlungen, Christenlehre und Unterricht, die verschiedenen Zweige der Gemeindearbeit und der Diakonie, die Prüfung der Vermögens- und Finanzverwaltung, sowie die Besichtigung der kirchlichen Gebäude und die Feststellung des kirchlichen Grundbesitzes.
9.
Die Visitation soll so angelegt sein, dass sie auch die besonderen Aufgaben und Schwierigkeiten, die ungeklärten und strittigen Fragen sowie die Bemühungen der Visitierten um deren Klärung und Bearbeitung erkennen lässt. In jedem Fall erfordert sie die Bereitschaft auf Seiten aller Beteiligten, miteinander zu reden, aufeinander zu hören und einander zu verstehen.
10.
Je nach Situation und zeitlichen Möglichkeiten soll es Begegnungen mit Gemeinde- und Berufsgruppen sowie mit ökumenischen Partnern geben. Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des öffentlichen Lebens sowie mit den jeweils zuständigen politischen Repräsentantinnen und Repräsentanten gehören ebenfalls zum Programm der Visitation.
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C. Visitation der Kirchengemeinde

11.
1Verantwortlich für den Visitationsdienst der Kirchengemeinde im Kirchenkreis ist die Superintendentin oder der Superintendent (Artikel 81 Absatz 3 Nummer 1 Kirchenordnung). 2Sie oder er hat den Vorsitz der Visitationskommission. 3Sie wird durch den Kreiskirchenrat berufen und hat außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder, die im Kreiskirchenrat oder in einem Gemeindekirchenrat mitarbeiten, nicht aber der zu visitierenden Gemeinde angehören. 4Die für kreiskirchliche Katechetik, Jugendarbeit, Diakonie, Kirchenmusik oder andere Werke Zuständigen werden hinzugezogen.
12.
An der Prüfung der pfarramtlichen Verwaltung, der Kirchenbücher und Chronik, der Vermögens- und Finanzsituation (vergleiche 8) sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums zu beteiligen.
13.
1Jede Kirchengemeinde soll in der Regel alle zehn Jahre visitiert werden. 2Wo es kooperative Zusammenschlüsse gibt, können die daran beteiligten Gemeinden gemeinsam visitiert werden.
14.
Unabhängig von der turnusmäßigen Visitation kann eine Visitation von der Kirchengemeinde erbeten, von der Superintendentin oder dem Superintendenten veranlasst oder von der Kirchenleitung oder dem Konsistorium angeordnet werden.
15.
1Der Kreiskirchenrat stellt jährlich einen Visitationsplan auf und teilt ihn den Gemeinden, der Kirchenleitung und dem Konsistorium mit. 2Der genaue Zeitpunkt der Visitation wird mindestens drei Monate vor Beginn der Visitation in Absprache mit der Gemeinde festgelegt. 3Zur Vorbereitung der Visitation gehört ein Bericht über den Stand und die Probleme der Gemeindearbeit, der vom Gemeindekirchenrat und Gemeindebeirat beraten und vom Gemeindekirchenrat beschlossen sein muss. 4Er soll mindestens sechs Wochen vor der Visitation der Visitationskommission vorgelegt werden. 5Die oder der Vorsitzende stellt in Absprache mit dem Gemeindekirchenrat der zu visitierenden Gemeinde das Programm für den Ablauf der Visitation fest.
16.
1Die Visitation wird in der Kirchengemeinde rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. 2Zu den Visitationsgottesdiensten und anderen gemeinsamen Veranstaltungen (Gemeindeversammlung) wird eingeladen. 3Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindeglieder die Möglichkeit haben, persönliche Erfahrungen, Anregungen oder Beschwernisse schriftlich oder mündlich der Visitationskommission zu unterbreiten.
17.
1Zur Durchführung von Besuchen und Gesprächen kann die Visitationskommission Untergruppen bilden. 2Die Möglichkeit zu Einzelgesprächen und zur Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden der Visitationskommission muss gegeben sein.
18.
1Während der Visitation finden Einzelgespräche mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie möglichst mit allen Gemeindekirchenrats- und Beiratsmitgliedern statt. 2Die Visitierenden müssen Gelegenheit haben, an einer Sitzung des Gemeindekirchenrates ohne die Pfarrerin oder den Pfarrer teilzunehmen. 3Den Pfarrerinnen oder Pfarrern und den anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind mögliche Beschwerden über ihren Dienst noch vor der Beendigung der Visitation zur Kenntnis zu bringen. 4Gleichzeitig ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
19.
1Die Gemeinschaft der Visitierenden mit der Gemeinde findet ihren besonderen Ausdruck im Gottesdienst. 2In einem Gottesdienst soll die Ortspfarrerin oder der Ortspfarrer predigen und die Predigt schriftlich oder in einem aussagefähigen Konzept der Visitationskommission zustellen. 3In diesem Fall richtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende ein Grußwort an die Gemeinde.
20.
1Möglichst nach einem Abendmahlsgottesdienst, in dem die oder der Vorsitzende der Visitationskommission die Predigt hält, findet ein Abschlussgespräch zwischen den Visitierenden und dem Gemeindekirchenrat sowie dem Gemeindebeirat statt. 2Die Verschwiegenheit über Inhalte von Einzelgesprächen seelsorgerlichen Charakters muss gewahrt sein. 3Mit dem Gesprächspartner ist zu vereinbaren, über welche Inhalte berichtet werden kann.
21.
Nach Abschluss der Visitation erstellt die Visitationskommission einen Gesamtbericht und stellt ihn spätestens nach drei Monaten den Visitierten und in Abschrift dem Konsistorium zu.
22.
1Der Visitationsbericht wird im Gemeindekirchenrat und Gemeindebeirat sowie im Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausführlich beraten. 2Nach einer angemessenen Frist berichtet der Gemeindekirchenrat der Superintendentin oder dem Superintendenten über das Ergebnis der Besprechungen, die Verwirklichung der Anregungen und Erfüllung der Auflagen.
23.
Die Bischöfin oder der Bischof und das Konsistorium haben die Möglichkeit, aufgrund des eingereichten Berichtes die visitierte Gemeinde und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vorgänge von Bedeutung von sich aus anzusprechen.
24.
Der Gemeindekirchenrat der visitierten Gemeinde und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, durch ein Schreiben an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Visitationskommission oder an die Bischöfin oder den Bischof ihre Eindrücke über die Durchführung der Visitation mitzuteilen und dazu Stellung zu nehmen.
25.
Bei der Visitation der Gemeinde, in der die Superintendentin oder der Superintendent eine Pfarrstelle innehat, ist der Vorsitz der Visitationskommission durch den Kreiskirchenrat gesondert zu regeln.
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D. Visitation des Kirchenkreises

26.
1Träger des Visitationsdienstes in der Landeskirche ist die Bischöfin oder der Bischof (Artikel 119 Absatz 2 Kirchenordnung). 2Sie oder er übt diesen Dienst in geschwisterlicher Gemeinschaft mit der von ihr oder ihm und der Kirchenleitung zu berufenden Visitationskommission aus. 3Die Bischöfin oder der Bischof hat den Vorsitz in der Visitationskommission, die sich im Wesentlichen aus Mitgliedern der Kirchenleitung und den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Konsistoriums zusammensetzt. 4Zugehörige des zu visitierenden Bereichs können nicht Mitglied sein. 5Die Visitationskommission kann sachverständige Personen hinzuziehen.
27.
Jeder Kirchenkreis soll in der Regel alle fünf Jahre visitiert werden. Unabhängig von der turnusmäßigen Visitation kann eine Visitation vom Kirchenkreis erbeten, von der Bischöfin oder dem Bischof veranlasst oder von der Kirchenleitung oder dem Konsistorium angeordnet werden.
28.
1Die Visitation im Kirchenkreis umfasst alle kreiskirchlichen Handlungsfelder, die Superintendentur, die Kreissynode, die Ausschüsse der Kreissynode, den Kreiskirchenrat, Konvente und Beauftragte im Kirchenkreis, Werke und Einrichtungen sowie die Vermögens- und Finanzsituation des Kirchenkreises. 2Für den Inhalt der Visitation gelten die Grundsätze in Abschnitt A und B sinngemäß.
29.
Der genaue Zeitpunkt der Visitation wird mindestens sechs Monate zuvor in Absprache mit dem Kreiskirchenrat festgelegt.
30.
Zur Vorbereitung und Unterrichtung der Visitationskommission reicht der Kreiskirchenrat zwei Monate vor Beginn der Visitation Berichte über die kirchliche Arbeit und gesellschaftlichen Besonderheiten im Kirchenkreis ein und macht Vorschläge für mögliche Schwerpunkte der Visitation.
31.
1Die Durchführung der Visitation im Einzelnen wird von der Visitationskommission in Absprache mit dem Kreiskirchenrat festgelegt. 2Der Terminplan wird rechtzeitig bekannt gegeben und zu den Gottesdiensten und öffentlichen Veranstaltungen wird eingeladen. 3Es wird darauf hingewiesen, dass Gemeindeglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit haben, persönliche Erfahrungen, dienstliche Anregungen oder Beschwernisse der Visitationskommission mündlich oder schriftlich zu unterbreiten.
32.
1Der Kreiskirchenrat erhält Gelegenheit zu einem Gespräch mit Mitgliedern der Visitationskommission in Abwesenheit der Superintendentin oder des Superintendenten. 2Über mögliche Beschwerden ist die Superintendentin oder der Superintendent noch vor Beendigung der Visitation zu unterrichten. 3Gleichzeitig muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Visitationskommission gegeben werden.
33.
1Im Verlauf der Visitation werden durch die Mitglieder der Visitationskommission nach Möglichkeit mit allen im Kirchenkreis tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gespräche gesucht. 2Sie können diese Gespräche auch von sich aus erbitten.
34.
Die Bischöfin oder der Bischof kann auf Einladung oder auf eigenen Wunsch Kirchengemeinden sowie diakonische Einrichtungen besuchen.
35.
1Bei Beendigung der Visitation findet ein Abschlussgespräch statt, an dem außer der Visitationskommission nur die Mitglieder des Kreiskirchenrates zu beteiligen sind. 2In diesem Gespräch sollten die Punkte, die voraussichtlich im Visitationsschreiben vorkommen werden, Erwähnung finden, ohne dass die Visitationskommission dadurch gehindert ist, weitere Punkte im Visitationsschreiben vorzulegen.
36.
1Die oder der Vorsitzende der Visitationskommission erstellt ein Schreiben, das als Gesamtbescheid oder in Form von mehreren Einzelbescheiden spätestens nach Ablauf von zwei Monaten erteilt wird und in Abschrift dem Konsistorium und der Kirchenleitung zugeht. 2Beide prüfen, ob und welche Folgerungen aus der Visitation zu ziehen sind.
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E. Visitation der landeskirchlichen Ämter und Dienste

37.
1Für die Visitation der Landespfarrerinnen und Landespfarrer, der Werke der Kirche und der geistlichen Dienste in den diakonischen Einrichtungen ist die Bischöfin oder der Bischof zuständig (Artikel 119 Absatz 2 Kirchenordnung). 2Die Bischöfin oder der Bischof beruft zusammen mit der Kirchenleitung die Visitationskommission und führt die Visitation in analoger Anwendung der Artikel 1 bis 36 dieser Ordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten landeskirchlicher Ämter und Dienste aus. 3Der Visitationsbericht wird den Visitierten, dem Konsistorium und der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben. 4Sie prüfen, ob und welche Folgerungen aus der Visitation zu ziehen sind.
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F. Visitation des Konsistoriums

38.
1Die Visitation des Konsistoriums obliegt dem Präsidium der Landessynode. 2Es beruft zusammen mit der Kirchenleitung die Visitationskommission. 3Den Vorsitz führt die oder der Präses. 4Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Visitation des Konsistoriums sinngemäß. 5An der Visitation sollen Mitglieder eines anderen Konsistoriums beteiligt sein.
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G. Visitation des Bischofs

39.
Die Aufgabe der Visitation der Bischöfin oder des Bischofs wird vom Bischofswahlkollegium gemäß § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Wahl des Bischofs vom 4. November 1979 (ABl. 1980 S. 2) wahrgenommen.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde undatiert verkündet. Beschlussdatum der Landessynode war der 16. November 1997.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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