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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Mecklenburg

Vom 22. März 2013

(KABl. S. 276)

Vollzitat:
Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 22. März 2013 (KABl. S. 276), die zuletzt durch § 1 der Satzung vom 27. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 42 S. 93) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
6. November 2018
§ 5 Abs. 1
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
§ 8 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
8. November 2019
§ 3
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 6 Abs. 6
angefügt
§ 7
neu gefasst
3
§ 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
25. November 2025
§ 7 Abs. 3
neu gefasst
4
§ 1 der Vierten Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
27. März 2026
gesamter Text
ersetzt1#
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 9. März 2013 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Finanzsatzung beschlossen:
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Präambel

Ziel dieser Satzung ist die transparente Verteilung der finanziellen Mittel im Kirchenkreis unter Beachtung der regionalen Ausgeglichenheit und die Stärkung der Solidarität zwischen Kirchengemeinden sowie Kirchenkreis und dessen Diensten und Werken.
Für die Verwendung der finanziellen Mittel für die kirchliche Arbeit tragen der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereichs gemeinsam Verantwortung. Durch die Finanzierung sollen die Kirchengemeinden sowie der Kirchenkreis und seine Dienste und Werke in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.
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§ 1
Grundsätze und Einnahmen

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält zur Erfüllung der ihm sowie den Kirchengemeinden obliegenden Aufgaben Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzgesetzes2#.
( 2 ) Als Einnahmen im Sinne dieser Satzung stehen zur Verfügung:
  1. Finanzmittel ohne unmittelbare Zweckbestimmung:
    1. Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2 Finanzgesetz ohne Anteil Staatsleistungen für Dotationen, Kirchenregiment und Patronatsleistungen,
    2. weitere Einnahmen des Kirchenkreises;
  2. Zweckgebundene Mittel:
    1. Anteil Staatsleistungen für Dotationen,
    2. Anteil Staatsleistungen für Kirchenregiment,
    3. Patronatsleistungen,
    4. Kollekten und Spenden,
    5. sonstige Einnahmen;
  3. Mittel der Kirchengemeinden:
    1. Kollekten der Kirchengemeinden, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen,
    2. freiwillige Beiträge,
    3. sonstige Einnahmen;
  4. Zweckgebundene Mittel der örtlichen Kirchen:
    1. die Vermögenserträge der örtlichen Kirchen,
    2. sonstige Patronatsleistungen,
    3. Dienstwohnungsvergütungen,
    4. sonstige mit einer Zweckbindung versehene Einnahmen.
( 3 ) Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Finanzgesetzes sowie dieser Satzung.
( 4 ) Soweit Mittel mit einer besonderen Zweckbindung versehen sind, ist deren Beachtung in den jeweiligen Haushaltsplänen sicherzustellen. § 1 Absatz 2 Finanzgesetz gilt entsprechend.
( 5 ) Diese Satzung legt weitere Grundsätze im Hinblick auf die Finanzen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden fest.
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§ 2
Finanzplanung

( 1 ) Die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit ist im Vorfeld von Finanzentscheidungen zu betrachten. Daher wird der Haushaltsführung des Kirchenkreises eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde gelegt. Die Finanzplanung enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre. Die Finanzplanung ist regelmäßig der Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfes einschließlich dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Die Gliederung orientiert sich dabei an dem Gemeinschaftsanteil inklusive der Rücklagen nach § 5, dem Gemeindeanteil und Kirchenkreisanteil.
( 3 ) Die Finanzplanung, einschließlich der jährlichen Liquiditätsplanung, ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses vorzulegen.
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§ 3
Verteilmasse

( 1 ) Grundlage für die Finanzverteilung innerhalb des Kirchenkreises ist die Verteilmasse nach § 10 Absatz 1 Finanzgesetz. Zur Verteilmasse gehören die Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a. Weitere Einnahmen des Kirchenkreises nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b können in die Verteilmasse einfließen.
( 2 ) Die Verteilmasse wird im Wege eines Vorwegabzuges gekürzt um Mittel für den Gemeinschaftsanteil.
( 3 ) Aus der gemäß Absatz 2 gekürzten Verteilmasse werden Anteile für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis gebildet.
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§ 4
Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden gemäß § 8 Finanzgesetz
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben
  4. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung dieser Satzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode
  5. Zuführungen an die sowie Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen (§ 5).
( 2 ) Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie 60 Prozent der Vermögenserträge der örtlichen Kirchen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach Absatz 1 Nummer 1 heranzuziehen.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet und unterhält folgende gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden:
  1. die allgemeine Ausgleichsrücklage,
  2. die Substanzerhaltungsrücklage,
  3. die Bürgschaftssicherungsrücklage.
( 2 ) Für besondere Aufgaben im Kirchenkreis werden insbesondere folgende Rücklagen gebildet:
  1. eine Rücklage zur Versorgungsabsicherung der Pastorinnen und Pastoren,
  2. eine Strukturrücklage und
  3. eine Rücklage „Zwei-Prozent-Appell“.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen sowie rechtlich unvermeidbare Ausgabeerhöhungen auszugleichen und die Leistung der Ausgaben im Kirchenkreis zu sichern. Wird die Rücklage in Anspruch genommen, soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.
( 4 ) Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden des Kirchenkreises sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken durch den Kirchenkreis bestimmt.
( 5 ) Die Bürgschaftssicherungsrücklage soll das Ausfallrisiko von übernommenen Bürgschaften abdecken (mindestens fünfundzwanzig Prozent der übernommenen Bürgschaften).
( 6 ) Die Rücklage zur Versorgungsabsicherung ist für eventuell notwendige Leistungen des Kirchenkreises im Zusammenhang mit der Altersversorgung von Pastorinnen und Pastoren gedacht.
( 7 ) Die Strukturrücklage ist für eventuell notwendige Anpassungen im kirchengemeindlichen Stellenplan des Kirchenkreises bestimmt.
( 8 ) Die Rücklage „Zwei-Prozent-Appell" ist zur Sicherung der Leistungsfähigkeit im Sinne des „Zwei-Prozent-Appells" vorgesehen.
( 9 ) Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen aus Rücklagen erfolgen gemäß Haushaltsbeschluss.
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§ 6
Gemeindeanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die allgemeine Gemeindezuweisung zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. Ausgleichszahlungen an Kirchengemeinden aufgrund örtlicher Besonderheiten,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Die Verteilung der Zuweisung an die Kirchengemeinden erfolgt
  1. in Höhe von mindestens 13 Prozent der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vorvorjahres des Haushaltsjahres nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl zu der Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises, wobei der für das jeweilige Haushaltsjahr geltende Prozentsatz im Haushaltsbeschluss festgelegt wird,
  2. gemäß § 12 Absatz 3 Finanzgesetz als Übernahme der Personalkosten gemäß dem Kirchengemeindlichen Stellenplan des Kirchenkreises, abzüglich der Personalkostenpauschale der Kirchengemeinde in Höhe von 20 Prozent. Die Personalkostenpauschalen werden im Haushaltsbeschluss festgelegt.
Die Höhe der Gemeindeanteile wird als Prozentanteil im Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode erlässt eine Richtlinie für die Erarbeitung des Kirchengemeindlichen Stellenplans des Kirchenkreises gemäß Absatz 2 Nummer 2 mit Kriterien für die Stellenplanung, insbesondere Gemeindegliederzahl und Anteile der Berufsgruppen in der Dienstgemeinschaft, und mit Vorgaben für das Verfahren zur Erarbeitung des Kirchengemeindlichen Stellenplanes. Der kirchengemeindliche Stellenplan des Kirchenkreises in der jeweils aktuellen Fassung wird der Kirchenkreissynode mit dem Haushalt des jeweiligen Jahres zur Kenntnis vorgelegt.
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§ 7
Verteilung und Verwendung der Vermögenserträge

( 1 ) Die Vermögenserträge aus der Verpachtung von Grundvermögen und aus Erbbaurechten sind mit jeweiligen Anteilen für die Pfarrbesoldung und als Baukostenzuschuss zweckgebunden zu verwenden. Darüber hinaus dienen die Vermögenserträge vorrangig der Erhaltung der Einrichtungen der örtlichen Kirche.
( 2 ) Wiederkehrende öffentliche Lasten (Beiträge und Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber Eigentümern von Grundstücken) wie Grundsteuern, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden und Straßenreinigung verauslagt der Kirchenkreis. Die Kosten werden aus einer Umlage der örtlichen Kirchen in Höhe von zehn Prozent der Vermögenserträge an den Kirchenkreis finanziert.
( 3 ) Die Verteilung der Vermögenserträge einer örtlichen Kirche erfolgt nach Abzug der Umlage gemäß Absatz 2 sowie weiteren Kosten, die zur Erzielung von Einnahmen erforderlich sind (Vermessung, Rechtsberatung, Notar, Sanierungsbeiträge, Anschlussgebühren, Kosten aus Bebauungsplänen und Umlageverfahren einschließlich deren Nebenkosten). Die verbleibenden Vermögenserträge werden zu 60 Prozent zur Finanzierung der Deckungsumlage und zu 20 Prozent zur solidarischen Verteilung von Bauzuschüssen über die Bauobjektliste an den Kirchenkreis weitergeleitet.
( 4 ) Unter Berücksichtigung der Zweckbindung der Finanzierung aller Ausgaben der jeweiligen örtlichen Kirche können die Vermögenserträge auch für die örtliche Kirche verwendet werden, die mit ihren Einrichtungen und ihren Erträgen dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde bedarfsgerecht dient. Die Entscheidung darüber trifft der Kirchengemeinderat im Haushaltsbeschluss.
( 5 ) Bei Erlösen aus Veräußerungen von bebauten Grundstücken einer örtlichen Kirche kann der Gebäudeanteil am Erlös zur Wertsteigerung von Einrichtungen der örtlichen Kirchen innerhalb einer Kirchengemeinde verwendet werden, wenn diese Einrichtungen dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde bedarfsgerecht dienen. Der Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung des Kirchenkreises.
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§ 8
Verteilung der Baumittel

( 1 ) Die Patronatsleistungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden als Komplementärmittel zur Finanzierung von Bauvorhaben an Patronatsgebäuden zur Verfügung gestellt. Der Kirchenkreisrat entscheidet über den Einsatz der Mittel.
( 2 ) 20 Prozent der Vermögenserträge gemäß § 73# Absatz 3 Satz 2 erhält der Kirchenkreis zur solidarischen Verteilung an die Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen unter Beachtung von § 56 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung4#. Vorrang haben Bauvorhaben, die auch der Umsetzung des Klimaschutzgesetzes, des Klimaschutzplanes der Nordkirche und des Klimaschutzplanes des Kirchenkreises dienen. Der Kirchenkreisrat entscheidet mit dem Beschluss der Bauobjektliste in der letzten gültigen Fassung über den Einsatz der Mittel.
( 3 ) Die unter § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c genannte Dienstwohnungsvergütung ist der Baukasse der örtlichen Kirche für das Pfarrhaus zuzuweisen.
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§ 9
Kirchenkreisanteil

( 1 ) Die Mittel werden dem Kirchenkreis für seine allgemeinen Aufgaben im Verkündigungsdienst und solche Aufgaben, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten, sowie für die Finanzierung der Leitung und Verwaltung auf der Ebene des Kirchenkreises zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Kirchenkreisanteils wird als Prozentsatz der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse im Haushaltsbeschluss festgelegt.
In dem Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Dienste und Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises sowie für die Kirchenkreisverwaltung.
( 2 ) Die Mittel für die Dienste und Werke sowie für die Leitung und Verwaltung sind als Personalkosten laut Stellenplan unter Berücksichtigung der Deckungsumlage gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und als Sachkostenzuweisung zu veranschlagen. Die Mittel für die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken sollen mindestens zehn Prozent der Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a betragen.
( 3 ) Einnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Leitung und Verwaltung heranzuziehen.
( 4 ) Die Stellenpläne für den allgemeinkirchlichen Bereich werden vom Kirchenkreisrat erarbeitet und von der Kirchenkreissynode beschlossen. Sie sind Bestandteil des Haushaltsbeschlusses.
( 5 ) Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 sind dem Kirchenkreisanteil nach Absatz 1 zuzurechnen.
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§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft5#.
( 2 ) Die Umlage gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 wird erhoben, wenn die Vermögenserträge als Bruttopachtzahlung vertraglich vereinbart wurden. In einer Übergangszeit werden die vom Kirchenkreis verauslagten Beträge gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 durch die örtlichen Kirchen erstattet.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg ersetzt den kompletten Regelungstext und verzichtet dabei auf die Möglichkeit einer Neubekanntmachung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 5 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234).
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3 ↑ Red. Anm.: Das Paragrafenzeichen fehlte in der amtlichen Bekanntmachung und wurde redaktionell ergänzt.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Juli 2013 in Kraft. Die Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 27. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 42 S. 93) trat am 1. Mai 2026 in Kraft.
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