.Partnerschaftsvertrag
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Partnerschaftsvertrag
zwischen der Kap Oranje-Diözese
der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Südlichen Afrika
und der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 13. Oktober 2001
(ABl. 2000 S. 118)2#
#Die Kap-Oranje-Diözese der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Südlichen Afrika
und
schließen in Dankbarkeit für einen langjährigen wechselvollen gemeinsamen Weg in Missions- und Kirchengeschichte, politischen wie kirchlichen Neuanfängen und praktizierter Partnerschaft und der daraus erwachsenen Verantwortung
den nachstehenden Vertrag:
###I
1 Die Kap-Oranje-Diözese der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Südlichen Afrika und die Pommersche Evangelische Kirche sind Glieder der einen christlichen Kirche. 2 Sie bekennen sich zum dreieinigen Gott gemäß dem Zeugnis der Heiligen Schrift. 3 Durch das Erbe der Reformation und die Missionsgeschichte eng miteinander verbunden, erkennen sie sich gegenseitig als gleichberechtigte Partner in der weltweiten ökumenischen Gemeinschaft an.
4 Auf dem Weg eines globalen Erfahrungs- und Lernprozesses, besonders zwischen Nord und Süd, will ihre Partnerschaft zur gemeinsamen christlichen Mission beitragen. 5 Im Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung wissen sie sich auf dem Hintergrund ihrer jeweiligen Geschichte besonders verpflichtet, zur Überwindung des Rassismus und zur Versöhnung zwischen den Völkern und Kulturen beizutragen.
#II
Um ihre Partnerschaft zu vertiefen und auszugestalten, verpflichten sich die Kap-Oranje-Diözese der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Südlichen Afrika und die Pommersche Evangelische Kirche zu gegenseitiger Information, Beratung und Unterstützung im gemeinsamen Zeugnis, Dienst und Gebet, insbesondere in:
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- Förderung des theologischen Gesprächs,
- °
- Wahrnehmung des diakonischen Auftrages,
- °
- gegenseitigem Austausch über die Themen `Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung` sowie `Wahrheit und Versöhnung` und Förderung praktischer Versöhnungsarbeit,
- °
- gemeinsamer Stärkung der ökumenischen Bewegung.
III
Die Partner verpflichten sich, in ihren Gemeinden, Kirchenkreisen, übergemeindlichen Werken und Vereinigungen die Partnerschaft zu konkretisieren, unter anderem durch:
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- Feier eines gemeinsamen Partnerschafts-Sonntags
- °
- regelmäßigen Austausch von Fürbittanliegen
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- gegenseitige Einladung von Delegationen
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- Begegnungen von Gemeindegruppen
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- gegenseitige Einladung zu Synoden und besonderen kirchlichen Ereignissen
- °
- Förderung gemeinsamer Projekte, zum Beispiel in den Bereichen
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- Kirchenmusik,
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- Entwicklung und Diakonie,
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- Bildung,
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- Kinder- und Jugendarbeit,
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- Frauenarbeit.
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- Austausch von Pastoren bzw. Pastorinnen, Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen, Studierenden und Ökumenischen Freiwilligen.
IV
Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarung tragen die jeweiligen Kirchenleitungen.
#V
Alle drei Jahre soll ein Austausch der Kirchenleitungen über die weitere Ausgestaltung der Partnerschaft stattfinden.
#VI
Der Vertrag wird nach Zustimmung durch den Diözesanrat der Kap-Oranje-Diözese für deren Synode und die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche4# von den Bischöfen beider Kirchen unterzeichnet und tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
#Züssow, den 13. Oktober 2001 |
Kap-Oranje-Diözese der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Südlichen Afrika | Pommersche Evangelische Kirche | ||
A. J. Fortuin Bischof | Dr. H.-J. Abromeit Bischof | ||
Pfr. M. Manong Exekutivsekretär | Elke König Präses |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Partnerschaft wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 4 Absatz 3 EGVerf-Teil 1 auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, vgl. Ordnungsnummer 1.104.
1 ↑ Red. Anm.: Die Partnerschaft wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 4 Absatz 3 EGVerf-Teil 1 auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, vgl. Ordnungsnummer 1.104.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Partnerschaft wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 4 Absatz 3 EGVerf-Teil 1 auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, vgl. Ordnungsnummer 1.104.
3 ↑ Red. Anm.: Die Partnerschaft wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 4 Absatz 3 EGVerf-Teil 1 auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, vgl. Ordnungsnummer 1.104.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche stimmte diesem Vertrag mit Beschluss vom 15. Oktober 2000 (ABl. S. 118) zu.
4 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche stimmte diesem Vertrag mit Beschluss vom 15. Oktober 2000 (ABl. S. 118) zu.