.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung
Rechtsverordnung
über die Berufsausbildung zur/zum
Verwaltungsfachangestellten in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 6. September 2000
Die Kirchenleitung hat aufgrund § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes und der Verwaltungsangestellten in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Verwaltungsausbildungsgesetz) vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 202) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Für die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihren Gliedkörperschaften gilt die Verordnung des Bundes über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1029 ff.). 2 Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung des Bundes in der Fachrichtung Kirchenverwaltung richtet sich nach dieser Rechtsverordnung.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung gilt für alle kirchlichen Körperschaften sowie deren Dienste, Werke und Einrichtungen.
#§ 2
Zuständige Stelle
(
1
)
Zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist das Nordelbische Kirchenamt.
(
2
)
Soweit nach dem Berufsbildungsgesetz mehrere zuständige Stellen bestimmte Aufgaben auf eine von ihnen übertragen können, wird das Nordelbische Kirchenamt ermächtigt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
(
3
)
Das Gleiche gilt, soweit mit staatlichen Stellen im Einzelfall Vereinbarungen hinsichtlich einer geordneten Durchführung der Berufsausbildung zu treffen sind.
#§ 3
Ausbildungsberufsbild
(
1
)
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. | Der Ausbildungsbetrieb: | |
1.1. | Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, | |
1.2. | Berufsbildung, | |
1.3. | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, | |
1.4. | Umweltschutz; | |
2. | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe; | |
3. | Informations- und Kommunikationssysteme; | |
4. | Kommunikation und Kooperation; | |
5. | Verwaltungsbetriebswirtschaft: | |
5.1. | Betriebliche Organisation, | |
5.2. | Haushaltswesen, | |
5.3. | Rechnungswesen, | |
5.4. | Beschaffung; | |
6. | Personalwesen; | |
7. | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren. |
(
2
)
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kirchenverwaltung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
#- Fallbezogene Rechtsanwendung;
- Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
- Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes.
§ 4
Ausbildungsrahmenplan
(
1
)
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(
2
)
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
#§ 5
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 1999 bestanden haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 9. Februar 1982 außer Kraft.
#Anlage 1
#Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung
Kirchenverwaltung
– Drittes Ausbildungsjahr –
– Sachliche Gliederung –
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kirchenverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungs- berufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | Fallbezogene Rechtsanwendung |
|
2 | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht |
|
3 | Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes |
|
Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Kirchenverwaltung
– zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(
1
)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
- 4
- Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d
zu vermitteln.
(
2
)
Einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.2
- Haushaltswesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d
fortzuführen.
(
3
)
In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Umweltschutz
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
- 5.4
- Beschaffung
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(
1
)
In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt 1 der Berufsbildposition
- 5.3
- Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
- 4
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.4
- Beschaffung
fortzuführen.
(
2
)
In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen
- 5
- Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
- 6
- Personalwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(
1
)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- I.5.1
- Betriebliche Organisation,
- I.5.3
- Rechnungswesen, Lernziele b und e,
- II.2
- Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.4
- Umweltschutz,
- I.2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- I.3
- Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(
2
)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
- II.3
- Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.4
- Kommunikation und Kooperation,
- I.7
- Verwaltungsverfahren,
- II.2
- Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Lernziele a und b
fortzuführen.
(
3
)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten ist, schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
- II.1
- Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.4
- Kommunikation und Kooperation,
- I.6
- Personalwesen,
- II.2
- Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Lernziele c bis e
fortzuführen.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.