.Rechtsverordnung
Rechtsverordnung
über die Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern1#
Vom 14. Oktober 1986
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Artikel 3 der Rechtsverordnung zur Änderung fortbildungsrechtlicher Vorschriften | 6. Dezember 1994 | § 6 Absatz 2 | Wörter gestrichen |
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Fortbildungsgesetzes folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
(
1
)
Kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht in einem haupt- oder nebenamtlichen Arbeits- und Dienstverhältnis zur Kirche stehen, ist die notwendige und kontinuierliche Hilfestellung für ihre Arbeit durch Fortbildung und Zurüstung zu geben.
(
2
)
1 Fortbildung und Zurüstung dienen der Vergewisserung des Glaubens und Orientierung über Wesen und Aufgaben der Kirche und der persönlichen wie fachlichen Befähigung zu bestimmten Tätigkeiten. 2 Die Art der Fortbildungsmaßnahmen richtet sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Arbeit. 3 Sie müssen auf den Dienst der ehrenamtlichen Mitarbeiter bezogen und für ihre kirchliche Tätigkeit notwendig sein.
#§ 2
(
1
)
Die Fortbildung und Zurüstung erfolgen durch die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dienste und Werke und weitere gesamtkirchliche Fortbildungsträger.
(
2
)
1 Ausrichtung und Rahmen der Arbeit sowie der besondere Aufgabenbereich der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können eine Fortbildung bei kirchlichen Trägern außerhalb der NEK oder bei außerkirchlichen Trägern erfordern. 2 Ist über die Teilnahme an den Veranstaltungen dieser Träger zwischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und entsendender Stelle keine Übereinstimmung zu erreichen, ist das Nordelbische Kirchenamt zu hören.
#§ 3
(
1
)
1 Die Fortbildung und Zurüstung erfolgen durch die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, Wochenendkursen und mehrtägigen Kursen. 2 Die Dauer der Fortbildungsveranstaltungen soll in der Regel 14 Kalendertage im Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen.
(
2
)
Erfordern Art und Umfang der ehrenamtlichen Arbeit eine besondere Befähigung und überschreitet die Dauer der Fortbildungsveranstaltung 14 Kalendertage im Zeitraum von zwei Jahren, so ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen.
#§ 4
(
1
)
Die Fortbildungsträger führen die Fortbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung durch.
(
2
)
1 Sie sind dazu berechtigt, die für die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen notwendigen Daten zu erheben, zu speichern und auszuwerten. 2 Von den Teilnehmern können Name, Adresse, Art der Tätigkeit im kirchlichen Dienst, entsendende Stelle sowie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Voranmeldungen für diese Veranstaltungen gespeichert werden.
(
3
)
1 Aus der Datei können Auskünfte an das Nordelbische Kirchenamt erteilt werden. 2 Die gespeicherten Daten sind nach jeweils fünf Jahren zu löschen.
#§ 5
(
1
)
Die Kirchenkreise, Dienste und Werke sind verpflichtet, die ehrenamtlichen Mitarbeiter über Fortbildungsangebote aus ihrem Bereich zu informieren und die Teilnahme daran zu fördern.
(
2
)
Das Nordelbische Kirchenamt ist verpflichtet, im Rahmen des Jahresprogramms für Fortbildung, die Angebote besonders auszuweisen.
#§ 6
(
1
)
Die Kosten für die Fortbildung trägt die entsendende Stelle im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.
(
2
)
1 Von den ehrenamtlichen Mitarbeitern kann ein Eigenbeitrag erhoben werden. 2 Dieser soll mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten betragen.
(
3
)
Die finanziellen Mittel zur Fortbildung sind in den jeweiligen Haushalten vorzusehen.
#§ 7
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.