.Richtlinien
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Richtlinien
für die Zusatzausbildung im kirchlichen Dienst1#
Vom 20. Januar 1979
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Zusatzausbildung im kirchlichen Dienst vom 20. Februar 1979 in der Fassung vom 23. Februar 1988 (GVOBl. S. 53, 145) | |||||
1 | Änderung der Richtlinien für die Zusatzausbildung im kirchlichen Dienst vom 20. Februar 1979 | undatiert | § 3 Abs. 2 Buchstabe d | Satz angefügt | |
§ 1
Aufgabe und Umfang
(
1
)
Die Nordelbische Kirche und ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden, Dienste und Werke fördern die Zusatzausbildung von Pastoren und Mitarbeitern, die sich für bestimmte Aufgaben im Bereich der Nordelbischen Kirche besonders qualifizieren wollen.
(
2
)
1Die Zusatzausbildung baut auf der Berufsausbildung und den in praktischer Arbeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf und dient der Erweiterung und Spezialisierung der beruflichen Qualifikation. 2Die Zusatzausbildung führt in der Regel nicht zu einem neuen Beruf. Zweitausbildung oder Umschulung fallen nicht unter diese Richtlinien.
(
3
)
Es wird unterschieden zwischen einer nachqualifizierenden und einer vorbereitenden Zusatzausbildung:
- die nachqualifizierende Zusatzausbildung vermittelt Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Bewältigung bestehender Arbeitsanforderungen notwendig sind.
- Die vorbereitende Zusatzausbildung ergänzt die Grundausbildung im Blick auf eine spezielle Aufgabe, die in Zukunft selbstständig wahrgenommen werden soll.
(
4
)
1Die Zusatzausbildung wird berufsbegleitend, im Ausnahmefall als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. 2Ihr Umfang hängt von den angestrebten Zielen der Zusatzausbildung ab. 3Die Durchführungsform bestimmt der jeweilige Träger der Zusatzausbildung. 4Die Zusatzausbildung endet in der Regel mit einem Qualifikationsnachweis.
#§ 2
Anerkennung
1Die Nordelbische Kirche fördert nur solche Bildungsgänge, die von kirchlichen oder staatlichen Stellen anerkannt worden sind oder von der Arbeitsverwaltung anerkannt werden oder deren vom Träger der Zusatzausbildung formulierte Ziele, Standards und Abschlüsse allgemeinen Bildungskriterien entsprechen und fachlich anerkannt sind. 2In Zweifelsfällen entscheidet das Nordelbische Kirchenamt.
#§ 3
Förderungsvoraussetzungen
(
1
)
Eine Zusatzausbildung wird gefördert, wenn der Antragsteller in einem bestimmten Aufgabenbereich tätig ist, ohne eine dafür ausreichende Qualifikation zu besitzen.
(
2
)
1Eine Zusatzausbildung wird ebenfalls gefördert,
- wenn in dem gewählten Aufgabenbereich ein Bedarf in der Nordelbischen Kirche und ihren Einrichtungen gegeben oder zu erwarten ist,
- wenn eine der Zusatzausbildung entsprechende Verwendung des Antragstellers zugesagt werden kann oder zu erwarten ist,
- wenn der Antragsteller die jeweils erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt
- und wenn er mindestens drei Jahre in seinem Beruf tätig ist oder über eine Berufserfahrung verfügt, die einer dreijährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht. 2In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Voraussetzungen in Buchstabe d zugelassen werden.
(
3
)
Der Antragsteller hat die Bereitschaft zu erklären, nach Beendigung der Zusatzausbildung entsprechend der in der Zusatzausbildung erworbenen Qualifikation in der Nordelbischen Kirche tätig zu werden.
#§ 4
Freistellung
(
1
)
1Die Zusatzausbildung wird in der Regel neben der weiterlaufenden beruflichen Tätigkeit durchgeführt. 2Geschieht die Zusatzausbildung während der Dienstzeit, so ist eine Freistellung auszusprechen.
(
2
)
Den Dienst während der Zeit der Zusatzausbildung regelt der Dienstvorgesetzte in Absprache mit dem Antragsteller.
(
3
)
Kann eine Zusatzausbildung nur als Vollzeitmaßnahme durchgeführt werden, so ist eine Beurlaubung auszusprechen.
#§ 5
Finanzierung
(
1
)
1Für die Zeit der Zusatzausbildung werden die Bezüge weitergezahlt (§ 4 Absatz 1). 2Bei einer Beurlaubung (§ 4 Absatz 3) sind die staatlichen Förderungsmittel in Anspruch zu nehmen.
(
2
)
1Die Kosten der Zusatzausbildung trägt der Anstellungsträger, ggf. zusammen mit dem Träger der Zusatzausbildung. 2Im Rahmen der in ihren Haushalten bereitgestellten Mitteln gewähren sie Zuschüsse oder übernehmen aufgrund eines zwischen der Ev. Darlehnsgenossenschaft eG in Kiel und dem kirchlichen Mitarbeiter geschlossenen Privatdarlehensvertrages den Zinsausfall zwischen einem jährlichen Zinssatz von vier Prozent und dem jeweils vereinbarten Darlehenszinssatz. 3Im Einzelfall richtet sich die Aufteilung der Kosten nach den jeweiligen Erfordernissen.
(
3
)
1In der Regel beteiligt sich der Antragsteller an den Kosten der Zusatzausbildung in angemessenem Umfang. 2Die Höhe des Eigenanteils wird von dem Anstellungsträger im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgesetzt.
(
4
)
1Stehen dem Antragsteller Mittel von dritter Seite zu, so sind diese auszuschöpfen. 2Dadurch verringert sich der Kostenanteil des Anstellungsträgers.
(
5
)
Ein Rechtsanspruch auf Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht nicht.
#§ 6
Antragstellung
(
1
)
1Der Antrag auf Förderung der Zusatzausbildung ist an den Anstellungsträger zu richten. 2Dieser kann sich mit der Bitte um Unterstützung an die übergeordnete Dienststelle wenden.
(
2
)
Wenn der Anstellungsträger nichts anderes festlegt, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurz gefasster Lebenslauf, aus dem insbesondere die Motivation zu der Zusatzausbildung und die Förderungsvoraussetzungen ersichtlich sind,
- ein Plan oder eine Beschreibung der Zusatzausbildung mit den Zulassungsbedingungen des Trägers der Zusatzausbildung, sowie ggf. eine Bestätigung des Trägers der Zusatzausbildung, dass der Antragsteller zur Zusatzausbildung zugelassen wird,
- eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten,
- eine Stellungnahme des Dienstvorgesetzten, die auch die Frage der benötigten Freistellung einschließt.
(
3
)
1Über den Antrag entscheidet der Anstellungsträger. 2Bei Anträgen von Pastoren ist der zuständige Bischof zu hören. 3Über Anträge, die an das Nordelbische Kirchenamt gerichtet werden, entscheidet ein dazu gebildeter Zulassungsausschuss.
(
4
)
Bei Ablehnung eines Antrags sind die zur Ablehnung führenden Gründe mitzuteilen.
#§ 7
Abschluss und Auswirkungen
(
1
)
Soll der vorgelegte Plan für die Zusatzausbildung durch den Träger der Zusatzausbildung oder den Antragsteller wesentlich geändert werden (zum Beispiel umfangreiche Änderungen im Zeitablauf, Unterbrechung der Zusatzausbildung, Veränderung des Zieles der Zusatzausbildung, Veränderung des festgelegten Abschlusses), so ist rechtzeitig das Einverständnis des Anstellungsträgers einzuholen.
(
2
)
Für den Fall, dass der Antragsteller die Zusatzausbildung von sich aus abbricht, hat er in der Regel den vom Anstellungsträger getragenen Kostenanteil zur Hälfte zurückzuzahlen.
(
3
)
Falls der Antragsteller nach Beendigung der Zusatzausbildung die Nordelbische Kirche verlässt, kann der vom Anstellungsträger aufgewendete Kostenanteil ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
(
4
)
1Nach Abschluss der Zusatzausbildung ist ein Qualifikationsnachweis oder ein Abschlussbericht einzureichen, aus dem die erfolgreiche Beendigung der Zusatzausbildung ersichtlich ist. 2Danach erfolgt eine Beratung zwischen dem Anstellungsträger und dem Antragsteller über dessen künftigen Arbeitsauftrag.
#
1 ↑ Red. Anm.: Gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)in der jeweils geltenden Fassung).
1 ↑ Red. Anm.: Gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)in der jeweils geltenden Fassung).