.Zustimmungsgesetz
§ 1
§ 2
Zustimmungsgesetz
zur Verordnung des Rates der
Evangelischen Kirche in Deutschland über
die Zuständigkeit für die Fortbildung
zur „EKD-Bilanzbuchhalterin“/
zum „EKD-Bilanzbuchhalter“1#
Vom 4. Mai 2012
###Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Zustimmung
Der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuständigkeit für die Fortbildung zur „EKD-Bilanzbuchhalterin“/zum „EKD-Bilanzbuchhalter“ vom 2. September 2011 (ABl. EKD S. 248) wird zugestimmt.
#§ 2
Inkrafttreten
(
2
)
1 Die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuständigkeit für die Fortbildung zur „EKD-Bilanzbuchhalterin“/zum „EKD-Bilanzbuchhalter“ tritt für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche an dem Tag in Kraft, an dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland dies durch Verordnung bestimmt.3# 2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.4#
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche gemäß der Dritten Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuständigkeit für die Fortbildung zur EKD-Bilanzbuchhalterin/zum EKD-Bilanzbuchhalter vom 29. Juni 2012 (ABl. EKD S. 195) mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft .
3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche gemäß der Dritten Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuständigkeit für die Fortbildung zur EKD-Bilanzbuchhalterin/zum EKD-Bilanzbuchhalter vom 29. Juni 2012 (ABl. EKD S. 195) mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft .