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Empfehlungen und Hinweise
für das Offenhalten der Kirchen und für den Schutz kirchlicher Kunstgegenstände1#

(NEK-Mitteilungen 7/1980 S. 109)

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Nach den Säureattentaten auf kirchliche Kunstgegenstände in den letzten Jahren und wegen wiederholter Diebstähle von Altarleuchtern und Altarfiguren haben sich viele Kirchengemeinden, unterstützt durch die Empfehlungen des Nordelbischen Kirchenamtes gezwungen gesehen, ihre Kirchen außerhalb der Gottesdienste und Amtshandlungen geschlossen zu halten. Dies hat wiederum zu einer Diskussion in der Öffentlichkeit geführt, vornehmlich in Gebieten mit Touristenverkehr. Vielfach wurde das Offenhalten der Kirchen zur stillen Andacht und für interessierte kunstsachverständige Besucher gefordert.
Das wachsende Interesse an kirchlicher Kunst und die damit steigende Besucherzahl außerhalb der Gottesdienste wird aber leider von sich häufenden Beschädigungen an Kirchengut begleitet. Es werden Türen und Opferstöcke aufgebrochen, Orgelpfeifen herausgebogen, Kronleuchter verbogen, verschlossene Emporen erklettert, die Wände mit Filzstiften beschrieben, Namen in Kunstgegenstände eingeritzt und Verunreinigungen jeglicher Art hinterlassen. Den Gemeinden kann daher nicht empfohlen werden, die Kirchen ohne Beaufsichtigung offen zu halten. Eine generelle Regelung ist nicht möglich, dennoch werden für das Offenhalten der Kirchen folgende Hinweise gegeben:
A.
  1. Kirchen mit überörtlicher Bedeutung sollen regelmäßig vormittags und nachmittags geöffnet werden bei gleichzeitiger Bewachung durch einen Kirchendiener oder Gemeindeglieder. Die Öffnungszeiten sollen durch ein Hinweisschild an der Kirchentür bekannt gegeben werden. Darauf sollen auch die Gottesdienstzeiten angegeben sein.
  2. Bei allen Kirchen, bei denen regelmäßige Öffnungszeiten nicht realisierbar sind, sollte an der Kirchentür ein Hinweisschild sein, wo ein Schlüssel zu holen ist. Auf dieses Hinweisschild sollte auf keinen Fall verzichtet werden.
  3. Für das Ausleihen des Schlüssels sollte die Hinterlegung eines Pfandes (Geldbetrag, Ausweis oder Ähnliches) verlangt werden.
  4. Um den Kirchenbesuchern ein Mindestmaß an Information über bau- und kunstgeschichtliche Daten zu geben, empfiehlt es sich, entweder Fotokopien aus dem „Dehio“2# oder aus „Die Kunstdenkmäler des Landes Schleswig-Holstein“3# unter Glas an gut sichtbarer Stelle zu befestigen oder aber ein Faltblatt oder eine hektografische Beschreibung mit Lichtbild zum Kauf oder zum Mitnehmen auszulegen.
B.
Für die Sicherung gegen Diebstahl werden folgende Hinweise gegeben:
  1. Ohne Leiter erreichbare Fenster sollen vergittert werden, zum Beispiel 16 mm starke Stäbe mit maximal 12 cm großen Zwischenräumen.
  2. Am Äußeren der Kirche oder an benachbarten Gebäuden sollen keine Leitern angehängt werden, auch nicht unter dem Dachüberstand.
  3. Kunstgegenstände und einzelne Statuen sollen an ihrem Standplatz verankert werden, soweit es ihre Beschaffenheit zulässt.
  4. Nischen, Seitenkapellen oder Grüfte sollen erforderlichenfalls mit Gittern verschlossen werden. Die Gitter sollen eine der Aufgabe entsprechend gute Gestaltung haben.
  5. Besonders wertvolle Altarleuchter sollen nur zu den Gottesdiensten aufgestellt werden. Zu anderen Tageszeiten sollen sie durch einfachere Leuchter ersetzt werden. Unter Umständen kann nach Beratung durch das Baudezernat eine Befestigung des Leuchters am Altar vorgenommen werden. Die Befestigung soll aus V 4-A-Stahl bestehen.
  6. Abendmahlsgerät und Taufschalen sollen in der Kirche in einem Safe oder im Pastorat aufbewahrt werden.
  7. Es sollen Fotos von allen Kunstgegenständen hergestellt und gut auffindbar im Pastorat und beim Kirchendiener aufbewahrt werden. Sie sind eine unentbehrliche Hilfe bei der Fahndung.
  8. Türen sollen mit Zylinderschlössern oder Schlössern mit mehreren Zuhaltungen aufbewahrt werden.
  9. Vor dem täglichen Abschließen soll geprüft werden, ob sich jemand in der Kirche verborgen hält und ob alle Fenster geschlossen sind.
  10. Alarmanlagen sollen wegen der hohen Anschaffungs- und Wartungskosten nur in Ausnahmefällen und nach Beratung durch das Baudezernat eingebaut werden.
  11. Die Küster sollen von dem Wert der Kunstgegenstände unterrichtet werden.
  12. Wenn bei den oben genannten Sicherungen Maßnahmen an den zu schützenden Kunstwerken oder Baumaßnahmen notwendig werden, soll die Bauberatung durch das Dezernat für Bauwesen beantragt werden (vergleiche § 2 der Allgemeinen Verwaltungsordnung über Planung und Genehmigung von Baumaßnahmen vom 23. Mai 1977 GVOBl. S. 123)4#.
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Anhang

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Merkblatt „Offenhalten von Kirchen“5#

Stand: September 20136#
Mit dem Symbol der geöffneten Kirchentür laden Sie Besucher in Ihre Kirche ein.
  • Nehmen Sie das Symbol nicht so wörtlich, dass die Kirchentüren ständig geöffnet sind. Insbesondere bei heißem Sommerwetter kann die im Innenraum abkühlende Außenluft Feuchtigkeit bilden mit der Folge, dass Ausstattungsstücke oder die Orgel von Schimmelpilz befallen werden.
Um Befürchtungen vorzubeugen, dass Besucher sich nicht angemessen verhalten oder Schädigungen des Inventars und der Ausstattung verursachen, empfehlen wir:
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Kirche während der Öffnungszeit beaufsichtigt wird. Wo ständige Aufsicht nicht möglich ist, sollte jemand zuständig sein, um in unregelmäßigen Abständen nach dem Rechten zu sehen.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ausstattungsgegenstände, die entwendet werden könnten, weggeschlossen oder gesichert sind. Treffen Sie Vorkehrungen, um Bereiche, die nicht zugänglich sein sollen, wirkungsvoll versperren zu können. Über Möglichkeiten, die Ausstattung mit geeigneten Mitteln zu sichern, informiert das Landeskirchenamt Kiel, Dezernat Bauwesen.
  • Meiden Sie übliche Schlüsselverstecke („auf einer bestimmten Türbekleidung", "auf/unter einem bestimmten Ausstattungsstück" oder Ähnliches).
  • Bieten Sie Besucherinnen und Besuchern kurze, leicht verständliche Informationen über den Bau, die Geschichte und Ausstattung der Kirche und ebenso über ihre Bedeutung und Bestimmung als Gotteshaus.
  • Oft stellen Kirchen am Ort die einzigen Sehenswürdigkeiten dar. Prüfen Sie, ob und wie die Kommune in die Verantwortung für das Offenhalten mit einbezogen werden kann.
Für Kult-, Kunst- und Wertgegenstände, auch fest mit dem Gebäude verbundene Gegenstände, die nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind, besteht Versicherungsschutz:
  • Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch Diebstahl unter Anwendung von Kraft, Gewalt, List oder Tücke sowie mut- und böswillige Beschädigung.
  • Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist, dass das Gebäude nicht unbeaufsichtigt gelassen wird (siehe oben).
  • Die Versicherungsleistung ist, sofern keine andere Regelung besteht, auf 3500 Euro je Schadensfall begrenzt.
  • Schäden sind unmittelbar zu melden an:
    Landeskirchenamt Kiel, Dezernat Bauwesen, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9797 731/732 (Sekretariat).
  • Schäden durch Diebstahl sowie mut- oder böswilliges Handeln sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Dabei ist Aufnahme des Tatbestandes zu beantragen. Bitten Sie um Erteilung einer Vorgangsnummer.
  • Das Eintreten eines Versicherungsfalles ist unmittelbar zu melden an:
    Ecclesia Versicherungsdienst
    , 32754 Detmold, Tel.: 05231 6030, Schaden-Notruftelefon: 0171 3392974.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Empfehlungen gelten auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprechen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Georg Dehio. Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler. Hamburg-Schleswig-Holstein. Deutscher Kunstverlag.
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3 ↑ Die Kunstdenkmäler des Landes Schleswig-Holstein. Deutscher Kunstverlag.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsanordnung trat am 2. Februar 2010 gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenbaurechtsverordnung vom 12. Januar 2010 (GVOBl. S. 31) außer Kraft. Die Bauberatung wird jetzt nach Maßgabe des § 4 Kirchbaugesetz vom 9. Juni 2009 (GVOBl. S. 215) beantragt.
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5 ↑ Red. Anm.: Das Merkblatt wird den Kirchenkreisen und -gemeinden im Bedarfsfall oder auch ungefragt vom Dezernat Bauwesen ausgehändigt. Inhaltlich kann es als Ergänzung zu den oben genannten Empfehlungen und Hinweisen für das Offenhalten der Kirchen und für den Schutz kirchlicher Kunstgegenstände (NEK-Mitteilungen 7/1980 S. 109) verstanden werden.
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6 ↑ Red. Anm.: Das Merkblatt wurde bisher nicht veröffentlicht.