.

Kirchengesetz
über die Wahrnehmung des pröpstlichen Amtes
im Rahmen der Neugliederung des Kirchengebietes
(Erstes Strukturreformgesetz – 1. StrRefG)1#,2#

Vom 29. November 2005

(GVOBl. 2006 S. 2)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Artikel 8 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
9. Oktober 2007
§ 4 Abs. 6 Satz 2
Wörter ersetzt
Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1
Allgemeines
Gesetzeszweck
Überleitungsvereinbarungen
Ende des pröpstlichen Amtes
Abschnitt 2
Verwaltung pröpstlicher Pfarrstellen
Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle durch eine Pastorin oder einen Pastor des bisherigen Kirchenkreises
Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle durch die stellvertretende Pröpstin oder den stellvertretenden Propst
Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle durch die Pröpstin oder den Propst eines beteiligten Kirchenkreises
Abschnitt 3
Besetzung pröpstlicher Pfarrstellen
Grundsatz
Neuwahl für den festgelegten Übergangszeitraum
Wiederwahl für den festgelegten Übergangszeitraum
Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit für den festgelegten Übergangszeitraum
Neuwahl für eine regelmäßige Amtszeit
Wiederwahl für eine regelmäßige Amtszeit
Abschnitt 4
Ruhestand
Hinausgeschobener Ruhestand
Abschnitt 5
Maßnahmen des neuen Kirchenkreises
Aufhebung pröpstlicher Pfarrstellen und Änderung der Grenzen von Kirchenkreisbezirken
Errichtung pröpstlicher Pfarrstellen und Gliederung des Kirchenkreises in Kirchenkreisbezirke
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Besetzungsbefristung
Inkrafttreten
#

Abschnitt 1
Allgemeines

###

§ 1
Gesetzeszweck

Die nachfolgenden Bestimmungen sollen es im Rahmen des Neugliederungsprozesses den bisherigen und den neuen Kirchenkreisen ermöglichen, sowohl Veränderungen in der pröpstlichen Leitungsstruktur als auch – in einem festzulegenden, spätestens am 30. April 2012 endenden Zeitraum (Übergangszeitraum) – die Besetzung der pröpstlichen Pfarrstellen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles zu gestalten und zu diesem Zweck von geltendem kirchlichen Recht, insbesondere von Vorschriften der Verfassung, des Kirchengesetzes über die Wahl und das Ausscheiden der Pröpste und Pröpstinnen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz)3# und des Pfarrstellengesetzes abzuweichen.
#

§ 2
Überleitungsvereinbarungen

(1)1Die an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise entscheiden bis zum 30. April 2009 durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Kirchenkreissynoden in Form von Überleitungsvereinbarungen über
  1. die Dauer des Übergangszeitraumes,
  2. die Gliederung des neuen Kirchenkreises in Kirchenkreisbezirke,
  3. die Beibehaltung bisher bestehender pröpstlicher Pfarrstellen im neuen Kirchenkreis und deren Zuordnung zu Kirchenkreisbezirken,
  4. die Fortdauer der Besetzung von beizubehaltenden pröpstlichen Pfarrstellen durch die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber über den Zeitpunkt der Neugliederung hinaus und bis zum Ende des festgelegten Übergangszeitraumes oder bis zum Ausscheiden aus dem pröpstlichen Amt gemäß § 12 des Pröpstegesetzes,
  5. die Neubesetzung von beizubehaltenden pröpstlichen Pfarrstellen, wenn
    1. der Besetzungsfall vor dem 1. Mai 2009 eintritt und
    2. vorgesehen ist, die Besetzung gemäß Nummer 4 fortdauern zu lassen.
2Ist das pröpstliche Amt mit der Wahrnehmung einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle verbunden, tritt an die Stelle der Beibehaltung der pröpstlichen Pfarrstelle nach Satz 1 Nummer 3 die Beibehaltung der Verbindung von Pfarrstelle und pröpstlichem Amt; an die Stelle der Fortdauer der Besetzung nach Satz 1 Nummer 4 tritt die Fortdauer der Wahrnehmung des pröpstlichen Amtes.
(2)Das nach Abschnitt I des Pfarrstellengesetzes für die Änderung von Pfarrstellen vorgesehene Verfahren findet im Übergangszeitraum nicht statt.
(3)Die Überleitungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die zuständige Bischöfin oder den zuständigen Bischof und durch das Nordelbische Kirchenamt.
(4)1Kommt die Überleitungsvereinbarung nicht zustande, so regelt nach Anhörung der Kirchenkreisvorstände der an der Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit der zuständigen Bischöfin oder dem zuständigen Bischof die Überleitung gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 4. 2Ist zum Zeitpunkt der Neugliederung eine pröpstliche Pfarrstelle unbesetzt, so kann das Nordelbische Kirchenamt eine Pastorin oder einen Pastor mit der Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle beauftragen. 3Die Entscheidungen des Nordelbischen Kirchenamtes nach Satz 1 und Satz 2 sind unanfechtbar.
#

§ 3
Ende des pröpstlichen Amtes

(1)1Pröpstliche Pfarrstellen, deren Beibehaltung und fortdauernde Besetzung im neuen Kirchenkreis gemäß § 2 weder vereinbart noch durch Entscheidung des Nordelbischen Kirchenamtes angeordnet ist, sind mit dem Zeitpunkt der Neugliederung aufgehoben. 2Zu diesem Zeitpunkt scheiden diejenigen Personen, denen diese Pfarrstellen bisher übertragen waren, aus dem pröpstlichen Amt aus.
(2)1Ist das pröpstliche Amt mit der Wahrnehmung einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle verbunden, tritt an die Stelle der Aufhebung der pröpstlichen Pfarrstelle nach Absatz 1 Satz 1 die Aufhebung der Verbindung von Pfarrstelle und pröpstlichem Amt. 2In diesem Fall scheiden diejenigen Personen, die das pröpstliche Amt bisher wahrgenommen haben, aus diesem Amt und aus der kirchengemeindlichen Pfarrstelle aus; Hauptpastorinnen und Hauptpastoren im bisherigen Kirchenkreis Alt-Hamburg, die gleichzeitig das Propstenamt ausgeübt haben, verbleiben in ihrer Hauptpastorenstelle.
(3)Die zukünftige Verwendung ausgeschiedener Pröpstinnen und Pröpste richtet sich nach § 13 des Pröpstegesetzes.
#

Abschnitt 2
Verwaltung pröpstlicher Pfarrstellen

###

§ 4
Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle
durch eine Pastorin oder einen Pastor des bisherigen Kirchenkreises

(1)Die Kirchenkreissynode des bisherigen Kirchenkreises kann durch Wahl eine Pfarrstelleninhaberin oder einen Pfarrstelleninhaber aus dem bisherigen Kirchenkreis zur einstweiligen Wahrnehmung der Aufgaben (Verwaltung) der pröpstlichen Pfarrstelle bestimmen.
(2)1Wer auf den Wahlvorschlag gesetzt wird, entscheidet der Kirchenkreisvorstand des bisherigen Kirchenkreises ohne die ihm von Amts wegen angehörenden Mitglieder unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode des bisherigen Kirchenkreises. 2Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung durch die Kirchenkreisvorstände der weiteren an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise, wenn zwischen ihnen vereinbart worden ist, die Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle über den Zeitpunkt der Neugliederung hinaus andauern zu lassen. 3Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so kann die Beauftragung über den Zeitpunkt der Neugliederung hinaus verlängert werden, wenn die Kirchenkreisvorstände der weiteren an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise der Verlängerung zustimmen.
(3)1Über den Wahlvorschlag ist das Einvernehmen mit der zuständigen Bischöfin oder dem zuständigen Bischof und mit dem für die Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren zuständigen Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes herzustellen. 2Der Wahlvorschlag enthält mindestens einen, höchstens drei Namen.
(4)Für das Wahlverfahren gilt § 7 des Pröpstegesetzes entsprechend.
(5)1Die oder der Gewählte wird durch das Nordelbische Kirchenamt mit der Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle beauftragt und führt die Dienstbezeichnung „amtierende Pröpstin (Pröpstin amt.)“ oder „amtierender Propst (Propst amt.)“. 2Für die Dauer der Beauftragung tritt die amtierende Pröpstin oder der amtierende Propst in sämtliche Rechte, Pflichten und Funktionen einer Inhaberin oder eines Inhabers der pröpstlichen Pfarrstelle ein.
(6)1Die Beauftragung endet mit Ablauf des Tages, an dem die pröpstliche Pfarrstelle neu besetzt wird, spätestens mit Ablauf des 30. April 2012. 2Im Übrigen endet die Beauftragung entsprechend § 15 Absatz 1 Buchstabe b und c des Pröpstegesetzes.
(7)1Das Nordelbische Kirchenamt stellt die amtierende Pröpstin oder den amtierenden Propst auf ihren oder seinen Antrag für den Zeitraum der Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle ganz oder teilweise von ihren oder seinen sonstigen Aufgaben als Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle frei. 2Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand, wie die Wahrnehmung dieser sonstigen Aufgaben ausreichend gesichert wird.
(8)1Ist die amtierende Pröpstin oder der amtierende Propst vollständig von ihren oder seinen sonstigen Aufgaben freigestellt, so ruht für die Dauer der Freistellung die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand und in der Kirchenkreissynode sowie die Mitgliedschaft in allen weiteren Gremien, die sie oder er aufgrund ihrer oder seiner Pfarrstelle innehatte. 2Ist die amtierende Pröpstin oder der amtierende Propst nur teilweise von ihren oder seinen sonstigen Aufgaben freigestellt, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ihre oder seine Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nur dann ruht, wenn aufgrund der Verwaltung ihrer oder seiner Pfarrstelle eine weitere Pastorin oder ein weiterer Pastor Mitglied des Kirchenvorstandes wird.
(9)Die Wählbarkeit zur Kirchenkreissynode durch den Konvent der Pastorinnen und Pastoren ruht für die Dauer der Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle.
(10)Die amtierende Pröpstin oder der amtierende Propst erhält für die Dauer der Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14 mit einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe A 16.
#

§ 5
Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle
durch die stellvertretende Pröpstin oder den stellvertretenden Propst

(1)1Die Aufgaben einer unbesetzten pröpstlichen Pfarrstelle können bis zum Zeitpunkt der Neugliederung, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, durch die stellvertretende Pröpstin oder den stellvertretenden Propst wahrgenommen werden. 2Der von der Kirchenkreissynode hierüber zu fassende Beschluss bedarf der Zustimmung durch die zuständige Bischöfin oder den zuständigen Bischof und durch das Nordelbische Kirchenamt, ebenso der Zustimmung der stellvertretenden Pröpstin oder des stellvertretenden Propstes.
(2)Für die Rechtsstellung der nach Absatz 1 beauftragten stellvertretenden Pröpstin oder des beauftragten stellvertretenden Propstes gilt § 4 Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 7 bis 10 entsprechend.
(3)Für die Stellvertretung der nach Absatz 1 beauftragten stellvertretenden Pröpstin oder des beauftragten stellvertretenden Propstes in ihrer pröpstlichen Funktion ist eine Neuwahl gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verfassung vorzunehmen.
#

§ 6
Verwaltung der pröpstlichen Pfarrstelle
durch die Pröpstin oder den Propst eines beteiligten Kirchenkreises

(1)1Die Aufgaben einer unbesetzten pröpstlichen Pfarrstelle können bis zum Zeitpunkt der Neugliederung durch eine Pröpstin oder durch einen Propst eines anderen an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreises wahrgenommen werden. 2Den Auftrag hierzu erteilt das Nordelbische Kirchenamt auf Antrag der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, dem die unbesetzte pröpstliche Pfarrstelle zugeordnet ist. 3Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynode des beteiligten Kirchenkreises und der Pröpstin oder des Propstes.
(2)Für die Rechtsstellung der nach Absatz 1 beauftragten Pröpstin oder des beauftragten Propstes gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.
#

Abschnitt 3
Besetzung pröpstlicher Pfarrstellen

###

§ 7
Grundsatz

(1)Bis zur Neugliederung gelten für die Besetzung der pröpstlichen Pfarrstellen ausschließlich die Bestimmungen des Abschnittes 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 5.
(2)1Nach der Neugliederung ist die Besetzung der pröpstlichen Pfarrstellen nach den allgemein geltenden Vorschriften der Verfassung, des Pröpstegesetzes und des Pfarrstellengesetzes vorzunehmen, wobei die Wiederwahl nach § 10 des Pröpstegesetzes und die Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit nach § 11 des Pröpstegesetzes auch für diejenigen Pröpstinnen und Pröpste in Frage kommen, die nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes für den festgelegten Übergangszeitraum gewählt worden sind. 2Zusätzlich bestehen die Möglichkeiten der Amtszeitverlängerung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 und § 9 Absatz 2 Satz 2.
#

§ 8
Neuwahl für den festgelegten Übergangszeitraum

(1)Die Vorschriften des Artikels 41 der Verfassung und des Pröpstegesetzes über die Neuwahl einer Pröpstin oder eines Propstes sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anwendbar.
(2)1Die Amtszeit ist mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 und längstens bis zum Ablauf des 30. April 2012 vorzusehen. 2Die Ausschreibung muss einen Hinweis auf die Dauer der Amtszeit enthalten. 3Die neue Kirchenkreissynode kann die Amtszeit innerhalb dieses Zeitraumes mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder bis zu zweimal verlängern.
(3)Abweichend von § 6 Absatz 1 des Pröpstegesetzes kann die Kirchenkreissynode des bisherigen Kirchenkreises im Einvernehmen mit der zuständigen Bischöfin oder dem zuständigen Bischof und mit dem Nordelbischen Kirchenamt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder von der Ausschreibung der pröpstlichen Pfarrstelle absehen, wenn sie die pröpstliche Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin oder einem bestimmten Pastor besetzen möchte.
(4)Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pröpstegesetzes ist es zulässig, dass der Wahlvorschlag nur einen Namen enthält.
(5)Nach der Neugliederung erstreckt sich die Zuständigkeit der Pröpstin oder des Propstes auf das Gebiet des bisherigen Kirchenkreises, es sei denn, in der Überleitungsvereinbarung nach § 2 oder durch Beschluss der neuen Kirchenkreissynode wird Abweichendes bestimmt.
#

§ 9
Wiederwahl für den festgelegten Übergangszeitraum

(1)Die Vorschrift des § 10 des Pröpstegesetzes über die Wiederwahl einer Pröpstin oder eines Propstes ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anwendbar.
(2)1Die Amtszeit ist mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 und längstens bis zum Ablauf des 30. April 2012 vorzusehen. 2Die neue Kirchenkreissynode kann die Amtszeit innerhalb dieses Zeitraumes mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder bis zu zweimal verlängern.
(3)Nach der Neugliederung erstreckt sich die Zuständigkeit der Pröpstin oder des Propstes auf das Gebiet des bisherigen Kirchenkreises, es sei denn, in der Überleitungsvereinbarung nach § 2 oder durch Beschluss der neuen Kirchenkreissynode wird Abweichendes bestimmt.
#

§ 10
Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit
für den festgelegten Übergangszeitraum

(1)Die Vorschrift des § 11 des Pröpstegesetze über die Wiederwahl einer Pröpstin oder eines Propstes durch Verlängerung der Amtszeit ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anwendbar.
(2)1Die Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit ist auch dann zulässig, wenn die pröpstliche Amtszeit vor Eintritt in den kirchengesetzlich geregelten Ruhestand endet und die verbleibende Dienstzeit bis Ruhestandseintritt noch mehr als 36 Monate beträgt. 2Der Zeitraum der Verlängerung ist durch die Kirchenkreissynode des bisherigen Kirchenkreises oder in der Überleitungsvereinbarung nach § 2 festzulegen; er darf 36 Monate nicht überschreiten.
(3)Nach der Neugliederung erstreckt sich die Zuständigkeit der Pröpstin oder des Propstes auf das Gebiet des bisherigen Kirchenkreises, es sei denn, in der Überleitungsvereinbarung nach § 2 oder durch Beschluss der neuen Kirchenkreissynode wird Abweichendes bestimmt.
#

§ 11
Neuwahl für eine regelmäßige Amtszeit

(1)Die Vorschriften des Artikels 41 der Verfassung und des Pröpstegesetzes über die Neuwahl einer Pröpstin oder eines Propstes sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anwendbar.
(2)1Die Neuwahl erfolgt für eine regelmäßige Amtszeit von zehn Jahren mit Wirkung auch für den neuen Kirchenkreis. 2Es wählen die Kirchenkreissynoden aller an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise in gemeinsamer Sitzung, wobei sie in getrennter Abstimmung beschließen. 3Es ist die erforderliche Mehrheit in jeder einzelnen Kirchenkreissynode nötig.
(3)1Über den Ausschreibungstext ist das Einvernehmen aller Kirchenkreisvorstände der an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise herzustellen. 2Die Kirchenkreissynoden der weiteren an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise entsenden aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder, die nicht der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören dürfen, in den Wahlausschuss.
#

§ 12
Wiederwahl für eine regelmäßige Amtszeit

(1)Die Vorschrift des § 10 des Pröpstegesetzes über die Wiederwahl einer Pröpstin oder eines Propstes ist nach Maßgabe des Absatzes 2 anwendbar.
(2)1Die Wiederwahl erfolgt für eine regelmäßige Amtszeit von zehn Jahren mit Wirkung auch für den neuen Kirchenkreis. 2Die Kirchenkreissynoden der weiteren an der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung beteiligten bisherigen Kirchenkreise müssen hierzu ihre vorherige Zustimmung erklärt haben.
#

Abschnitt 4
Ruhestand

###

§ 13
Hinausgeschobener Ruhestand

Wird gemäß § 104 Absatz 3 des Pfarrergesetzes der VELKD der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Pröpstin oder des Propstes bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben und verzichtet die Pröpstin oder der Propst nach Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Ablauf der Amtszeit auf das Amt, so wird sie oder er in den Ruhestand versetzt.
#

Abschnitt 5
Maßnahmen des neuen Kirchenkreises

###

§ 14
Aufhebung pröpstlicher Pfarrstellen
und Änderung der Grenzen von Kirchenkreisbezirken

1Der neue Kirchenkreis ist berechtigt, in Abweichung von der Überleitungsvereinbarung durch Beschluss seiner Kirchenkreissynode eine pröpstliche Pfarrstelle aufzuheben, wenn diese vor dem Ende des Übergangszeitraumes vakant geworden ist, und für die verbleibenden pröpstlichen Pfarrstellen die Kirchenkreisbezirke neu abzugrenzen. 2Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Bischöfin oder den zuständigen Bischof und durch das Nordelbische Kirchenamt; sie gelten über das Ende des Übergangszeitraumes hinaus.
#

§ 15
Errichtung pröpstlicher Pfarrstellen
und Gliederung des Kirchenkreises in Kirchenkreisbezirke

1Der nicht in Kirchenkreisbezirke gegliederte neue Kirchenkreis ist berechtigt, durch Beschluss seiner Kirchenkreissynode pröpstliche Pfarrstellen zusätzlich zu errichten, wenn vor dem Ende des Übergangszeitraumes die einzige bisher bestehende pröpstliche Pfarrstelle vakant geworden ist, und den Kirchenkreis in Kirchenkreisbezirke zu gliedern. 2Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Bischöfin oder den zuständigen Bischof und durch das Nordelbische Kirchenamt; sie gelten über das Ende des Übergangszeitraumes hinaus.
#

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

###

§ 16
Besetzungsbefristung

1Bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 15 dieses Gesetzes dürfen frei werdende pröpstliche Pfarrstellen nur für eine Amtszeit längstens bis zum 30. April 2009 besetzt werden. 2Dabei ist die Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit nach § 11 des Pröpstegesetzes auch dann zulässig, wenn die pröpstliche Amtszeit vor Eintritt in den kirchengesetzlich geregelten Ruhestand endet und die verbleibende Dienstzeit bis Ruhestandseintritt noch mehr als 36 Monate beträgt; § 11 Satz 5 des Pröpstegesetzes findet keine Anwendung.
#

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft mit seinem § 16 am Tage nach der Verkündung4#, mit seinen §§ 1 bis 15 am Tage nach der Verkündung des Kirchengesetzes über die Neugliederung des Kirchengebietes (Zweites Strukturreformgesetz).5#

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist jedoch inzwischen inhaltlich gegenstandslos (vgl. den Übergangszeitraum in § 1).
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Verweise auf das Pröpstegesetz in diesem Gesetz beziehen sich sämtlich auf das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), welches mit Wirkung vom 30. November 2022 außer Kraft trat und unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden ist.
#
3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), welches mit Wirkung vom 30. November 2022 außer Kraft trat und unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden ist.
#
4 ↑ Red. Anm.: § 16 des Kirchengesetzes trat am 3. Januar 2006 in Kraft.
#
5 ↑ Red. Anm.: Die §§ 1 bis 15 des Kirchengesetzes traten am 2. November 2006 in Kraft, vgl. das Kirchengesetz über die Neugliederung des Kirchengebietes (Zweites Strukturreformgesetz) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 170), welches unter der Ordnungsnummer 1.406 N Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER