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Kirchengesetz
vom 20. März 2010
zur Fusion der Diakonischen Werke der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

(KABl S. 16)2#

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Artikel 1

Das Kirchengesetz vom 25. Oktober bzw. 30. Oktober 2004 zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 913#; ABl. PEK S. 65), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. März bzw. 1. April 2006 (KABl S. 26; ABl. PEK S. 4), wird aufgehoben.
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Artikel 2
Änderungen des Diakoniegesetzes

Das Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 28. Oktober 1995 (KABl S. 126), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. April 2008 (KABl S. 23), wird wie folgt geändert:
1.
Es wird ein neuer § 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 11
Die Aufgaben des Diakonischen Werkes im Sinne von § 2 Absatz 1 Buchstabe c, §§ 5 bis 8 können mit der Fusion des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. mit dem Diakonischen Werk – Landesverband – der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. zum Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. als gemeinsames Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche wahrgenommen werden. Die Zuordnung zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche geschieht durch Bestätigung der Satzung und ihrer Änderungen durch die Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche.“
2.
Die §§ 11 bis 14 werden §§ 12 bis 15.
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Artikel 3
Beteiligung der Landeskirchen

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche stellen im Rahmen ihrer Haushalte Mittel für die Arbeit des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. bereit.
( 2 ) Näheres regeln die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche durch Vereinbarungen, die von den Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zu bestätigen sind.
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Artikel 4
Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht

Mit der Fusion zum Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. gilt für Einrichtungen seiner Mitglieder das jeweils bisher für diese geltende Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht in seiner jeweils geltenden Fassung bis zu einer gemeinsamen Regelung fort.
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Artikel 5
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Dies setzt die nach gliedkirchlichem Verfassungsrecht für Kirchengesetze erforderliche Beschlussfassung über ein dem Inhalt nach gleiches Kirchengesetz der Pommerschen Evangelischen Kirche voraus.4#
( 2 ) Die Landeskirchen werden bei in Zukunft auftretendem Regelungsbedarf in freundschaftlicher Weise zusammenwirken.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Verkündungstext enthielt jedoch eine Schlussformel, die wie folgt lautete: „ Die Landessynode hat vorstehendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.“
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3 ↑ Red. Anm.: Korrekt ist KABl S. 92.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Pommersche Evangelische Kirche hat am 18. April 2010 ein weitgehend gleichlautendes Kirchengesetz beschlossen (ABl. S. 11; Ord.-Nr. 4.322 P dieser Rechtssammlung).