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Durchführungsbestimmungen
zu § 6 Absatz 3 Dienstwohnungsverordnung (Schönheitsreparaturkostenrücklage)1#

Vom 15. November 2005

(KABl S. 98)

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Der Oberkirchenrat erlässt die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 3 Dienstwohnungsverordnung:
  1. Beginn der Fristen gemäß § 6 Absatz 3 Dienstwohnungsverordnung
    Die Notwendigkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen wird durch die jährliche Baubegehung unter Mitteilung an die Kirchenkreisverwaltung festgestellt. Die jährliche Baubegehung des Pfarrhauses und insbesondere der Dienstwohnung geschieht durch einen Beauftragten des Kirchgemeinderates beziehungsweise im Auftrage des Kirchgemeinderates durch den Baubeauftragten. Die Fristen gemäß § 6 Absatz 3 Dienstwohnungsverordnung beginnen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Durchführung der letzten Schönheitsreparatur. Ist nicht mehr feststellbar, wann die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, beginnen die Fristen im Sinne des § 6 Absatz 3 Dienstwohnungsverordnung mit dem 1. Januar 2006, es sei denn, bei einer Baubegehung wird festgestellt, dass die Schönheitsreparatur zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich ist.
  2. Renovierungsbedarf vor Fristablauf gemäß § 6 Absatz 3 Dienstwohnungsverordnung
    Wird die Renovierung fällig
    • für Küche und Bad vor Ablauf des 31. Dezember 2010,
    • für Wohn- und Schlafräume vor Ablauf des 31. Dezember 2011,
    • für Flure und Treppenhäuser vor Ablauf des 31. Dezember 2012,
    • für den Anstrich von Innentüren und Fenstern von innen und Heizkörpern vor Ablauf des 31. Dezember 2015,
    sind die Kosten der Renovierung anteilig durch den Dienstwohnungsinhaber und die Schönheitsreparaturkostenrücklage zu tragen.
  3. Berechnung des Eigenanteils des Dienstwohnungsinhabers
    Die tatsächlichen Kosten der Schönheitsreparatur werden ermittelt. Der Dienstwohnungsinhaber trägt den Anteil für den Zeitraum, in welchem der Dienstwohnungsinhaber vor Inkrafttreten dieser Regelung in der Wohnung gewohnt hat.
  4. Eine Befreiung von der Zahlung der Schönheitsreparaturkostenpauschale ist nicht möglich. Für selbst durchgeführte Schönheitsreparaturen findet ein Kostenersatz nicht statt.
  5. Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, eine ungehinderte Durchführung der Schönheitsreparaturen zu gewährleisten, insbesondere sind Einrichtungsgegenstände vor Durchführung der Arbeiten aus den entsprechenden Zimmern zu entfernen.
  6. Diese Vorschriften treten zum 1. Januar 2006 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.