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Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz zur Regelung der Zusammenarbeit mit der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“
vom 15. November 1968 (Kirchl. Ges.- u. V.-Bl. 1969 S. 67)

Vom 18. April 1969

(KGVOBl. S. 68)

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Aufgrund des § 6 des Kirchengesetzes vom 15. November 1968 (KGVOBl. 1969 S. 67) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1

( 1 ) Den Pastoren der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“, die in Kirchengemeinden der Landeskirche Gottesdienste und Amtshandlungen abhalten wollen, wird die Erlaubnis durch den Bischof für Schleswig erteilt. Hierzu überreicht ihnen der Bischof nach erfolgter Vorstellung durch den leitenden dänischen Geistlichen den Wortlaut des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit mit der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“. Gleichzeitig werden ihnen die Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins und die Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ausgehändigt.
( 2 ) Die Vorstellung der dänischen Pastoren durch ihren leitenden Geistlichen soll in Gegenwart der örtlich zuständigen Pröpste erfolgen.
( 3 ) Die Erlaubnis wird unter Bekanntgabe des Namens des dänischen Pastors, seines Dienstwohnsitzes und seines Zuständigkeitsbereiches im Kirchl. Ges.- u. V.-Bl. veröffentlicht.
( 4 ) Jeder Wechsel im Zuständigkeitsbereich ist von der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ dem Bischof für Schleswig anzuzeigen. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 2

Werden landeskirchliche Räume für Gottesdienste und Amtshandlungen überlassen, so sorgt der Kirchenvorstand in gleicher Weise wie bei eigenen Veranstaltungen für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume sowie für Glockengeläut. Er ist nicht verpflichtet, einen Organisten zu stellen.
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§ 3

( 1 ) Der Antrag auf Überlassung landeskirchlicher Räume kann durch den zuständigen Kirchenvorstand oder Pastor der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ eingereicht werden.
( 2 ) Bei wiederholter Inanspruchnahme landeskirchlicher Räume bedarf es auch bei befristeter Überlassung keines neuen Antrags, solange die Voraussetzungen für die Überlassung gegeben sind.
( 3 ) Bei Inanspruchnahme landeskirchlicher Räume für Amtshandlungen kann der Antrag durch den zuständigen Pastor der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ mündlich gestellt werden.
( 4 ) Die Erstattung von Unkosten kann im Bedarfsfall durch den Propsteivorstand geregelt werden.
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§ 4

( 1 ) Die Übernahme von Amtshandlungen an Gliedern einer landeskirchlichen Gemeinde durch dänische Pastoren wird durch ein vereinfachtes Verfahren geregelt (entsprechend Artikel 16 Abs. 5 RO).
( 2 ) Vollzogene Amtshandlungen werden durch den dänischen Pastor unverzüglich unter Beifügung der Urkunden dem örtlich zuständigen Kirchenvorstand zur Eintragung in die Kirchenbücher gemeldet. Die Eintragung erfolgt mit Nummer.
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§ 5

Die jährliche Zuwendung an die „Dänische Kirche in Südschleswig e. V.“ erfolgt in der Höhe von vier Jahresendgrundgehältern landeskirchlicher Pastoren. Änderungen in der Höhe des Pastoren-Endgrundgehaltes werden berücksichtigt. Die Zahlung erfolgt ratenweise monatlich im Voraus durch die Landeskirchenkasse an die „Dänische Kirche in Südschleswig e. V.“.
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§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung des Kirchengesetzes zur Regelung der Zusammenarbeit mit der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ in Kraft.