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Vereinbarung
über den kirchlichen Dienst in der Polizei
des Landes Mecklenburg-Vorpommern1#

Vom 24. Mai 1996

(KABl S. 55)2#

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat
sowie die Pommersche Evangelische Kirche,
vertreten durch das Konsistorium
schließen folgende Vereinbarung:
  1. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes und unter Bezugnahme auf Artikel 20 des Vertrages des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 wird ein kirchlicher Dienst für die Polizeibediensteten des Landes vereinbart.
  2. Der kirchliche Dienst wendet sich an alle Polizeibediensteten unbeschadet der Zuständigkeit des örtlichen Pfarramtes. Er umfasst die Seelsorge und pastorale Dienste an Polizeibediensteten sowie die Mitwirkung im berufsethischen Unterricht für aktive und in der Ausbildung befindliche Polizeibedienstete.
  3. Die von der Kirche mit der Ausübung des kirchlichen Dienstes beauftragten Pfarrer und kirchlichen Mitarbeiter werden im Einvernehmen mit der Landesregierung berufen. Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
  4. Den Beauftragten für den kirchlichen Dienst wird vor Aufnahme und für die Dauer ihrer Tätigkeit die Möglichkeit geboten, sich durch Hospitation bei Polizeibehörden und Dienststellen den notwendigen Einblick in die Arbeit der Polizei zu verschaffen.
  5. Das Land gewährleistet die Teilnahme der Polizeibediensteten an kirchlichen Seminaren, Tagungen und religiösen Bildungsveranstaltungen. Es gewährt hierfür nach Bedarf Sonderurlaub gemäß den Bestimmungen der Sonderurlaubsverordnung.
  6. Werden im Rahmen des Artikel 20 des Vertrages des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen für Polizeibedienstete angeboten, wird diesen die Teilnahme ermöglicht, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Räume zur Durchführung religiöser Veranstaltungen werden nach Möglichkeit in den Einrichtungen der Polizei zur Verfügung gestellt.
    Die Termine sind im Einvernehmen mit den Polizeidienststellen festzulegen.
  7. Der kirchliche Dienst wird durch das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten sachlichen Mittel unterstützt. Insbesondere sind den Beauftragten für den kirchlichen Dienst die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
  8. Der berufsethische Unterricht für Polizeibedienstete und die Mitwirkung der Kirche daran werden gewährleistet. Die Vertreter der Kirche, die sich an der Durchführung des berufsethischen Unterrichts beteiligen, können bei der Erstellung der Lehrpläne mitwirken. Die Genehmigung der Lehrpläne erfolgt durch das Land.
  9. Die Personalkosten für die Pfarrer oder kirchlichen Mitarbeiter tragen die Kirchen; Nummer 7 bleibt unberührt.
    Das Land zahlt für den berufsethischen Unterricht die üblichen Lehrstundenvergütungen.
  10. Zur Unterstützung und Durchführung des kirchlichen Dienstes in der Polizei wird die Bildung eines Beirates vorgesehen, in dem das Land und die Kirchen vertreten sind.
  11. Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
  12. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

Schwerin am 24. Mai 1996
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Rudi Geil
Innenminister
Für die Evangelisch-Lutherische Landskirche Mecklenburgs:
Dr. Menno Aden
Oberkirchenratspräsident
Für die Pommersche Evangelische Kirche:
Hans-M. Harder
Konsistorialpräsident

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Vereinbarung wurde auch im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht (ABl. M-V 2014 S. 1154).