.Verordnung
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Verordnung
zur Verwendung von Erträgnissen aus Pfarrland1#
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verwendung von Erträgnissen aus Pfarrland vom 3. März 2006 | 19. Januar 2010 | neu gefasst | ||
Punkt 2 Satz 1 | neu gefasst | ||||
Punkt 2a | eingefügt | ||||
Punkt 8 | eingefügt | ||||
bish. Punkt 8 | wird Punkt 9 |
Gemäß § 156 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO)4# beschließt die Kirchenleitung hinsichtlich § 15 Absatz 1 Satz 2 VwO folgende Verordnung:
###- 1.
- 1 Grundsätzlich stehen die Erträgnisse aus Pfarrvermögen der gemeindlichen Pfarrbesoldungs- und -versorgungskasse (Pfarrkasse) zu. 2 Ausgenommen sind Nutzungen des Pfarrgrundstückes durch die Kirchengemeinde, die deren dienstlichen bzw. hoheitlichen Aufgaben dienen, sowie laufende Einkünfte aus sonstiger Nutzung von Pfarrhäusern.
- 2.
- 1 Für Pfarrgrundstücke, deren Erträgnisse nach Punkt 1 Satz 1 der Pfarrkasse zustehen, werden notwendige Aufwendungen, die zur Erzielung dieser Erträgnisse erforderlich sind, in der Regel von der Pfarrkasse getragen. 2 Die Entscheidung darüber, ob durch die Pfarrkasse größere Investitionen auf Pfarrvermögen (z. B. Erschließungsmaßnahmen) finanziert werden, trifft das Konsistorium.
- 2a.
- (1)
- Erträgnisse aus dienstlicher und hoheitlicher Nutzung von Pfarrgrundstücken sowie aus sonstiger Nutzung von Pfarrhäusern stehen der Kirchengemeinde zu, die für die Lasten und Abgaben sowie die Erhaltung und Reparaturen aufzukommen hat.
- (2)
- Für alle bebauten Pfarrgrundstücke ist zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 eine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden entsprechend der geltenden Verwaltungsordnung.
- (3)
- Werden Pfarrhäuser veräußert, werden der Ertrag sowie gegebenenfalls für das Pfarrgrundstück bestehende Rücklagen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 Verwaltungsordnung zur Finanzierung von Baumaßnahmen oder zur Rücklagenbildung für andere Gebäude in der Kirchengemeinde verwendet.
- 3.
- Wird Pfarrvermögen durch Investition oder Überführung in eine höherwertige Nutzungsart entwickelt und hat die Kirchengemeinde, der das Pfarrvermögen gehört, an dieser Entwicklung durch eigenes Handeln beigetragen, so steht ihr ein Anteil an den Mehrerträgen zu.
- 4.
- 1 Mehrerträge sind die laufenden Erträge aus dem Pfarrvermögen pro Jahr abzüglich der bisherigen laufenden Erträge pro Jahr. 2 Bei der Berechnung der Mehrerträge bleiben planmäßige oder erwartete zukünftige Erhöhungen der bisherigen Erträge sowie Entwicklungskosten außer Betracht.
- 5.
- Von den nach vorstehender Ziffer 4 berechneten Mehrerträgen steht der Kirchengemeinde die Hälfte für einen Zeitraum von zwölf Jahren zu.
- 6.
- 1 In der Regel wird der Anteil der Kirchengemeinde nach Eingang der Erträge ausgezahlt. 2 Ausnahmsweise kann der gesamte im Zeitraum der zwölf Jahre anfallende Anteil der Kirchengemeinde an den Mehrerträge vorab von der Pfarrkasse abgezinst mit 4 Prozent an die Kirchengemeinde ausgezahlt werden. 3 Eine solche Vorauszahlung setzt die Sicherheit der Erträge und auf Seiten der Kirchengemeinde in Anbetracht der Haushaltslage die Notwendigkeit sowie das Vermögen der Pfarrkasse voraus.
- 7.
- 1 Liegen die Voraussetzungen von Ziffer 3 für ein Ereignis vor, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat, so ist der seitdem vergangene Zeitraum auf die zwölf Jahre nach Ziffer 5 anzurechnen. 2 Der betreffenden Kirchenkasse steht ab dem 1. Januar 2007 für die restlichen Jahre der Anteil an den Mehrerträgen nach Ziffer 5 zu. 3 Eine rückwirkende Aufrechnung findet nicht statt. 4 Die Kirchengemeinden weisen ihren Anspruch nach Ziffer 3 nach und beantragen beim Konsistorium die entsprechende Teilung der Mehrerträge. 5 Bisherige Einzelfallregelungen zur Teilung der Mehrerträge treten außer Kraft.
- 8.
- (1)
- 1 Wird durch das Konsistorium festgestellt, dass die Widmung bzw. Zweckbestimmung eines Grundstückes entgegen der bisher bekannten Zuordnung und geübten Praxis nicht auf Pfarrland lautet, sondern Kirchenland, oder umgekehrt, so ist die Zuordnung mit dem Zeitpunkt der Feststellung geändert. 2 Die Feststellung ist der betroffenen Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen.
- (2)
- Ändert sich die Zuordnung nach Absatz 1 von Kirchenland in Pfarrland, so ist mit den Erträgnissen nach dieser Verordnung zu verfahren nach folgenden Maßgaben:
- Die Erträgnisse des laufenden Haushaltsjahres verbleiben der Kirchengemeinde entsprechend dem beschlossenen und genehmigten Haushalt.
- 1 Ab dem auf die Änderung der Zuordnung folgenden Haushaltsjahr sind die jährlichen Erträgnisse der Pfarrkasse zuzuführen. 2 Ausnahmsweise ist ein gestaffelter Übergang zulässig:
- Übersteigen die jährlichen Erträgnisse den Betrag von 1000 Euro, so wird im nächstfolgenden Haushaltsjahr nur die Hälfte der Erträgnisse in die Pfarrkasse abgeführt. Die andere Hälfte verbleibt der Kirchengemeinde.
- Übersteigen die Erträgnisse den Betrag von 3000 Euro, so wird im nächstfolgenden Haushaltsjahr ein Drittel der Erträgnisse in die Pfarrkasse abgeführt und im zweiten folgenden Haushaltsjahr zwei Drittel. Der jeweils verbleibende Anteil verbleibt der Kirchengemeinde.
- (3)
- 1 Ändert sich die Zuordnung nach Absatz 1 von Pfarrland in Kirchenland, so stehen ab dem Zeitpunkt der Feststellung die Erträgnisse der Kirchengemeinde zu. 2 Für das laufende Haushaltsjahr erfolgt eine Erstattung. 3 Eine rückwirkende Erstattung für vergangene Haushaltsjahre erfolgt nicht.
- 9.
- Diese Verordnung tritt nach Beschluss der Kirchenleitung am 3. März 2006 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Datum veröffentlicht. Beschlussdatum der Kirchenleitung war der 3. März 2006.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Datum veröffentlicht. Beschlussdatum der Kirchenleitung war der 3. März 2006.
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3 ↑ Red. Anm.: Die in dieser Verordnung wechselhaft verwandten Artbezeichnungen „Punkt“ und „Ziffer“ beschreiben dieselbe Gliederungseinheit.
3 ↑ Red. Anm.: Die in dieser Verordnung wechselhaft verwandten Artbezeichnungen „Punkt“ und „Ziffer“ beschreiben dieselbe Gliederungseinheit.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchliche Verwaltungsordnung vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137; ABl. PEK 1999 S. 119) der Evangelischen Kirche der Union.
4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchliche Verwaltungsordnung vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137; ABl. PEK 1999 S. 119) der Evangelischen Kirche der Union.