.Ordnung für die Inanspruchnahme von Supervisionen
#####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung für die Inanspruchnahme von Supervisionen
(Supervisionsordnung)
vom 10. November 20071#, 2#
#####§ 1
Inanspruchnahme
(
1
)
Die im Verkündigungsdienst stehenden haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter können für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Ordnung Supervision als Maßnahme nach dem Fort- und Weiterbildungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Anspruch nehmen.
(
2
)
1 Die Mitarbeiter organisieren ihre Supervision selbst. 2 Sie suchen einen Supervisor ihres Vertrauens unter Berücksichtigung des § 6 dieser Ordnung.
#§ 2
Form der Vereinbarung
1 Mitarbeiter und gewählter Supervisor vereinbaren die Durchführung der Supervision auf der Grundlage der §§ 4 und 5 dieser Ordnung schriftlich. 2 Die Mustervereinbarung nach Anlage 14# gilt als verbindliche Form. 3 Andere Vertragsformen sind nicht zulässig.
#§ 3
Beantragung und Freistellung
(
1
)
Die Supervision beantragt der Mitarbeiter vor Vertragsabschluss mit Hilfe des dem Fortbildungsprogramm beiliegenden Formblattes auf dem Dienstweg.
(
2
)
Dem Antrag ist die abgeschlossene Vereinbarung mit dem Supervisor beizufügen.
(
3
)
Die Vereinbarung mit dem Supervisor wird erst mit Zustimmung des Fort- und Weiterbildungsbeirates wirksam.5#
#§ 4
Umfang der Supervision
(
1
)
Gruppensupervisionen können den Umfang von 48 Stunden bei einer Prozessdauer von drei Jahren haben.
(
2
)
Einzelsupervisionen sollen in der Regel nach 24 Stunden, verteilt auf drei Jahre, beendet sein.
(
3
)
Für jeweils acht Zeitstunden Supervision wird ein Tag von dem zur Verfügung stehenden Kontingent für Fort- und Weiterbildung sowie Supervision (sieben Tage pro Jahr) abgezogen.
(
4
)
In besonderen Arbeitsfeldern der Seelsorge kann die Einzelsupervision bis zu 30 Zeitstunden umfassen.
(
5
)
1 Eine Anrechnung von Fortbildungstagen erfolgt nicht, wenn die regelmäßige Wahrnahme von Supervision verpflichtend ist. 2 Die Arbeitsfelder, für die diese Regelung infrage kommt, werden durch den Oberkirchenrat bestimmt.
#§ 5
Finanzierung und Erstattung
(
1
)
Die Honorarkosten der Supervision werden entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung erstattet.
(
2
)
Für anerkannte Supervisoren gelten die durch den Oberkirchenrat festgelegten Obergrenzen für Honorarerstattungen.
(
3
)
Die mit dem Anmeldevordruck beantragte Erstattung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen durch den Oberkirchenrat.
(
4
)
Die Erstattung ist bis zum Ende des Haushaltsjahres, jedoch spätestens ein halbes Jahr nach Beendigung der Supervision möglich.
#§ 6
Anerkannte Supervisoren
(
1
)
Supervisionen im Sinne dieser Ordnung müssen von landeskirchlich anerkannten Supervisoren durchgeführt werden.
(
2
)
1 Die kirchliche Anerkennung wird vom Oberkirchenrat auf Vorschlag des Fortbildungsbeirates, bei Supervisoren im kirchlichen Dienst unter Beachtung der Möglichkeiten aus dem jeweiligen Anstellungsverhältnis, ausgesprochen. 2 Voraussetzung für die landeskirchliche Anerkennung von Supervisoren ist die abgeschlossene Ausbildung nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie, der Evangelischen Konferenz für Familien und Lebensberatung e. V. und der Deutschen Gesellschaft für Supervision.
(
3
)
Der Nachweis der Anerkennung ist bei Antragstellung beizubringen.
(
5
)
Alle in anderen Mitgliedskirchen der EKD durch die jeweilige Kirche anerkannten Supervisoren gelten als zu dieser Liste gehörig.
#§ 7
Sprachgebrauch
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 8
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 10. November 2007 in Kraft.
(
2
)
Die Supervisionsordnung vom 1. Juli 2002 tritt damit außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Letztes Beschlussdatum der Kirchenleitung, Ausfertigungsdatum war der 25. Januar 2012.
1 ↑ Red. Anm.: Letztes Beschlussdatum der Kirchenleitung, Ausfertigungsdatum war der 25. Januar 2012.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt für die im Verkündigungsdienst stehenden Mitarbeitenden auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs; sie gilt nicht für Beschäftigte der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung).
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt für die im Verkündigungsdienst stehenden Mitarbeitenden auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs; sie gilt nicht für Beschäftigte der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung).
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5 ↑ Red. Anm.: Die geltende Fassung von § 3 Absatz 3 dieser Rechtsverordnung wird derzeit recherchiert.
5 ↑ Red. Anm.: Die geltende Fassung von § 3 Absatz 3 dieser Rechtsverordnung wird derzeit recherchiert.
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2003 S. 112, 2005 S. 8, 62; 2007 S. 6; 2008 S. 59, 91; 2009 S. 20; 2010 S. 51; 2012 S. 202.
6 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2003 S. 112, 2005 S. 8, 62; 2007 S. 6; 2008 S. 59, 91; 2009 S. 20; 2010 S. 51; 2012 S. 202.