.Diakoniegesetz
Abschnitt 1
###Abschnitt 2
###Abschnitt 3
###Abschnitt 4
###Abschnitt 5
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Diakoniegesetz
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Diakoniegesetz – DiakonieG)
Vom 11. Oktober 2013
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Artikel 5 des Kirchengesetzes über die Förderung der Personalplanung in der Landeskirche, den Hauptbereichen und den Kirchenkreisen (Personalplanungsförderungs- gesetz) | 3. April 2019 | § 7 Absatz 2 Satz 3 | eingefügt |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Abschnitt 1
Grundlagen
###§ 1
(
1
)
1 Diakonie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung oder der Herkunft. 3 In zeitgemäßer Weise handelt sie gemeinsam mit den Menschen in ihren vielfältigen Lebenssituationen vorbeugend, beratend, begleitend, helfend, bildend, heilend, pflegend und emanzipierend. 4 Sie fördert die Befähigung zu einer selbstständigen Lebensführung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
(
2
)
Dies geschieht insbesondere durch Einzelpersonen, Kirchengemeinden und Gemeindegruppen, Kirchenkreise, die Landeskirche, Hilfswerke, Verbände, rechtlich selbstständige Träger und Initiativen diakonischer Arbeit.
#§ 2
(
1
)
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterstützt und fördert die in ihrem Bereich bestehenden Diakonischen Werke („Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.“, „Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.“, „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.“, nachfolgend „Diakonische Werke – Landesverbände“ genannt) und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder, auch soweit die Mitglieder Freikirchen oder deren Einrichtungen sind. 2 Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Diakonischen Werke – Landesverbände bleibt davon unberührt.
(
2
)
1 Der Namensbestandteil „Diakonie“ und das Zeichen des Kronenkreuzes sind rechtlich geschützt. 2 Im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland darf das Kronenkreuz nur von den Diakonischen Werken – Landesverbänden und ihren Mitgliedern verwendet werden.
#Abschnitt 2
Diakonie in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Hilfswerken
###§ 3
(
1
)
Diakonisches Handeln ist Teil der Erfüllung des Auftrags der Kirche im Leben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Sie nehmen dies in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Diakonischen Werken – Landesverbänden und den in ihrem Gebiet tätigen Mitgliedern wahr.
(
2
)
Kirchengemeinden und Kirchenkreise, soweit sie Träger diakonischer Einrichtungen sind, wirken als Mitglieder mit den jeweiligen Diakonischen Werken – Landesverbänden zusammen.
(
3
)
1 Das Diakonie-Hilfswerk Hamburg und das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein sind Sondervermögen der Landeskirche. 2 Sie nehmen ihre Aufgaben wahr nach dem Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 1. Februar 1992 (GVOBl. S. 86), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Dezember 2010 (GVOBl. 2011 S. 4) geändert worden ist.
#Abschnitt 3
Diakonische Werke – Landesverbände
###§ 4
1 Die Diakonischen Werke – Landesverbände sind in dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz haben, Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. 2 Sie sind Mitglieder im Diakonischen Werk der EKD.
#§ 5
(
1
)
Den Diakonischen Werken – Landesverbänden wird nach Artikel 116 Absatz 1, dritte Alternative in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung die Aufgabe übertragen, mit der Aufnahme von Mitgliedern, soweit sie nicht bereits einer Kirche zugeordnet sind, zugleich über deren Zuordnung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu entscheiden.
(
2
)
1 Die Zuordnung setzt voraus, dass die Mitglieder in ihren Satzungen und in der praktischen Arbeit dem Auftrag der Kirche verpflichtet sind und eine kontinuierliche Verbindung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewährleistet ist. 2 Dies ist anzunehmen, wenn sie die folgenden Kriterien in einer Gesamtschau erfüllen:
- Die diakonischen Einrichtungen verfolgen kirchlich-diakonische Zwecke und Aufgaben;
- sie gewährleisten die kontinuierliche Verbindung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
- durch Mitwirkung der Diakonischen Werke – Landesverbände bei Satzungs- und Gesellschaftervertragsänderungen,
- durch die Anwendung kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsrechts und
- durch Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
- sie fördern und stärken das diakonische Selbstverständnis ihrer Mitarbeitenden;
- sie ermöglichen die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeitenden und derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt;
- sie sind der Gemeinwohlorientierung im Sinne der Abgabenordnung verpflichtet und stellen dies auch für den Fall der Auflösung oder Aufhebung sicher.
(
3
)
Zugeordnete Mitglieder müssen kirchliches Mitarbeitervertretungs- und Datenschutzrecht anwenden.
#§ 6
(
1
)
Die der Kirche nach den Kriterien des § 5 Absatz 2 zugeordneten Einrichtungen sind verpflichtet, dem zuständigen Landesverband auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Zuordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen.
(
2
)
Der zuständige Landesverband kann die Zuordnung widerrufen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Zuordnungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.
(
3
)
Der zuständige Landesverband kann die Zuordnung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zuordnung rechtfertigen.
(
4
)
1 Gegen die Versagung der Zuordnung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland kann die betroffene Einrichtung binnen einer Frist von einem Monat nachdem ihr die Entscheidung bekannt gegeben worden ist bei dem zuständigen Landesverband schriftlich Widerspruch einlegen. 2 Hilft dieser nicht ab, entscheidet das Landeskirchenamt. 3 Dasselbe gilt für den Widerspruch gegen den Widerruf der Zuordnung und die Rücknahme der Zuordnung.
#§ 7
(
1
)
1 Die Satzungen der Diakonischen Werke – Landesverbände bedürfen nach der Beschlussfassung durch die jeweilige Mitgliederversammlung der Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2 In den Satzungen ist die Mitwirkung von bis zu zwei durch die Kirchenleitung benannten Personen im jeweiligen Aufsichtsgremium zu regeln.
(
2
)
1 Die Landespastorinnen bzw. Landespastoren sind die Beauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für Diakonie in den jeweiligen Bundesländern und Vorstände der Diakonischen Werke – Landesverbände. 2 Sie werden auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums des jeweiligen Landesverbandes und im Einvernehmen mit diesem durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen. 3 § 5 Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2a Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 4 Über die Abberufung entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem jeweiligen Aufsichtsgremium. 5 Die Landespastorinnen bzw. Landespastoren erstatten für ihre jeweiligen Landesverbände der Kirchenleitung regelmäßig Bericht.
(
3
)
Die Zusammenarbeit zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und den Diakonischen Werken – Landesverbänden ist gesondert zu regeln.
(
4
)
Die Auflösung eines Landesverbandes erfolgt entsprechend den jeweiligen Satzungsregelungen.
#Abschnitt 4
Kirchengerichtsbarkeit
###§ 8
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erlässt in enger Abstimmung mit den Diakonischen Werken – Landesverbänden die rechtlichen Regelungen zur Kirchengerichtsbarkeit bei den Landesverbänden für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Diakonischen Werke – Landesverbände und ihrer Mitglieder.
##Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 9
(
2
)
Das Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das zuletzt durch das Kirchengesetz zur Fusion der Diakonischen Werke vom 20. März 2010 (KABl S. 16) geändert worden ist, das Diakoniegesetz der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch das Kirchengesetz zur Fusion der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 18. April 2010 (ABl. S. 11) geändert worden ist, und die Verordnung der Kirchenleitung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Pommerschen Evangelischen Kirche vom 18. April 2008 (ABl. S. 16) treten außer Kraft.
(
3
)
Bis zum Zeitpunkt von Neuregelungen gilt das Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 1. Februar 1992 (GVOBl. S. 86), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Dezember 2010 (GVOBl. 2011 S. 4) geändert worden ist.
(
4
)
1 Die Aufgaben und Pflichten der Diakonischen Werke – Landesverbände und ihrer Mitglieder richten sich nach ihren jeweiligen Satzungen. 2 Die Satzungen der Diakonischen Werke – Landesverbände sind den Regelungen dieses Kirchengesetzes anzupassen.
#§ 10
(
1
)
Die Mitglieder der Diakonischen Werke – Landesverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Mitglieder der Landesverbände sind, gelten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet, soweit sie nicht einer Kirche zugeordnet sind.
(
2
)
§ 6 findet auch auf bereits nach Absatz 1 zugeordnete Mitglieder Anwendung.