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Kirchengesetz
zur Ordnung der Beauftragung und des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantengesetz – PrädG)

Vom 11. Dezember 2013

(KABl. 2014 S. 106)

Vollzitat:
Prädikantengesetz vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 106), das durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 3 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
31. Okto-
ber 2022
§ 5 Abs. 3
aufgehoben
bish. Abs. 4 und 5
werden Abs. 3 und 4
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt den ehrenamtlichen Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung.
( 2 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beruft geeignete und befähigte Gemeindeglieder ordnungsgemäß, indem sie Prädikantinnen und Prädikanten mit dem geordneten Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt. Nach Maßgabe des Dienstauftrages und einer Dienstvereinbarung leiten Prädikantinnen und Prädikanten Gottesdienste und verwalten die Sakramente.
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§ 2
Ausbildung

( 1 ) Der Beauftragung von Prädikantinnen und Prädikanten geht eine Ausbildung seitens der Landeskirche voraus. Die Ausbildung vermittelt die Befähigung zur freien Wortverkündigung, zur Leitung des Gottesdienstes und zur Sakramentsverwaltung. Sie erfolgt auf der Grundlage des von der Kirchenleitung festgelegten landeskirchlichen Ausbildungsplanes (Curriculum).
( 2 ) Vergleichbare Ausbildungsgänge der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen oder anderer Kirchen, mit denen Kirchengemeinschaft besteht, können im Einzelfall anerkannt werden.
( 3 ) Die Zulassung zur Ausbildung bedarf eines Antrags der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Prädikantin bzw. der Prädikant tätig werden soll, an den Ausschuss für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (§ 3). Der Antrag bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst.
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§ 3
Ausschuss für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten

( 1 ) Der Ausschuss für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantenausschuss) besteht aus neun Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. sieben Mitglieder, die von der Kirchenleitung berufen werden, davon
    a)
    jeweils eine Pröpstin bzw. ein Propst aus dem Sprengel Hamburg und Lübeck, dem Sprengel Mecklenburg und Pommern sowie dem Sprengel Schleswig und Holstein,
    b)
    drei weitere Mitglieder, die ehrenamtlich in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mitarbeiten und von denen eines beauftragte Prädikantin bzw. beauftragter Prädikant sein muss,
    c)
    eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der mit der Ausbildung oder Begleitung des Dienstes von Prädikantinnen und Prädikanten betraut ist.
  2. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes, die bzw. der von diesem Dezernat zu benennen ist,
  3. eine bzw. ein für die Ausbildung der Prädikantinnen und Prädikanten zuständige Mitarbeiterin bzw. zuständiger Mitarbeiter des Hauptbereichs „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 3)1#, die bzw. der von der Hauptbereichsleitung zu benennen ist.
( 2 ) Der Prädikantenausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Erarbeitung und Umsetzung des landeskirchlichen Curriculums,
  2. Entscheidung über die Aufnahme in die Ausbildung zur Prädikantin bzw. zum Prädikanten,
  3. Entscheidung über die Anerkennung vergleichbarer Ausbildungsgänge nach § 2 Absatz 2,
  4. Entscheidung über die Anerkennung von Fortbildungen,
  5. Abgabe von Empfehlungen für die Beauftragung der Prädikantinnen und Prädikanten.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Prädikantenausschusses beträgt sechs Jahre.
( 4 ) Ein Mitglied des Prädikantenausschusses scheidet vorzeitig aus dem Prädikantenausschuss aus
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes,
  2. durch Beschluss des berufenden Gremiums bzw. der benennenden Stelle,
  3. durch die vom Landeskirchenamt zu treffende Feststellung des Fehlens einer Voraussetzung für die Berufung.
( 5 ) Die Aufsicht über den Prädikantenausschuss liegt beim zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes.
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§ 4
Beauftragung

( 1 ) Die Beauftragung erfolgt auf Antrag der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Prädikantin bzw. der Prädikant tätig werden soll. Der Antrag bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst sowie einer Empfehlung des Prädikantenausschusses.
( 2 ) Mit dem Dienst der Prädikantin bzw. des Prädikanten kann beauftragt werden, wer
  1. in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Mitglied des Kirchengemeinderates wählbar ist und sich aktiv am kirchlichen und gottesdienstlichen Leben beteiligt,
  2. für die Beauftragung geeignet ist,
  3. die Ausbildung nach § 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
  4. zur Übernahme des Prädikantendienstes bereit ist.
( 3 ) Über die Beauftragung entscheidet die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof.
( 4 ) Die Versagung der Beauftragung ist der betroffenen Person gegenüber in einem persönlichen Gespräch zu begründen. Gegen die Versagung ist ein Widerspruch nur insoweit zulässig, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Wird ein Verfahrensmangel festgestellt, ist die Entscheidung nach Absatz 3 erneut zu treffen. Eine kirchengerichtliche Überprüfung der Versagung der Beauftragung findet nicht statt.
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§ 5
Vollzug der Beauftragung

( 1 ) Die Prädikantin bzw. der Prädikant wird durch die zuständige Bischöfin bzw. den zuständigen Bischof in einem nach der Ordnung der Agende gestalteten Gottesdienst unter Gebet und Handauflegung mit dem Prädikantendienst beauftragt, gesegnet und in den Dienst gesandt. Durch die Beauftragung sind die Prädikantinnen und Prädikanten verpflichtet, den übertragenen Dienst in Gehorsam gegen Gott in Treue gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt wird, auszuüben.
( 2 ) Vor Vollzug der Beauftragung erklären die zu Beauftragenden schriftlich ihre Bereitschaft, die mit der Beauftragung einzugehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sie geben dazu folgende Erklärung ab:
„Ich gelobe vor Gott, das Evangelium von Jesus Christus wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu predigen, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, den mir übertragenen Dienst nach dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Recht treu und gewissenhaft auszuüben, die dienstliche Verschwiegenheit zu wahren und mich in allen Dingen so zu verhalten, wie es meinem Auftrag entspricht. Dazu helfe mir Gott durch Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes.“
( 3 ) Über die Beauftragung erhält die Prädikantin bzw. der Prädikant eine Urkunde. Das Landeskirchenamt erhält eine Zweitschrift der Urkunde.
( 4 ) Die Beauftragung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.2# Das Landeskirchenamt führt das amtliche Verzeichnis der Prädikantinnen und Prädikanten.
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§ 6
Dienstauftrag

( 1 ) Aufgrund der Beauftragung erteilt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst der Prädikantin bzw. dem Prädikanten einen schriftlichen Dienstauftrag.
( 2 ) Der Dienstauftrag bestimmt den örtlichen Dienstbereich.
( 3 ) Der Dienstauftrag regelt, inwieweit der Prädikantin bzw. dem Prädikanten Gottesdienste mit Feier des Heiligen Abendmahls übertragen werden.
( 4 ) Der Dienstauftrag regelt, inwieweit die Prädikantin bzw. der Prädikant Taufen vollzieht.
( 5 ) Im Ausnahmefall kann der Dienstauftrag bei Nachweis entsprechender Fortbildungen regeln, inwieweit die Prädikantin bzw. der Prädikant weitere Amtshandlungen vornehmen kann.
( 6 ) Der Dienstauftrag ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen und kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Prädikantin bzw. der Prädikant ihren bzw. seinen Dienst versieht, verlängert werden, wenn ein regelmäßiger Dienst und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden.
( 7 ) Voraussetzung für den Dienstauftrag ist das Vorliegen einer genehmigungsfähigen Dienstvereinbarung nach § 7.
( 8 ) Die Kirchengemeinden im örtlichen Dienstbereich und das Landeskirchenamt erhalten eine Zweitschrift des Dienstauftrages. Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst informiert die Kirchengemeinden im örtlichen Dienstbereich und das Landeskirchenamt über Veränderungen oder eine Beendigung des Dienstauftrages.
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§ 7
Dienstvereinbarung

( 1 ) Zur Konkretisierung des Dienstes der Prädikantin bzw. des Prädikanten schließen Kirchengemeinde und Prädikantin bzw. Prädikant eine Dienstvereinbarung. Der Kirchengemeinderat stellt das Einvernehmen mit der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor her.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung regelt insbesondere
  1. den konkreten Dienstbereich auf dem Gebiet der Kirchengemeinde, in dem die Prädikantin bzw. der Prädikant tätig werden soll,
  2. den Umfang, in dem die Prädikantin bzw. der Prädikant Gottesdienste übernimmt,
  3. ob und in welchem Umfang die Prädikantin bzw. der Prädikant Gottesdienste mit Feier des Heiligen Abendmahls übernimmt,
  4. ob und in welchem Umfang die Prädikantin bzw. der Prädikant Taufen vollzieht,
  5. ob und in welchem Umfang die Prädikantin bzw. der Prädikant weitere Amtshandlungen vollzieht,
  6. die Teilnahme an Dienstbesprechungen, wenn wichtige Fragen zum Amt der Verkündigung besprochen werden,
  7. die Hinzuziehung zu Sitzungen des Kirchengemeinderates nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 3 der Verfassung,
  8. die Teilnahme an Fortbildungen.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes.
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§ 8
Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten

( 1 ) Prädikantinnen und Prädikanten üben ihren Dienst ehrenamtlich aus. Der Dienst begründet kein berufliches Dienst- oder Anstellungsverhältnis.
( 2 ) Prädikantinnen und Prädikanten sind ihrem Dienst an das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltende Recht gebunden. Sie sind verpflichtet, sich in ihrer Lebensführung so zu verhalten, wie es ihrem Auftrag entspricht.
( 3 ) Über alles, was den Prädikantinnen und Prädikanten in Ausübung ihres Dienstes vertraulich mitgeteilt wird, haben sie Stillschweigen zu wahren.
( 4 ) Vor der Vornahme von Gottesdiensten mit Taufen, Trauungen und Bestattungen stellt die Prädikantin bzw. der Prädikant das Einvernehmen mit der zuständigen Pastorin oder mit dem zuständigen Pastor her.
( 5 ) Prädikantinnen und Prädikanten tragen bei Ausübung ihres Dienstes gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 den „Allgemeinen Talar für Prädikantinnen bzw. Prädikanten“.
( 6 ) Prädikantinnen und Prädikanten sollen an dem für sie vorgesehenen Konvent der Prädikantinnen und Prädikanten im Sinne von § 9 Absatz 3 teilnehmen.
( 7 ) Prädikantinnen und Prädikanten haben im Rahmen des geltenden Rechtes und nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihres Dienstes entstehenden Aufwendungen.
( 8 ) Prädikantinnen und Prädikanten sind berechtigt und verpflichtet, an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben im Rahmen des geltenden Rechts sowie nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten.
( 9 ) Während des Dienstes und für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besteht Versicherungsschutz durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
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§ 9
Begleitung des Dienstes und Aufsicht

( 1 ) Prädikantinnen und Prädikanten werden in ihrem Dienst von der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor unterstützt und begleitet.
( 2 ) Die Aufsicht über Lehre und Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten liegt bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst. Im Rahmen der Dienstaufsicht ist die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst berechtigt, Prädikantinnen und Prädikanten zu beraten, anzuleiten, zu ermahnen und zu rügen sowie Anordnungen für die Wahrnehmung des Dienstauftrages zu treffen.
( 3 ) Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst trägt Sorge für die Einrichtung eines Konventes der Prädikantinnen und Prädikanten.
( 4 ) Die Visitation des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten findet im Rahmen der Visitation der Kirchengemeinde durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst statt.
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§ 10
Beendigung des Dienstauftrages

( 1 ) Der Dienstauftrag endet
  1. bei Verlust der Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde, die in dem im Dienstauftrag örtlichen bestimmten Dienstbereich belegen ist,
  2. mit Ablauf seiner Befristung, sofern vorher keine Verlängerung beschlossen wird,
  3. mit Vollendung des 70. Lebensjahres der Prädikantin bzw. des Prädikanten, sofern vorher keine Verlängerung beschlossen wird.
( 2 ) Der Dienstauftrag kann durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst beendet werden, wenn
  1. die Prädikantin bzw. der Prädikant dies beantragt,
  2. gesundheitliche Beeinträchtigungen dies nahelegen,
  3. eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes vorliegt.
( 3 ) Mit der Beendigung des Dienstauftrages ruhen die Rechte aus der Beauftragung.
( 4 ) Wird ein neuer Dienstauftrag erteilt, wird die Prädikantin bzw. der Prädikant durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst in einem Gottesdienst vorgestellt und an die Beauftragung erinnert.
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§ 11
Beendigung der Beauftragung

( 1 ) Die Beauftragung endet
  1. bei Verlust der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, es sei denn, eine Prädikantin bzw. ein Prädikant wird im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlust der Mitgliedschaft Mitglied einer Kirche, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht oder
  2. bei Anschluss an eine Religionsgemeinschaft oder Kirche, die nicht mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
( 2 ) Die Beauftragung ist zu beenden, wenn die Prädikantin bzw. der Prädikant
  1. schriftlich auf die Beauftragung verzichtet,
  2. Pflichten aus der Beauftragung oder aus dem Dienstauftrag erheblich verletzt oder
  3. öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darstellung der christlichen Lehre oder im gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und beharrlich daran festhält.
( 3 ) Die Beendigung der Beauftragung und der Verlust der Rechte aus der Beauftragung wird durch die zuständige Bischöfin bzw. den zuständigen Bischof festgestellt und der Prädikantin bzw. dem Prädikanten schriftlich und begründet mitgeteilt.
( 4 ) Mit der Beendigung der Beauftragung verliert die Prädikantin bzw. der Prädikant die Rechte aus der Beauftragung. Die Bezeichnung Prädikantin bzw. Prädikant darf nicht mehr geführt werden.
( 5 ) Die Urkunde der Beauftragung ist zurückzugeben.
( 6 ) Die Beendigung der Beauftragung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
( 7 ) § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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§ 12
Fortgeltung der Beauftragungen

Die nach bisherigem Recht erteilten Beauftragungen von Prädikantinnen und Prädikanten gelten fort. Dienstaufträge und Dienstvereinbarungen sind bis zum Ablauf des Jahres 2014 diesem Kirchengesetz anzupassen.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Der Name des Hauptbereichs lautet gemäß § 28 Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) in der jeweils geltenden Fassung seit dem 1. Januar 2018 „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Februar 2014 in Kraft.