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Satzung der Stiftung
„Kirchgemeindliche Arbeit in Schwerin“

Vom 6. Oktober 2003

(KABl S. 149)

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Präambel

Die am 25. März 1903 errichtete rechtsfähige Stiftung „Kirchliche Armenpflege in den Evangelisch-Lutherischen Gemeinden Schwerins“ wurde mit einer neuen Satzung vom 10. März 1956 als „Schwesternheim der Evangelisch-Lutherischen Gemeinden Schwerins“ weiter geführt. Das für diesen Zweck genutzte Gebäude in der Apothekerstraße 41 wurde gemäß Beschluss des Vorstandes vom 14. Dezember 1998 verkauft.
Die Stiftung soll durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung mit dem ursprünglichen Namen „Kirchliche Armenpflege in den Evangelisch-Lutherischen Gemeinden Schwerins“ wird unter dem neuen Namen „Kirchgemeindliche Arbeit in Schwerin“ weiter geführt. Sie ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 26 StiftG Mecklenburg-Vorpommern1#.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, die kirchgemeindliche Arbeit, insbesondere in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit, in Schwerin zu fördern.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Werke und Einrichtungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital besteht aus 153 194 Euro und ist unangreifbares Grundstockvermögen.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO2# dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 des StiftG Mecklenburg-Vorpommern3# kann das Stiftungskapital in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden in Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus vier Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem zuständigen Propst als Vorsitzender,
  2. zwei Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden Schwerins,
  3. einem Vertreter der Kirchenkreisverwaltung Wismar, der in der Regel die Aufgabe des Rechnungsführers übernimmt.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 gehören kraft Amtes dem Vorstand an. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Propsteisynode beschließt, aus welchen Kirchgemeinderäten die Mitglieder zu entsenden sind. Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
( 3 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Abwahl,
  3. durch Kirchenaustritt,
  4. durch Tod.
( 6 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 7 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Beschlüsse über die Satzung, deren Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 10
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 6. Oktober 2003 in Kraft4#. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 10. März 1956 nebst Ergänzungen vom 26. Juni 1963 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 10. November 2003 genehmigt (KABl S. 151).