.Vereinbarung
(GVOBl. 2004 S. 15;
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Vereinbarung
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches und Zuordnung zur Ev.-Luth. St. Jürgen-Kirchengemeinde Heide, Kirchenkreis Norderdithmarschen1#
Vom 16. Juli 2003
(GVOBl. 2004 S. 15;
Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/2004)
#vertreten durch die Kirchenleitung,
und dem Evangelischen Militärbischof
wird Folgendes vereinbart:
###§ 1
Allgemeines
Grundlage dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (nachfolgend als Militärseelsorgevertrag bezeichnet), des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 und des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Januar 1979 (nachfolgend als KG Militärseelsorge bezeichnet).
#§ 2
Bildung und Zuordnung
1 Für den Seelsorgebereich des Evangelischen Standortpfarrers Heide wird ein personaler Seelsorgebereich für den in Artikel 7 des Militärseelsorge-Vertrages genannten Personenkreis gebildet und der Ev.-Luth. St. Jürgen-Kirchengemeinde Heide, Kirchenkreis Norderdithmarschen, zugeordnet.
2 Gleichzeitig wird für den personalen Seelsorgebereich eine vierte Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde errichtet. 3 Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches bleiben Glieder der Orts-Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes und nehmen an deren Gemeindeleben teil.
#§ 3
Besetzung
Die für den personalen Seesorgebereich errichtete vierte Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Jürgen-Kirchengemeinde Heide wird mit einem hauptamtlichen Militärgeistlichen besetzt.
#§ 4
Dienstaufsicht
Unbeschadet seiner Eigenschaft als Pastor der Ev.-Luth. St. Jürgen-Kirchengemeinde Heide untersteht der Militärgeistliche der in Artikel 22 Absatz 1 des Militärseelsorge-Vertrages geregelten Dienstaufsicht.
#§ 5
Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen
Der Militärgeistliche ist gemäß § 10 Absatz 1 KG Militärseelsorge Mitglied im Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St. Jürgen-Kirchengemeinde Heide.
#§ 6
Beirat
Wenn zur Unterstützung des Militärgeistlichen in seinem personalen Seelsorgebereich ein Beirat gebildet wird, dann gehören die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches, die Kirchenvorsteher ihrer Ortsgemeinde sind, dem Beirat gemäß § 7 Absatz 2 KG Militärseelsorge kraft ihres Amtes an.
#§ 7
Dienst des Militärgeistlichen in der Kirchengemeinde
1 Der Militärgeistliche nimmt die Amtshandlungen an den Angehörigen seines personalen Seelsorgebereiches vor und zeigt sie dem zuständigen Gemeindepastor vorher an (§ 6 Absatz 1 Satz 3 KG Militärseelsorge).
2 Die Konfirmation der Kinder der Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches und die Vorbereitung dazu übernehmen aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Abweichung von Satz 1 die jeweils zuständigen Gemeindepastoren. 3 Auf Wunsch der Mehrzahl der betreffenden Eltern kann der Militärgeistliche nach Absprache mit den beteiligten Kirchenvorständen die Konfirmation und die Vorbereitung dazu selbst übernehmen. 4 Den Kreis der von ihm zu unterrichtenden und zu konfirmierenden Kinder stellt der Militärgeistliche im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen fest.
#§ 8
Gemeindegottesdienst
Der Militärgeistliche übernimmt in der Ev.-Luth. St. Jürgen-Kirchengemeinde Heide in der Regel einmal monatlich den Hauptgottesdienst.
#§ 9
Benutzung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen
1 Der Kirchenvorstand stellt der Militärseelsorge seine kirchlichen Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Heizung nach Absprache zur Verfügung. 2 Über die Erstattung der Kosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung ist zwischen der Kirchengemeinde und der Bundesrepublik Deutschland (Standortverwaltung) eine Vereinbarung zu treffen. 3 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenvorstand.
#§ 10
Dienstsiegel
Der Militärgeistliche erhält eine Ausfertigung des Dienstsiegels der Ev.-Luth. St. Jürgen-Kirchengemeinde Heide.
#§ 11
Weitergeltende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. 2 Sie tritt außer Kraft, wenn der Dienstposten des Evangelischen Standortpfarrers aufgehoben wird.
#Kiel, den 2. Juni 2003 | Bonn, den 16. Juli 2003 |
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche | |
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | |
Maria Jepsen | Der Evangelische Militärbischof |
Dr. Hartmut Löwe | |
Weiteres Mitglied der Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | |
Dr. F. A. Bonde |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Norderdithmarschen und Süderdithmarschen sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen fusioniert; St. Jürgen ist seit 2014 Teil der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heide.
1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Norderdithmarschen und Süderdithmarschen sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen fusioniert; St. Jürgen ist seit 2014 Teil der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heide.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.
2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.