.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geschäftsordnung
für das Theologische Prüfungsamt
Vom 5. Februar 2014
(KABl. S. 183)
#Das Theologische Prüfungsamt hat sich gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
###§ 1
Aufgaben des Theologischen Prüfungsamtes
(
1
)
Das Theologische Prüfungsamt ist nach Maßgabe des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) und weiterer Rechtsvorschriften für das theologische Prüfungswesen verantwortlich.
(
2
)
Zu den Aufgaben gehören insbesondere
- die Mitwirkung im Ausbildungsausschuss nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Pfarrdienstausbildungsgesetz;
- die Entscheidung über Zulassungen zu den Ersten Theologischen Prüfungen und den mündlichen Prüfungen im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung;
- die Berufung der Prüfungskommissionen;
- die Entscheidung über die Anerkennung der vor einem anderen Theologischen Prüfungsamt oder einer Theologischen Fakultät bzw. einem Fachbereich abgelegten, das wissenschaftlich theologische Studium abschließende Prüfung (§ 8 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz);
- die Beratung der zuständigen landeskirchlichen Organe bei der Vorbereitung allgemeiner Prüfungsregelungen;
- auf Anforderung der Landessynode oder der Kirchenleitung einen Bericht über die Arbeit des Theologischen Prüfungsamtes mit einer Auswertung der Prüfungstätigkeit zu erstellen.
(
3
)
Das Nähere ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Prüfungsordnungen.
#§ 2
Zusammensetzung
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1
)
1 Das Theologische Prüfungsamt besteht aus vier Mitgliedern. 2 Ihm gehören nach Artikel 113 Absatz 2 der Verfassung an
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
- eine weitere ordinierte Theologin bzw. ein weiterer ordinierter Theologe;
- eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt hat;
- eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der für die theologische Ausbildung zuständig ist.
3 Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes nach den Nummern 2, 3 und 4 werden von der Kirchenleitung berufen. 4 Für jedes Mitglied ist nach Artikel 113 Absatz 3 der Verfassung ein persönlich stellvertretendes Mitglied zu berufen. 5 Das für die theologische Ausbildung zuständige Mitglied des Landeskirchenamtes (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) wird nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes vertreten.
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2
)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 wählen auf der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
3
)
Die Geschäftsführung obliegt dem Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
#§ 3
Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes
(
1
)
Das Theologische Prüfungsamt tritt in der Regel zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
(
2
)
1 Im Namen des vorsitzenden Mitgliedes des Theologischen Prüfungsamtes lädt die Geschäftsführung (§ 2 Absatz 3) zu den Sitzungen schriftlich ein. 2 Das vorsitzende Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes setzt die vorläufige Tagesordnung fest. 3 Die Einladung soll den Mitgliedern nach § 2 Absatz 1 Satz 2 spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung zugehen. 4 Sie soll Tag, Ort, Anfangszeit und die voraussichtliche Dauer der Sitzung sowie die vorläufige Tagesordnung und schriftliche Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten enthalten. 5 Jedes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes kann Punkte zur Tagesordnung bei der Geschäftsführung anmelden.
(
3
)
1 Ist ein Mitglied nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verhindert, benachrichtigt es unverzüglich die Geschäftsführung. 2 Diese sorgt für eine umgehende Einladung des stellvertretenden Mitgliedes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5.
#§ 4
Arbeitsweise, Beschlüsse
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1
)
1 Das Theologische Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen ist und drei Mitglieder anwesend sind. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(
2
)
1 Das Theologische Prüfungsamt beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. 3 Beschlussfassungen in Textform sind in einem Umlaufverfahren zulässig. 4 Hierfür ist die Zustimmung aller stimmberechtigter Mitglieder zur Beschlussfassung in Textform erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
(
3
)
1 Einzelne Beschlussangelegenheiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 können zur Entscheidung an ein stimmberechtigtes Mitglied oder an mehrere stimmberechtigte Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Satz 2 durch Beschluss zur Entscheidung delegiert werden, wenn und soweit die Gesamtverantwortung des Theologischen Prüfungsamtes nicht beeinträchtigt wird. 2 Das Theologische Prüfungsamt ist in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung zu unterrichten.
(
4
)
1 Über die gefassten Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthält. 2 Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben und den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern zuzustellen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
)
Diese Geschäftsordnung ist in der konstituierenden Sitzung des Theologischen Prüfungsamtes am 5. Februar 2014 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
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2
)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für das Vorläufige Theologische Prüfungsamt vom 19. Juni 2012 (KABl. S. 238) außer Kraft.