.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die nebenamtliche Erteilung von
Unterricht durch Pastoren1#, 2#
Vom 16. November 1962
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat im Einvernehmen mit den Bischöfen folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Im Gemeindepfarramt dient der Pastor vornehmlich der ihm anvertrauten Gemeinde.
(
2
)
Zu den Aufgabe des Pastors kann auch die nebenamtliche Erteilung von Unterricht gehören, wenn dafür ein dringendes kirchliches Interesse besteht und dieser Dienst auf andere Weise nicht oder nicht ausreichend versehen werden kann.
(
3
)
1 Nach Maßgabe des Absatzes 2 kann der Bischof nach Beratung mit dem Landeskirchenamt einen Pastor verpflichten, eine unterrichtliche Tätigkeit im Nebenamt zu übernehmen oder fortzuführen, wenn diese Tätigkeit den Pastor nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. 2 Der Pastor, der Kirchenvorstand und der Propst sind vorher zu hören.
#§ 2
(
1
)
Eine freiwillig übernommene oder nach § 1 Absatz 3 übertragene Nebentätigkeit darf allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten den Pastor in der Regel nicht über sechs Unterrichtsstunden in der Woche hinaus beanspruchen.
(
2
)
1 Die Übernahme einer unterrichtlichen Tätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Bischofs. 2 Vor der Entscheidung über den Antrag hört der Bischof den Kirchenvorstand und den Propst.
(
3
)
1 Für Pastoren, die nicht mehr als sechs Wochenstunden nebenamtlich Unterricht erteilen, gilt die nach Absatz 2 erforderliche Zustimmung des Bischofs als allgemein erteilt. 2 Es genügt in diesem Falle, wenn die Übernahme des nebenamtlichen Unterrichts dem Bischof angezeigt wird.
#§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1963 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordeutschland nach Maßgabe von Teil 1 § 48 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer Rechtsvereinheitlichung weiter für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstsitz im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordeutschland nach Maßgabe von Teil 1 § 48 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer Rechtsvereinheitlichung weiter für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstsitz im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist durch Kapitel 6 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307, 2011 S. 149, 289) und das Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) in den jeweils geltenden Fassungen teilweise inhaltlich überholt.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist durch Kapitel 6 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307, 2011 S. 149, 289) und das Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) in den jeweils geltenden Fassungen teilweise inhaltlich überholt.